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   BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17   

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BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17 (https://dejure.org/2018,10225)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 (https://dejure.org/2018,10225)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 5 C 11.17 (https://dejure.org/2018,10225)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    SGB VIII §§ 34, 42, 42a, 42b, 42f; VwGO §§ 44a, 91, 113 Abs. 1 Satz 4, § 142
    Altersbestimmung; Erledigung der Hauptsache; Feststellungsinteresse; Fortsetzungsfeststellungsinteresse; Inobhutnahme; Klagebegehren; Minderjährigkeit; Streitgegenstand; Verteilungsverfahren; Volljährigkeit; Wiederholungsgefahr; ausländischer Jugendlicher; ausländisches ...

  • Wolters Kluwer

    Beginn der Monatsfrist (erst) mit der Feststellung der Minderjährigkeit bzgl. Durchführung des Verfahrens zur Verteilung unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF

    § 42, § 42a, § 42b, § 42f SGB VIII, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Jugendhilferecht: Zum Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Jugendlicher | Ausländischer Jugendlicher; Vorläufige Inobhutnahme; Altersbestimmung; Verteilungsverfahren

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 42, § 42a, § 42b, § 42f SGB VIII, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Jugendhilferecht: Zum Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Jugendlicher | Ausländischer Jugendlicher; Vorläufige Inobhutnahme; Altersbestimmung; Verteilungsverfahren

  • doev.de PDF

    Verfahren zur Verteilung unbegleiteter, minderjähriger Flüchtlinge

  • rewis.io

    Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIIIjuris: SGB 8

  • ra.de
  • Informationsverbund Asyl und Migration

    SGB VIII § 42b Abs. 4 Nr. 4
    Unbegleitete Minderjährige, Verteilungsverfahren, Inobhutnahme, Altersfeststellung, Frist, Jugendhilfe, minderjährig, Fristbeginn, Beurteilungszeitpunkt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beginn der Monatsfrist (erst) mit der Feststellung der Minderjährigkeit bzgl. Durchführung des Verfahrens zur Verteilung unbegleitet eingereister ausländischer Kinder und Jugendlicher

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII

  • taz.de (Pressebericht, 26.04.2018)

    Altersfeststellung bei Flüchtlingen: Muss der Arzt prüfen?

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 42, § 42a, § 42b, § 42f SGB VIII, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Jugendhilferecht: Zum Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII zur Verteilung unbegleiteter ausländischer Jugendlicher | Ausländischer Jugendlicher; Vorläufige Inobhutnahme; Altersbestimmung; Verteilungsverfahren

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 659
  • DÖV 2018, 724
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 01.09.2011 - 5 C 21.10

    Prüfung der Elterneignung bei begehrter Adoption eines im Ausland lebenden

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
    Dies führt zur Feststellung der Erledigung in der Hauptsache und entsprechend § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO zur Feststellung der Wirkungslosigkeit der Urteile der Vorinstanzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 9).

    Der Kläger durfte auch noch im Revisionsverfahren den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 10 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Feststellung der Hauptsacheerledigung auf die einseitige Erledigungserklärung der Klägerseite hin zwar dann die Überprüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit des ursprünglichen Klagebegehrens, wenn die Beklagtenseite sich für ihren Widerspruch gegen die Erledigungserklärung und ihr Festhalten an ihrem bisherigen Antrag auf ein nach den Maßstäben des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung berufen kann, dass die Klage vor ihrer Erledigung unzulässig oder unbegründet war (BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    § 161 Abs. 2 VwGO, der eine Kostenverteilung nach Billigkeitsgesichtspunkten ermöglicht, bezieht sich nur auf die Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen und ist auf den vorliegenden Fall der einseitig gebliebenen Erledigungserklärung nicht anwendbar (vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 21.10 - juris Rn. 18 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.01.1965 - I C 68.61

