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   BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06   

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BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06 (https://dejure.org/2007,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2007 - 3 C 14.06 (https://dejure.org/2007,3291)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 (https://dejure.org/2007,3291)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    VZOG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
    Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück.

  • Bundesverwaltungsgericht

    VZOG § 8 Abs. 5 Satz 1 und 2, Abs. 4 Satz 2
    Auskehrberechtigter; Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Erlösauskehranspruch; Ersatzangebot; Ersatzgrundstück; Ersatzgrundstück; Ersetzungsbefugnis; Ersetzungsbefugnis; Ersetzungserklärung; Ersetzungswirkung; Gleichwertigkeit; Nutzbarkeit; Vergleichbarkeit; ...

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen der Verschaffung eines "Ersatzgrundstücks" i.S.v. § 8 Abs. 5 S. 1 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG); Voraussetzungen und Inhalt des Auskehranspruchs nach § 8 Abs. 4 S. 2 VZOG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück

  • Judicialis

    VZOG § 8 Abs. 4 Satz 2; ; VZOG § 8 Abs. 5 Satz 1; ; VZOG § 8 Abs. 5 Satz 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VZOG § 8 Abs. 5 S. 1, 2, Abs. 4 S. 2
    Vermögenszuordnungsrecht - Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch; Ersetzungsbefugnis; Ersatzgrundstück

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 128, 351
  • DVBl 2007, 1121 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 28.07.2006 - 3 B 56.06

    Vermögenszuordnung; Verfügungsbefugnis; Auskehrpflicht; Ersetzungsbefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06
    Um den Vollzug der Eigentumsübertragung im Grundbuch leichter bewirken zu können, wollte der Gesetzgeber auch hier die Vorteile des Vermögenszuordnungsverfahrens nutzen (BTDrucks 12/5553 S. 168; Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5 = ZOV 2006, 368 ).

    Sie kann jedoch auch außerhalb eines Zuordnungsverfahrens, namentlich vor, während oder selbst noch nach Abschluss des auf Zahlung gerichteten Auskehrprozesses abgegeben werden (vgl. Beschluss vom 28. Juli 2006 a.a.O. ).

  • BVerwG, 17.09.1998 - 7 C 6.98

    Bereitstellung von Ersatzgrundstücken nach dem Vermögensgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06
    Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat aber den sachlichen Zusammenhang mit dem Restitutionsgedanken betont und hieraus - jedenfalls für den Fall einer nötigen Auswahl unter mehreren Anwärtern auf ein Ersatzgrundstück - gefolgert, dass die Vermögensbehörde den Berechtigten solche Grundstücke zukommen lassen müsse, die auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Bausubstanz, der Lage und der tatsächlichen Nutzbarkeit den jeweils entzogenen Grundstücken möglichst nahekommen (Urteil vom 17. September 1998 - BVerwG 7 C 6.98 - BVerwGE 107, 205 ).
  • BVerwG, 27.07.2006 - 3 C 31.05

    Erlös; Erlösauskehr; Auskehr; Auskehranspruch; Auskehrungsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06
    Die beklagte Gemeinde schuldet nach § 8 Abs. 4 Satz 2 VZOG als verfügende Stelle der Klägerin als der bestandskräftig festgestellten Zuordnungsberechtigten die Auskehr des erzielten Erlöses, mindestens aber des Verkehrswertes im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags (vgl. Urteil vom 27. Juli 2006 - BVerwG 3 C 31.05 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 4 = ZOV 2006, 369).
  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 15.06

    Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung registerrechtlicher und anderer

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 14.06
    Die daraufhin von der Beklagten des vorliegenden Verfahrens erhobene Verpflichtungsklage ist Gegenstand des Verfahrens BVerwG 3 C 15.06.
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 37.07

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Hinzu kommt - worauf die Klägerin mit Recht hinweist -, dass § 8 Abs. 5 VZOG dem Herausgabepflichtigen gestattet, statt des erzielten Erlöses oder des Verkehrswertes dem Berechtigten das entzogene Grundstück selbst oder ein Ersatzgrundstück zu verschaffen (vgl. dazu Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5; Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 8).
  • VG Leipzig, 12.09.2014 - 3 L 289/14

    Rückzahlung eines bereits ausgekehrten Teilbetrags des Verkehrswertes für ein

    Es ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, ob die Ersetzungserklärung der Antragstellerin auch bereits vor oder während des auf Zahlung gerichteten Auskehrprozesses hätte abgegeben werden können, denn sie kann auch noch nach dessen Abschluss abgegeben werden (so BVerwG, Urteile v. 26.4.2007 - 3 C 14/06 und 3 C 15/06 -, [...]).

    Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26.4.2007 - 3 C 14/06 -([...]) ausgeführt:.

    Ein Ersatzgrundstück auf der Basis der Ersetzung nach § 8 Abs. 5 VZOG ist somit der Ersatz für den Vermögensgegenstand selbst, also für die Sachleistungspflicht innerhalb der Primärebene nicht lediglich ein Ersatz für die Geldleistungspflicht auf der Sekundärebene (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 3 C 14/06 -, a.a.O., Rn. 18).

    Die Frage der Eignung eines Ersatzgrundstücks ist dabei - wie u.a. die Verfahren BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 exemplarisch zeigen - nicht nur für die Verpflichtungsklage der verfügenden Stelle gegen die Zuordnungsbehörde auf Erlass eines Bescheides nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG von Bedeutung, sondern ebenso für den Erfolg einer gegen die verfügende Stelle gerichteten Klage des Berechtigten auf Erlösauskehr, gegenüber der sich der Verfügende darauf beruft, ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten und dadurch den Erlösauskehranspruch zum Erlöschen gebracht zu haben.

    Die erforderliche wirtschaftliche Einheit, auch wenn das Ersatzgrundstück hier aus mehreren (Teil-) Flurstücken besteht, ist gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2007 - 3 C 14/06 -, a.a.O., Rn. 20).

  • BVerwG, 21.12.2016 - 10 B 1.16

    Abwendungsbefugnis; Auskehrprozess; Ersatzangebot; Ersetzungsbefugnis;

    Sie verkennt damit, dass die Ersetzungswirkung nicht erst der Zuordnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG, sondern bereits der einseitigen Erklärung der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG zukommt (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5 und Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits darauf hingewiesen, dass die gesetzliche Wirkung des Angebots nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG im Auskehrprozess als Einrede geltend gemacht werden kann und dazu führt, dass die Auskehrklage unbegründet wird (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5 ), sofern das Ersetzungsangebot den Anforderungen dieser Vorschrift genügt, ein Ersatzgrundstück also namentlich ein "Ersatz" für den Vermögensgegenstand sein kann, der dem Berechtigten eigentlich zugestanden hätte (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ).

    Nach der Rechtsprechung ist die Befugnis der verfügenden Stelle zu einem derartigen Ersetzungsangebot zwar - abgesehen von Verjährung und Verwirkung - an keine Frist gebunden (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 2006 - 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5 ); die Ersetzungserklärung ist auch noch während des auf Zahlung gerichteten Auskehrprozesses möglich (BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ).

  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 19.07

    Vermögenszuordnung; Berechtigter; Verfügungsbefugnis; Verfügungsbefugter;

    Als weiteres Element ist die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) eingeführte Ersetzungsbefugnis der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG hinzugetreten, mit der diese einseitig den Erlösauskehranspruch, etwa durch das Angebot eines geeigneten Ersatzgrundstückes, in einen Eigentumsverschaffungsanspruch umwandeln kann (vgl. dazu Urteile vom 26. April 2007 BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 ).

    Es verbietet sich umso mehr, wenn man in Rechnung stellt, dass die Frage der Eignung eines Ersatzgrundstücks wie u.a. die Verfahren BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 exemplarisch zeigen nicht nur für die Verpflichtungsklage der verfügenden Stelle gegen die Zuordnungsbehörde auf Erlass eines Bescheides nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG von Bedeutung ist, sondern ebenso für den Erfolg einer gegen die verfügende Stelle gerichteten Klage des Berechtigten auf Erlösauskehr, gegenüber der sich der Verfügende darauf beruft, ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten und dadurch den Erlösauskehranspruch zum Erlöschen gebracht zu haben.

