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   BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17   

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https://dejure.org/2019,8585
BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17 (https://dejure.org/2019,8585)
BVerwG, Entscheidung vom 26.02.2019 - 7 C 8.17 (https://dejure.org/2019,8585)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Februar 2019 - 7 C 8.17 (https://dejure.org/2019,8585)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    RL 2004/35/EG Art. 2 Nr. 7, Anh. I Abs. 2 Spiegelstrich 2; BNatSchG § ... 5 Abs. 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2; USchadG § 2 Nr. 4; WHG § 39 Abs. 1 Satz 1, § 40 Abs. 1 Satz 1; WasG SH § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Bewirtschaftung; Deich- und Hauptsielverband; Haftung für Umweltschäden; Managementplan; Marktbezug; Pumpvorgänge; Schöpfwerk; Trauerseeschwalbe; Umweltvereinigung; berufliche Tätigkeit; frühere Bewirtschaftungsweise; gesetzlich übertragene Aufgabe; gute fachliche ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 Abs 5 S 2 Nr 2 BNatSchG, § 5 Abs 2 BNatSchG, Art 2 Nr 7 EGRL 35/2004, Anh 1 Abs 2 EGRL 35/2004, § 2 Nr 4 USchadG

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Umwelthaftungsrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftung für Umweltschäden; Trauerseeschwalbe; Deich- und Hauptsielverband; Umweltvereinigung; Schöpfwerk; Pumpvorgänge; zeitlicher Anwendungsbereich; Bewirtschaftung; unmittelbare Bodenertragsnutzung; normale Bewirtschaftungsweise; frühere Bewirtschaftungsweise; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 640
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 09.03.2010 - C-378/08

    Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • EuGH, 15.01.2015 - C-631/13

    Forsgren - Vorlage zur Vorabentscheidung - Humanarzneimittel - Ergänzendes

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • EuGH, 04.03.2015 - C-534/13

    Die italienischen Rechtsvorschriften, die keine Vermeidungs- und

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG -

    Auszug aus BVerwG, 26.02.2019 - 7 C 8.17
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich aus Art. 17 Spiegelstrich 1 und 2 UHRL i.V.m. ihrem 30. Erwägungsgrund, dass die Richtlinie für Schäden gilt, die durch Emissionen, Ereignisse oder Vorfälle verursacht wurden, die am oder nach dem 30. April 2007 stattgefunden haben, sofern diese Schäden entweder auf Tätigkeiten zurückzuführen sind, die am oder nach diesem Datum stattgefunden haben, oder auf Tätigkeiten, die vor dem genannten Datum stattgefunden, aber nicht vor ihm geendet haben (EuGH, Urteil vom 1. Juni 2017 - C-529/15 [ECLI:EU:C:2017:419] - Rn. 22 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 4. März 2015 - C-534/13 [ECLI:EU:C:2015:13] - Rn. 44; vgl. auch EuGH, Urteil vom 9. März 2010 - C-378/08 [ECLI:EU:C:2010:126], Raffinerie Mediterranee u.a. - Rn. 41).
  • BVerwG, 25.11.2021 - 7 C 6.20

    Über Sanierungsmaßnahmen im Vogelschutzgebiet Eiderstedt muss neu verhandelt

    Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 - 7 C 8.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:260219B7C8.17.0] - (Buchholz 406.257 USchG Nr. 2) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und den Gerichtshof der Europäischen Union um Klärung mehrerer Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/35/EG gebeten.
  • VG Saarlouis, 21.07.2021 - 5 K 1944/18

    Naturschutzrechtliche Anforderungen an die Erteilung einer

    Soweit sich der Beklagte mehrfach auf das Urteil des VG Schleswig vom 20.09.2012 - 6 A 186/11 -, nachgehend das Urteil des OVG Schleswig vom 04.02.2016 - 1 LB 2/13 -, nachgehend den Beschluss des BVerwG vom 26.02.2019 - 7 C 8.17 - stützt, ging es in dem Verfahren um die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins gegen die Umweltschutzbehörde, einem Betreiber von genehmigten Sielen und Schöpfwerken auf der Grundlage des USchadG aufzugeben, die erforderlichen Schadensbegrenzungs- und Sanierungsmaßnahmen zu ergreifen.
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