    Kostenverteilung bei einseitiger Erledigungserklärung - Streitigkeit über die

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
    Das Interesse, eine bloße Rechtsfrage zu klären, die für die künftige Entstehung von Rechtsverhältnissen einer Partei mit anderen Personen (als dem aktuellen Prozessgegner) Bedeutung haben kann, ist in der Regel nicht schutzwürdig (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1965 - 1 C 68.61 - BVerwGE 20, 146 ).
  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 7.88

    Beteiligung eines anerkannten Naturschutzvereins

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
    Ein Rechtsstreit erledigt sich, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund für den Kläger gegenstandslos geworden ist (BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - BVerwG 4 C 7.88 - BVerwGE 87, 62 ).
  • BVerwG, 25.04.1989 - 9 C 61.88

    nachträglich anerkannter Asylbewerber - § 92 VwGO, bei einseitiger

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
    Denn in einem solchen Fall liefe die Vorenthaltung einer revisionsgerichtlichen Entscheidung unter Hinweis auf die eingetretene Erledigung der Sache nach auf eine Verweigerung des revisionsgerichtlichen Rechtsschutzes hinaus (BVerwG, Urteil vom 25. April 1989 - 9 C 61.88 - BVerwGE 82, 41 m.w.N.).
  • VG München, 17.10.2016 - M 18 E 16.4362

    Vorläufige Inhobhutnahme minderjähriger Flüchtlinge

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 11.17
    Der Einwand der Beklagten, mit der Inobhutnahme des Klägers nach § 42 SGB VIII habe sie lediglich die notwendigen rechtlichen Konsequenzen aus dem Eilbeschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 17. Oktober 2016 (M 18 E 16.4362 ) gezogen, geht fehl.
  • VG München, 29.09.2020 - M 18 S 20.3892

    Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme als unbegleiteter minderjähriger

    Dies bestätigt auch § 42f Abs. 3 Satz 1 SGB VIII, der sich ausdrücklich auf eine Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme "aufgrund der Altersfeststellung nach dieser Vorschrift" bezieht (vgl. Kirchhoff in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Aufl., Stand: 12.8.2020, § 42f SGB VIII Rn. 20, mit Verweis auf BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - BayVBl 2019, 170).

    Zwar trifft zu, dass anspruchsberechtigt nach § 42 Abs. 1 Satz 1 und § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ausschließlich Kinder und Jugendliche i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 2 SGB VIII sind; eine (vorläufige) Inobhutnahme Volljähriger ist rechtlich nicht zulässig und gesetzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 23.9.2014 - 12 CE 14.1833 u.a. - juris Rn. 21; VG München, U.v. 6.12.2017 - M 18 K 16.2363 - juris Rn. 45).

    Von diesem Grundsatz macht, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11/17 - (juris Rn. 29) darlegt, § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aber insoweit eine Ausnahme, als es die vorläufige Inobhutnahme für Zwecke der Altersbestimmung, bei der es sich um eine unselbstständige Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO handelt, nicht nur für eindeutig Minderjährige, sondern darüber hinaus auch für solche Personen öffnet, bei denen die Minderjährigkeit nicht ohne Weiteres feststeht, aber auch nicht ausgeschlossen werden kann.

    Dies spiegle sich insoweit auch im weiteren Wortlaut der Vorschrift wider, als § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zurückhaltend und eine Volljährigkeit in Kauf nehmend von der "ausländischen Person" spreche (BVerwG, U.v. 26.4.2018 a.a.O. Rn. 29).

    Abgesehen von der Feststellung der Minderjährigkeit gemäß § 42f SGB VIII setzten somit alle anderen Maßnahmen der zuständigen Stellen im Zusammenhang mit der Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII, der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a SGB VIII und der Verteilung nach § 42b bis e SGB VIII voraus, dass die Minderjährigkeit des Betreffenden feststehe; Minderjährigkeit sei m.a.W. eine Tatbestandsvoraussetzung, deren Vorliegen positiv festgestellt worden sein müsse, entweder um daran anknüpfende Tatbestandsvoraussetzungen zu erfüllen oder um die in den betreffenden Vorschriften geregelten Rechtsfolgen auszulösen (BVerwG, U.v. 26.4.2018 a.a.O. Rn. 30).

