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   BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14   

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BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14 (https://dejure.org/2015,12535)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2015 - 1 WB 26.14 (https://dejure.org/2015,12535)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 (https://dejure.org/2015,12535)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 33 Abs. 2; WBO § 21 Abs. 1 S. 1
    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier Personalstabsoffizier-Dienstposten im Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 04.11.2014 - 1 WB 14.14

    Der Anspruch des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).

    Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14. und 1 WB 33.14 - juris Rn. 31).

    Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungsbewerbern erforderlich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14.

    und 1 WB 33.14 - juris Rn. 35; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - juris Rn. 4).

  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329, Rn. 39 m.w.N.).

    Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige Dienststelle der Bundeswehr über die Verwendung eines Soldaten nach pflichtgemäßem Ermessen (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329, Rn. 43).

    Dem folgend hat der Senat eine entsprechende Verpflichtung zur Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen auch für Entscheidungen angenommen, die ein Konkurrenzverhältnis um eine höherwertige militärische Verwendung betreffen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 und vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 36).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09
    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).

    Die dem Bundesministerium der Verteidigung zustehende Organisations- und Personalhoheit berechtigt es und die in seinem Auftrag handelnden personalbearbeitenden Stellen, bei der Besetzung eines freien Dienstpostens vor der Auswahlentscheidung nach einem im Wesentlichen personalwirtschaftlich bestimmten Ermessen festzulegen, ob der Dienstposten im Wege einer förderlichen Besetzung (mit anschließender Beförderung oder Einweisung in die Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe) oder mittels einer Versetzung ohne derartige Förderung oder durch Dienstpostenwechsel besetzt werden soll (dazu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 26 sowie zuletzt Beschluss vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14. und 1 WB 33.14 - juris Rn. 31).

    Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) sind weder bei der Ablehnung des Versetzungsantrags des Antragstellers noch bei der anschließenden Auswahl unter den Versetzungsbewerbern erforderlich (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14.

  • BVerwG, 27.01.2010 - 1 WB 52.08

    Besetzung militärischer Dienstposten; Konkurrentenstreit; Pflicht der

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist aber ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG nur dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber"; vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54 Rn. 26, vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204, Rn. 22 und vom 4. November 2014 - 1 WB 14.14 und 1 WB 33.14 - juris Rn. 30).

    Im Hinblick auf die in § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBO verankerte umfassende Kontroll- und Abänderungskompetenz kann die Dokumentationspflicht aber auch von der gemäß § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle erfüllt werden, wenn und soweit sie eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde trifft (vgl. - auch zum Folgenden - im Einzelnen: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36, Rn. 33 und vom 19. Mai 2011 - 1 WB 28.10 - Rn. 28).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 2 C 11.11

    Alter; Altersaufbau; Auswahlverfahren; Bedarf; Umwandlung; Zeitsoldat;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Das Bundesamt für das Personalmanagement habe außerdem in seinen Entscheidungen gegen die Rechtssätze verstoßen, die das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 2 C 11.11) aufgestellt habe.

    Der Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2012 (BVerwG 2 C 11.11) geht fehl.

  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398).

    Aus Art. 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Entscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, um eine sachgerechte Kontrolle durch den unterlegenen Bewerber und ggf. durch das Gericht zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - BVerfGK 11, 398 ).

  • BVerwG, 25.09.2014 - 1 WB 7.14

    Bestimmtheit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Förderliche Verwendung;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Der Senat verlangt deshalb bei streitigen Versetzungsanträgen in ständiger Rechtsprechung, dass der Antragsteller spätestens im Beschwerdeverfahren oder - wenn nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO unmittelbar die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden kann - spätestens in diesem Antrag konkrete Dienstposten bezeichnen muss (BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 42.07 - Rn. 18, vom 13. Dezember 2011 - 1 WB 43.11 - juris Rn. 18, vom 24. Januar 2012 - 1 WB 32.11 und 1 WB 33.11 - juris Rn. 18, vom 27. Mai 2014 - 1 WB 41.13 - juris Rn. 29 und vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 15).

