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   BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 39.18   

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BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 39.18 (https://dejure.org/2019,6912)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2019 - 1 C 39.18 (https://dejure.org/2019,6912)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 (https://dejure.org/2019,6912)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • rewis.io

    Hinweis in Rechtsbehelfsbelehrung auf Abfassung der Klage in deutscher Sprache

  • milo.bamf.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 58 Abs. 2
    Anspruch einer Familie mit syrischer Staatsangehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Fehlerhaftigkeit einer Rechtsbehelfsbelehrung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 29.08.2018 - 1 C 6.18

    Abfassung der Klage; Asyl; Asylbescheid; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge;

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 39.18
    Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil und sieht ihre Rechtsauffassung durch das Urteil des Senats vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247) bestätigt.

    Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 13 m.w.N.).

    Dies hat der Senat bereits in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - (NJW 2019, 247 Rn. 14 ff.) rechtsgrundsätzlich geklärt.

    Insbesondere ist die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn- wie die Kläger geltend machen - die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 17 bis 19).

    c) Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in die arabische Sprache nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 Rn. 20 ff.), die sich überdies dem Vorbringen der Kläger in Bezug auf die beigefügte arabische Übersetzung schon nicht entnehmen lassen.

  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.2017 - A 9 S 333/17

    Rechtsbehelfsbelehrung:"Die Klage muss in deutscher Sprache abgefasst sein";

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 1 C 39.18
    Die Formulierung erwecke entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477) auch nicht den Eindruck, dass der Betroffene die Klage selbst in schriftlicher Form einreichen müsse.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.08.2019 - A 12 S 852/18

    Asylverfahren; Rechtsbehelfsbelehrung, dass Klage in deutscher Sprache abgefasst

    Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nicht unrichtig (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.).

    Eine Belehrung über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist nicht erforderlich (stRspr des BVerwG, vgl. BVerwG, Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 17 und - 1 C 39.18 - juris Rn. 14 sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 13 m.w.N.).

    23 b) Der Hinweis in der Rechtsbehelfsbelehrung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht diese nach der mittlerweile vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - juris Rn. 18 ff. und - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 ff. sowie vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 14 ff.), der sich der Senat anschließt, nicht unrichtig.

    Es ist etwa in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. u.a. Kluth, ZAR 2019, 161, 163 - Anm. zu BVerwG, Urteil vom 29.08.2018, der die kommunikativen Irritationen hinsichtlich der Bedeutung von "abfassen" thematisiert) nicht gefolgt und hat ergänzend ausgeführt (1 C 38.18 - Rn. 18 f.; 1 C 39.18 - Rn. 15 f.), insbesondere sei die Rechtsbehelfsbelehrung nach der zitierten Entscheidung des Senats im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO auch dann zutreffend, wenn die (passivische) Formulierung "abgefasst sein" im Sinne einer Verschriftlichung ("geschrieben sein") zu verstehen sein sollte oder jedenfalls naheliegend verstanden werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 17 bis 19).

    Die Rechtsfolge des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO lösten auch etwaige Mängel der beigefügten Übersetzung in der dem Kläger verständlichen Sprache nicht aus; in Fällen fehlender oder unzureichender Übersetzung der Informationen über die Anfechtung einer ablehnenden Entscheidung ist eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO eröffnet (vgl. näher BVerwG, Urteile vom 29.08.2018 - 1 C 6.18 - juris Rn. 20 ff.; vom 26.02.2019 - 1 C 38.18 - Rn. 20 und - 1 C 39.18 - Rn. 17).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.06.2020 - 13 A 11315/19

    Asylverfahren; Rechtsmittelbelehrung: Abfassung der Klage "in deutscher Sprache";

    Der Zusatz, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst" sein muss, macht eine Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 VwGO (wie BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - und vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 - und vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 - (jeweils juris) mit diesem üblichen Zusatz in Bescheiden des Bundesamtes befasst.

    Das Bundesverwaltungsgericht führt hierzu aus (Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 13 ff.):.

    Hinsichtlich der Mitteilung der Tatsachen zur Begründung der Wiedereinsetzung gilt ebenfalls die Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO von zwei Wochen nach Wegfall des jeweiligen Hindernisses (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 18, Porz in: Fehling/Kastner/Störmer, a.a.O., § 60 VwGO Rn. 13 m.w.N.), lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann noch im weiteren gerichtlichen Verfahren erfolgen.

  • VG Minden, 01.09.2020 - 1 K 1732/18

    Rechtsbehelfsbelehrung, unrichtige

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, BVerwGE 163, 26, Rn. 20 ff., und vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 17.
  • VG Minden, 16.04.2019 - 10 K 2632/17

    Abschiebungsandrohung Asylverfahren Ausreisefrist Bleiberecht Informationspflicht

    vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 2018 - 1 C 6.18 -, Inf-AuslR 2018, 441, Rn. 21 ff., sowie vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 17.
  • VG Stade, 05.11.2021 - 6 A 1264/17

    Abschiebungsverbote; elektronische Akte; Einscannen; Klagefrist;

    Dieser Auffassung, die das Bundesverwaltungsgericht in einem weiteren Urteil vom 26.02.2019 (- 1 C 39/18 -, juris Rn. 15) bestätigt hat, schließt sich das Gericht in diesem Verfahren an.
  • VG Freiburg, 17.06.2021 - 4 K 751/20

    Wärmedämmung an einem Baudenkmal

    Ein Hinweis zur Form des einzulegenden Rechtsbehelfs ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO zwar kein notwendiger Bestandteil einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung (st. Rspr, vgl. nur BVerwG, Urt. v. 26.02.2019 - 1 C 39.18 -, juris Rn. 14; Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. Lfg. Juli 2020, § 58 Rn. 43, jeweils m.w.N.).
  • VGH Bayern, 05.06.2019 - 13a ZB 18.31520

    Eine Rechtsbehelfsbelehrung wird durch die Formulierung, dass die Klage "in

    Unbeschadet dessen ist die vom Kläger aufgeworfene Frage auch nicht (mehr) klärungsbedürftig: Es ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 29.8.2018 - 1 C 6.18 - NJW 2019, 247 = juris Rn. 14 ff.; U.v. 26.2.2019 - 1 C 39.18 - juris Rn. 15 f.) nun auch höchstrichterlich geklärt, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung:durch die Formulierung, dass die Klage "in deutscher Sprache abgefasst sein" muss, nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist (so bereits: BayVGH, U.v. 10.1.2018 - 13a B 17.31116 - juris; SächsOVG, U.v. 17.10.2018 - 5 A 69/18.A - juris; OVG Hamburg, U.v. 28.6.2018 - 1 Bf 32/17.A - juris; OVG SH, B.v. 16.11.2017 - 1 LA 68/17 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 13 A 3018/19

    Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz i.R.d. Asylverfahrens;

    In seinem nachfolgenden Urteil vom 26. Februar 2019 - 1 C 39.18 - hat das Bundesverwaltungsgericht zudem klargestellt, dass etwaige Abweichungen in der beigefügten Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung, die - wie hier - bei Rückübersetzung in die deutsche Sprache offenbar werden, nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der (maßgeblichen deutschen) Rechtsbehelfsbelehrung führen (juris, Rn. 16).
  • VG Berlin, 12.03.2021 - 5 K 457.17

    Asylrecht: Versäumung der Klagefrist; Zustellungsfiktion; unverzügliche

    Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in den Urteilen vom 29. August 2018 (1 C 6.18), vom 26. Februar 2019 (1 C 39.18) und vom 20. August 2020 (1 C 28/19) mit diesem üblichen Zusatz in Bescheiden des Bundesamtes befasst.
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