    Dieses Verständnis werde nicht nur von der Gesetzeshistorie, sondern auch durch teleologische Erwägungen getragen; denn die Feststellung der Minderjährigkeit nach § 42f SGB VIII solle vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie insbesondere die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssten, weil sich nachträglich herausstellte, dass der Betreffende gar nicht minderjährig sei (BVerwG, U.v. 26.4.2018 a.a.O. Rn. 32, 32).

  • VG Würzburg, 21.12.2023 - W 3 S 23.1546

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

    Nach § 42a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, eine ausländische Person, die Kind oder Jugendlicher sein könnte (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 29), vorläufig in Obhut zu nehmen, sobald deren unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird.

    Ausgehend von dieser gesetzlichen Systematik wird das Zuweisungsjugendamt, also das Jugendamt, dem der unbegleitete neu eingereiste ausländische Minderjährige im Rahmen der Verteilung nach § 42b Abs. 3 SGB VIII, § 88a Abs. 2 SGB VIII zugewiesen worden ist, die Feststellung des Aufgriffsjugendamts, also des Jugendamts, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahme tatsächlich aufgehalten hat (§ 88a Abs. 1 SGB VIII), in der Regel zu übernehmen und von der Minderjährigkeit der betroffenen Person auszugehen haben (vgl. zu diesem Fragenkomplex: BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 31, wo ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber mit dem Verfahren nach § 42f SGB VIII eine "frühzeitige und endgültige Klärung von Altersfragen im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme" vor Augen hatte; dies soll - so das Bundesverwaltungsgericht - vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe wie z.B. die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betroffene gar nicht minderjährig ist; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 25.10.2023 - OVG 6 S 50/23 - juris Rn. 7, das eine weitere Altersfeststellung zulässt, aber in deren Rahmen eine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erstannahmen aufgrund besserer Erkenntnisse verlangt; Kirchhoff in Schlegel/Voelzke, jurisPK, Stand: 11.6.2023, § 42f Rn. 33, wonach bei einer nach § 42 SGB VIII in Obhut genommenen Person die Einleitung eines Verfahrens zur Altersfeststellung nach § 42f SGB VIII dann nicht ausgeschlossen ist, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die bislang erlangten Ergebnisse falsch sind; so auch OVG Bremen, B.v. 21.9.2016 - 1 B 164/16 - juris Rn. 12; VG Hannover, B.v. 11.11.2016 - 3 B 5176/16 - juris Rn. 9; vgl. auch Achterberg, Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten, JA 2019, 294, 298 für den Fall des Vorliegens neuerer Erkenntnisse, ferner Dürbeck in Wiesner/Wapler (Hrsg.), 6. Aufl. 2022, SGB VIII § 42 Rn. 19, wonach zwar für das Zuweisungsjugendamt keine Bindungswirkung der vom Aufgriffsjugendamt getroffenen Feststellungen anzunehmen sei, im Regelfall aber auch keine Veranlassung für das erstgenannte bestehen werde, eigene amtswegige Ermittlungen zur Frage des Alters des Betroffenen anzustellen).

    Die Feststellung der Minderjährigkeit im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a Abs. 1, § 42 f SGB VIII soll vermeiden, dass nachfolgende Maßnahmen der Jugendhilfe (Inobhutnahme gemäß § 42 SGB VIII oder Gewährung von Hilfen zur Erziehung) revidiert und rückabgewickelt werden müssen, weil sich nachträglich herausstellt, dass der Betreffende gar nicht minderjährig ist (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - juris Rn. 32).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.01.2024 - 12 S 253/22

    Landkreis Schwäbisch Hall gegen Land Baden-Württemberg wegen Kostenerstattung

    Da zwischen Einreise und Beginn der vorläufigen Inobhutnahme Tage und Wochen vergehen können, kann eine Verteilung auch nach Verstreichen der Monatsfrist ab Einreise erfolgen (vgl. zum späteren Beginn der Monatsfrist des § 42b Abs. 4 Nr. 4 SGB VIII im Zusammenhang mit der Altersfeststellung auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 -, juris Rn. 26 ff.).
  • OVG Sachsen, 19.12.2019 - 3 A 719/18

    Unbegleiteter minderjähriger Flüchtling; Inobhutnahme; Verteilungsverfahren;

    Diese Auffassung werde durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt (Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris), wonach die Monatsfrist für das Verteilungsverfahren erst mit der Feststellung der Minderjährigkeit und nicht bereits mit der vorläufigen Inobhutnahme zum Zwecke der Altersbestimmung beginne.