  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 6.08

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Hinzu kommt - worauf die Klägerin mit Recht hinweist -, dass § 8 Abs. 5 VZOG dem Herausgabepflichtigen gestattet, statt des erzielten Erlöses oder des Verkehrswertes dem Berechtigten das entzogene Grundstück selbst oder ein Ersatzgrundstück zu verschaffen (vgl. dazu Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5; Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 8).
  • BVerwG, 24.05.2011 - 3 B 8.11

    Erlösauskehranspruch; Vergleichbarkeit eines Ersatzgrundstücks; Ausgleich von

    a) Soweit diese Fragen auf die nähere Konkretisierung des in der Rechtsprechung des Senats verwendeten Begriffs der "annähernden Wertgleichheit" des Ersatzgrundstücks zielen (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 ), müssten sie in einem Revisionsverfahren nur im Hinblick darauf beantwortet werden, dass das in erster Linie angebotene Ersatzgrundstück nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch unter Zugrundelegung der Berechnungen der Beklagten mit 88 % des für das veräußerte Grundstück erzielten Erlöses wertmäßig deutlich gegenüber dem zu ersetzenden Grundstück abfällt.

    c) Soweit die Beklagte geklärt wissen will, ob bei der Beurteilung der vergleichbaren Verwertbarkeit des Ersatzgrundstücks auf eine Gesamtwürdigung der Umstände wie Größe, Zuschnitt, Lage, Bebauung und sonstige Ausstattung sowie Nutzbarkeit verzichtet werden könne, ist die Durchführung eines Revisionsverfahrens ebenfalls nicht erforderlich; denn der Senat hat in seinem Urteil vom 26. April 2007 (a.a.O.) eine Gesamtwürdigung dieser wertbestimmenden Faktoren des Ersatzgrundstücks verlangt, ohne dass nun Umstände vorgetragen werden oder ersichtlich sind, die dies grundsätzlich in Frage stellen.

  • BVerwG, 08.08.2007 - 3 B 35.07

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erlösauskehr gem. § 8 Abs. 4 S. 2

    Als weiteres Element ist die durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) eingeführte Ersetzungsbefugnis der verfügenden Stelle nach § 8 Abs. 5 Satz 1 VZOG hinzugetreten, mit der diese einseitig den Erlösauskehranspruch, etwa durch das Angebot eines geeigneten Ersatzgrundstückes, in einen Eigentumsverschaffungsanspruch umwandeln kann (vgl. dazu Urteile vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 ).

    Es verbietet sich umso mehr, wenn man in Rechnung stellt, dass die Frage der Eignung eines Ersatzgrundstücks - wie u.a. die Verfahren BVerwG 3 C 14.06 und 15.06 exemplarisch zeigen - nicht nur für die Verpflichtungsklage der verfügenden Stelle gegen die Zuordnungsbehörde auf Erlass eines Bescheides nach § 8 Abs. 5 Satz 2 VZOG von Bedeutung ist, sondern ebenso für den Erfolg einer gegen die verfügende Stelle gerichteten Klage des Berechtigten auf Erlösauskehr, gegenüber der sich der Verfügende darauf beruft, ein geeignetes Ersatzgrundstück angeboten und dadurch den Erlösauskehranspruch zum Erlöschen gebracht zu haben.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 3 C 15.06

    Erlösauskehr; Erlösauskehranspruch; Verkehrswertauskehranspruch;

    In einem Parallelverfahren ist die Stadt O. zur Auskehr des Verkehrswerts des Grundstücks, über das verfügt worden war, verurteilt worden (vgl. Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 3 C 20.08

    Vermögenszuordnung; Herausgabeanspruch; Erlösherausgabe; Erlösauskehr;

    Hinzu kommt - worauf die Klägerin mit Recht hinweist -, dass § 8 Abs. 5 VZOG dem Herausgabepflichtigen gestattet, statt des erzielten Erlöses oder des Verkehrswertes dem Berechtigten das entzogene Grundstück selbst oder ein Ersatzgrundstück zu verschaffen (vgl. dazu Beschluss vom 28. Juli 2006 - BVerwG 3 B 56.06 - Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 5; Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 8).
  • BVerwG, 29.07.2010 - 3 B 37.10

    Vermögenszuordnungsrecht; Erlösauskehr; rechtsgeschäftliche Veräußerung;

    Entfällt das Argument unzureichender baulicher Nutzbarkeit, wäre eine Aufklärung der Werthaltigkeit der Fläche unumgänglich; denn allein mit der geringeren Größe ließe sich seine Eignung als Surrogat nicht bezweifeln, weil es sich dabei nur um einen der vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats genannten Faktoren handelt, aus denen sich die Vergleichbarkeit ergibt (Urteil vom 26. April 2007 - BVerwG 3 C 14.06 - BVerwGE 128, 351 Rn. 21 f. = Buchholz 428.2 § 8 VZOG Nr. 8).
  • BVerwG, 15.03.2006 - 3 B 121.05
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