    Sofern der Antragsteller über keine ausreichenden eigenen Kenntnisse von in Betracht kommenden Dienstposten verfügt, kann und muss er sich die entsprechenden Informationen gegebenenfalls in einem Personalgespräch verschaffen, in dem er zugleich die praktischen Möglichkeiten einer Versetzung abklären kann, bevor er den Beschwerdeweg beschreitet (stRspr, z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2014 - 1 WB 7.14 - juris Rn. 15).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 3.15

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    Der Senat hat das Verfahren, soweit es die Besetzung des Dienstpostens Personalstabsoffizier Streitkräfte und Abteilungsleiter Bw (A 15) ... betrifft, durch Beschluss vom 11. Februar 2015 abgetrennt und unter dem neuen Aktenzeichen BVerwG 1 WB 3.15 weitergeführt.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 512/14 -, die vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 -dem Senat vorgelegte Power-Point-Vorlage vom 16. Mai 2013, die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A - D, und die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 3.15 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 2 C 37.04

    Beförderung; Fahrlässigkeit; höherwertiger Dienstposten; Kausalität;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    aa) Nach der Rechtsprechung zu beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten um Beförderungsämter folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG ein Bewerbungsverfahrensanspruch, der Bewerbern um ein öffentliches Amt ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung - in die Bewerberauswahl gibt; die Bewerbung darf nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 - 2 C 37.04 - BVerwGE 124, 99 ).
  • BVerwG, 25.11.2004 - 2 C 17.03

    Ausschreibung eines Dienstpostens - Auswahlverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14
    und 1 WB 33.14 - juris Rn. 35; ebenso zur beamtenrechtlichen Versetzung oder Umsetzung ohne Statusänderung BVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 2 C 17.03 - BVerwGE 122, 237 ; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. September 2007 - 2 BvR 1855/07 - juris Rn. 4).
  • BVerfG, 05.09.2007 - 2 BvR 1855/07

    Verfassungsmäßigkeit der Auswahlentscheidung zur Besetzung der Stelle eines

  • BVerwG, 16.12.2008 - 1 WB 19.08

    Konkurrentenstreitigkeit; Auswahlerwägungen; Dokumentationspflicht.

  • BVerwG, 30.01.2014 - 1 WB 1.13

    Laufbahnwechsel; Auswahlverfahren; Vorbehalt des Gesetzes; Laufbahn der Offiziere

  • BVerwG, 23.02.2010 - 1 WB 36.09

    Bestandskraft; Dienstliche Beurteilung; Konkurrentenstreitigkeit

  • BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10

    Notwendige Beiladung gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) bei

  • BVerwG, 13.12.2011 - 1 WB 43.11

    Rechtmäßigkeit des Antrags eines Berufssoldaten auf Versetzung an einen

  • BVerwG, 24.01.2012 - 1 WB 32.11

    Erforderliche Konkretisierung eines bestimmten Dienstpostens durch den Soldaten

  • BVerwG, 27.05.2014 - 1 WB 41.13

    Versetzung eines Soldaten auf Zeit an einen heimatnahen Standort

  • BVerwG, 29.04.2008 - 1 WB 42.07
  • BVerwG, 12.12.2017 - 2 VR 2.16

    Anordnungsgrund; Anwendungsbereich; Ausblenden; Ausblendung;

    Für Soldaten, die im Bereich der Bundeswehr eingesetzt sind und bei denen die Auswahlentscheidung über die Vergabe eines höherwertigen Dienstpostens von einem Bediensteten des Ministeriums und nicht vom Minister selbst getroffen worden ist, geht der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass es hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ankommt (BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.).

    Steht der nach § 9 Abs. 1 WBO zuständigen Beschwerdestelle eine eigene Sachentscheidung über die Beschwerde zu, kann diese Stelle auch eine bis dahin fehlende Dokumentation der wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederlegen oder eine vorhandene Dokumentation der Auswahlentscheidung ergänzen oder inhaltlich fortschreiben (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Januar 2010 - 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 Rn. 33 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41 m.w.N.).

  • OVG Niedersachsen, 10.12.2015 - 5 ME 199/15

    Bundesrichterwahl; Konkurrentenstreitverfahren; Kooptation; Länderproporz;

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats zu "normalen" Auswahlverfahren folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten schriftlich niederzulegen (BVerfG, Beschluss vom 9.7.2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 20; Beschluss vom 25.11.2011 - 2 BvR 2305/11 -, juris Rn. 12; BVerwG, Beschluss vom 26.3.2015 - BVerwG 1 WB 26.14 -, juris Rn. 37; Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.2013 - 5 ME 256/12 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 3.9.2015 - 5 ME 163/15 -); nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen, deren Kenntnis sich der unterlegene Bewerber ggf. durch Akteneinsicht verschaffen kann, wird eine sachgerechte Kontrolle durch den Mitbewerber und ggf. durch das Gericht ermöglicht.
  • VG Trier, 21.07.2015 - 1 K 556/15

    Keine Entschädigung nach dem AGG wegen Nichtberücksichtigung im

    Über die Einhaltung dieser Rahmenbedingungen hinaus entzieht sich die fachliche Eignungsbeurteilung als prognostischen Akt wertender Erkenntnis jedoch der gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 1 WB 26/14 - juris Rn. 43, stRspr.).

