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   BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19   

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BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19 (https://dejure.org/2019,9491)
BVerwG, Entscheidung vom 26.03.2019 - 8 B 3.19 (https://dejure.org/2019,9491)
BVerwG, Entscheidung vom 26. März 2019 - 8 B 3.19 (https://dejure.org/2019,9491)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Klage gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Kosten der Forderungsverwaltung; Auslegung einer vorformulierten anwaltlichen Vollmachtserklärung

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; BGB § 305c Abs. 2
    Klage gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Kosten der Forderungsverwaltung; Auslegung einer vorformulierten anwaltlichen Vollmachtserklärung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 08.07.2008 - VII ZB 64/07

    Vollstreckung einer Zug um Zug gegen die Aushändigung einer

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Danach sind anwaltliche Vollmachten entsprechend §§ 133 und 157 BGB auszulegen, soweit sich ihr Umfang nicht schon aus gesetzlichen Regelungen wie § 81 ZPO ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 2 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - WM 2008, 1656 Rn. 21).

    Danach ist maßgeblich, wie der Empfänger den in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen Willen des Erklärenden unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 2 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - WM 2008, 1656 Rn. 21).

  • BVerwG, 15.01.1988 - 8 C 8.86

    Wehrpflichtbescheid - Zeitpunkt der Zustellung - Bevollmächtigter

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Danach sind anwaltliche Vollmachten entsprechend §§ 133 und 157 BGB auszulegen, soweit sich ihr Umfang nicht schon aus gesetzlichen Regelungen wie § 81 ZPO ergibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 2 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - WM 2008, 1656 Rn. 21).

    Danach ist maßgeblich, wie der Empfänger den in der Erklärung zum Ausdruck gekommenen Willen des Erklärenden unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen konnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 8.86 - Buchholz 340 § 9 VwZG Nr. 12 S. 2 f.; BGH, Beschluss vom 8. Juli 2008 - VII ZB 64/07 - WM 2008, 1656 Rn. 21).

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Damit ist nur gesagt, dass eine bei mehrdeutigen Klauseln verbleibende Unsicherheit über deren Bedeutung im Sinne der für den Verwender nachteiligsten Deutungsalternative aufzulösen ist (BGH, Urteil vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257 Rn. 11).

    Vielmehr müssen auch vorformulierte Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Vorstellungen eines Beteiligten, sondern nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so ausgelegt werden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88 - BGHZ 106, 259 , vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - WM 2007, 1142 Rn. 19 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257 Rn. 11 m.w.N.).

  • BGH, 15.11.2006 - VIII ZR 166/06

    "Neuwagenkauf"; Auslegung von Klauseln in einem Neuwagen-Kaufvertrag;

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Vielmehr müssen auch vorformulierte Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Vorstellungen eines Beteiligten, sondern nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so ausgelegt werden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88 - BGHZ 106, 259 , vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - WM 2007, 1142 Rn. 19 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 17.01.1989 - XI ZR 54/88

    Formularmäßige Vereinbarung der Verzögerung der Wertstellung von Bareinzahlungen

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Vielmehr müssen auch vorformulierte Geschäftsbedingungen nach ständiger Rechtsprechung nicht nach den Vorstellungen eines Beteiligten, sondern nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn so ausgelegt werden, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind (vgl. BGH, Urteile vom 17. Januar 1989 - XI ZR 54/88 - BGHZ 106, 259 , vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - WM 2007, 1142 Rn. 19 und vom 21. April 2009 - XI ZR 78/08 - BGHZ 180, 257 Rn. 11 m.w.N.).
  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 3.19
    Diese Umstände sind bei der Auslegung anwaltlich vorformulierter Vollmachten ebenso wie bei der Auslegung sonstiger vorformulierter Erklärungen zu berücksichtigen (zu Letzteren vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 1997 - I ZR 40/95 - NJW 1997, 3087 ).
  • BVerwG, 07.08.2019 - 10 AV 3.19

    Bestimmung eines Verwaltungsgerichts als örtlich zuständiges Gericht

    Die in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse vom 29. November 2018 (8 B 96/18) und vom 13. Februar 2019 (8 B 3/19) verhalten sich nicht zu den entscheidungserheblichen materiellen Rechtsfragen.
  • BVerwG, 26.03.2019 - 8 B 4.19

    Klage gegen die Erhebung von Säumniszuschlägen und Kosten der

    Dabei kam es nicht darauf an, ob der Rückzahlungsanspruch bereits im Restitutionsverfahren gemäß § 349 Abs. 1 Satz 4 LAG i.V.m. § 8 Entschädigungsgesetz (EntschG) durch Verrechnung mit einer vermögensrechtlichen Entschädigung zu berücksichtigen war, oder ob er wegen der Naturalrestitution des Grundstücks (wie in dem von den Beteiligten geführten Parallelverfahren 8 B 3.19 ) oder wegen einer an die Stelle der Rückgabe tretenden Erlösauskehr - wie hier - durch Rückforderungsbescheid geltend gemacht werden musste (vgl. § 349 Abs. 1 Satz 4, § 349 Abs. 3a bis c und § 349 Abs. 5 LAG, § 32 Abs. 1 Satz 4 Vermögensgesetz - VermG).
  • VG München, 08.06.2020 - M 1 SN 20.1828

    Nachtragsbaugenehmigung, Ersatzbau des Salettls am Watzmannhaus

    Der Inhalt und der Umfang einer Vollmacht ist durch Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, B.v. 26.3.2019 - 8 B 3.19 - juris Ls. 1).
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