    Auch in diesem Fall ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei dieser Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, dass er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 1 WB 26/14 - juris Rn. 43, stRspr.).

  • BVerwG, 24.05.2016 - 1 WB 26.15

    Konkurrentenstreit; Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs

    Es ist jedoch nicht berechtigt, eine vollständige Auswechselung der Auswahlerwägungen vorzunehmen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 2008 - 1 WB 19.08 - BVerwGE 133, 13 Rn. 46, vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 37 und vom 8. Februar 2016 - 1 WDS-VR 10.15 - juris Rn. 40).

    ccc) Es kommt hinzu, dass die - hier als ausschlaggebend für die Auswahl des Beigeladenen bezeichnete - (bessere) Entwicklungsprognose eines Bewerbers nach der Rechtsprechung des Senats als entscheidungsbestimmender und ausschlaggebender Auswahlgesichtspunkt den Leistungsgrundsatz aus Art. 33 Abs. 2 GG (in der Regel nur dann) nicht in Frage stellt und damit zulässig ist, wenn die betrachteten Konkurrenten über eine "im Wesentlichen gleiche" Leistungsbewertung verfügen (vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 50, 51 und vom 26. März 2015 - 1 WB 3.15 - Rn. 36, 37).

  • BVerwG, 26.10.2017 - 1 WB 41.16

    Auswahlentscheidung; Bedarfslage; Bedarfsträgerforderungen;

    Handelt es sich bei der Auswahlentscheidung nicht um eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung (im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO), sondern - wie hier - um eine solche des Entscheidungsträgers im Bundesamt für das Personalmanagement, ist hinsichtlich der maßgeblichen Sach- und Rechtslage somit auf die Beschwerdeentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung abzustellen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 39 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 41).
  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (Förderungsbewerber); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (Versetzungsbewerber).

    Seine Bewerbung durfte vielmehr allein aufgrund der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" abgelehnt werden; Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) waren hierzu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16

    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; Kostenerstattungsanspruch des

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.- auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber").

    Seine Bewerbung durfte vielmehr allein aufgrund der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" abgelehnt werden; Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) waren hierzu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 16.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. - auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist (Förderungsbewerber); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind (Versetzungsbewerber).

    Seine Bewerbung durfte vielmehr allein aufgrund der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" abgelehnt werden; Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) waren hierzu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 3.15

    Konkurrentenstreit; höherwertiger Dienstposten nach Besoldungsgruppe A 15;

    Den Antrag hat das Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Juni 2014 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 26.14).

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 512/14 -, die vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - dem Senat vorgelegte Power-Point-Vorlage vom 1. Juli 2013, die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen, jeweils Hauptteile A - D, und die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WB 26.14 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

  • BVerwG, 11.03.2016 - 1 WDS-VR 9.15

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs durch Auswahlentscheidung

    Bei Auswahlentscheidungen eines Entscheidungsträgers der personalbearbeitenden Stelle ist auf die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung als der zuständigen Beschwerdestelle abzustellen (stRspr, z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Februar 2010 - 1 WB 36.09 - Rn. 39 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - Rn. 41).
  • BVerwG, 27.09.2023 - 1 WB 3.23

    Konkurrentenstreit A 9 MZ

  • OVG Niedersachsen, 12.09.2018 - 5 ME 104/18

    Ausschärfende Betrachtung; Ausschärfung; kommissarische Dienstpostenübertragung

  • BVerwG, 01.03.2018 - 1 WB 1.17

    Konkurrentenstreit bei der Bundeswehr um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe

  • BVerwG, 14.12.2018 - 1 WB 45.17

    Anciennitätsprinzip; Bedarfsträgerforderungen; Bewerbungsverfahrensanspruch;

  • BVerwG, 08.02.2016 - 1 WDS-VR 10.15

    Anordnungsgrund; Auswahlentscheidung; Einstweilige Anordnung;

  • BVerwG, 30.10.2018 - 1 WDS-VR 5.18

    Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung

  • VG Schleswig, 15.01.2024 - 12 B 53/23

    Konkurrentenverfahren, wandlungsfähiger Dienstposten

  • BVerwG, 29.11.2018 - 1 WB 44.17

    Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten

  • BVerwG, 16.09.2019 - 1 WDS-VR 7.19

    Vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines nach

  • BVerwG, 18.11.2022 - 1 W-VR 20.22

    Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in einem Konkurrentenstreitverfahren

  • BVerwG, 30.03.2023 - 1 WB 33.22

    "Erfahrungsvorsprung" ersetzt keine Auswahl nach dem Leistungsprinzip

  • VG Schleswig, 19.07.2022 - 12 B 17/22

    Einstweiliger Rechtschutz bei Stellenbesetzung

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