    Dies ist aber hinzunehmen, da der gewollte Beschleunigungseffekt unter dem Vorbehalt steht, dass es sich bei der zu verteilenden Person um einen Minderjährigen handelt (BVerwG, Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris Rn. 33).

  • OLG Karlsruhe, 30.01.2019 - 6 VA 89/18

    Anspruch auf Rückgabe oder Vernichtung von übersandten Urteilsabschriften

    Vielmehr muss die Gefahr einer Wiederholung sich aufgrund konkreter Umstände abzeichnen (vgl. zu § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: BVerwG, NVwZ-RR 2018, 659 Rn. 20).
  • VG Köln, 03.12.2019 - 26 L 2393/19
    BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris Rn. 29.

    BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris Rn. 29 f.

    So bereits zur alten Rechtslage: OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2015 - 12 A 433/15 -, juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2015 - 12 E 64/15 - n.v.; Urteile der Kammer vom 14. Januar 2015 - 26 K 3345/14 - und - 26 K 3414/14 - und vom 1. Juli 2015 - 26 K 5503/13 -, n.v.; zur neuen Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 11/17 -, juris Rn. 29 f.

  • VGH Bayern, 26.04.2022 - 8 B 20.1656

    Duldung der Beseitigung öffentlicher Verkehrsflächen - allgemeine Leistungsklage

    Die Hauptsache ist erledigt, wenn ein nach der Klageerhebung eingetretenes prozessuales Ereignis dem Klagebegehren die Grundlage entzogen hat und die Klage deshalb für den Kläger gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11.17 - NVwZ-RR 2018, 659 = juris Rn. 12; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 161 Rn. 8).
  • OVG Hamburg, 02.08.2019 - 4 Bs 219/18

    Rückholung eines abgeschobenen Ausländers nach Deutschland; Sachdienlichkeit der

    Der Streitgegenstand wird durch den prozessualen Anspruch sowie den ihm zugrunde gelegten Lebenssachverhalt bestimmt (Bamberger, in: Wysk, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2016, § 91 Rn. 7; vgl. BVerwG, Urt. v. 26.4.2018, 5 C 11/17, NVwZ-RR 2018, 659, juris Rn. 12).
  • VG Saarlouis, 30.01.2019 - 5 K 864/18

    (Keine) Erledigung bei Anforderung einer MPU nach Erhebung einer

    Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 - ausgeführt, dass sich ein Rechtsstreit erledigt, wenn dem Klagebegehren nach Klageerhebung durch ein außerprozessuales Ereignis die Grundlage entzogen wird und die Klage aus diesem Grund gegenstandslos geworden ist.

    Allerdings bestätigt die Wiedergabe des Urteils des BVerwG vom 26.04.2018 - 5 C 11.17 - die Rechtsauffassung der Kammer.

  • VG Würzburg, 22.11.2023 - W 3 E 23.1366

    Kinder- und Jugendhilfe, Vorläufige Inobhutnahme, Einstweiliger Rechtsschutz,

    Dies spiegelt sich auch im weiteren Wortlaut der Vorschrift wider: Während alle andere Vorschriften des ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Achten Buchs Sozialgesetzbuch die Minderjährigkeit voraussetzen, in dem sie sich ausdrücklich auf "Kinder und Jugendliche" beziehen, spricht allein § 42f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII eine Volljährigkeit in Kauf nehmend von der "ausländischen Person" (BVerwG, U.v. 26.4.2018 - 5 C 11/17 - NVwZ-RR 2018, 659, 662, Rn. 29).
  • VG Würzburg, 27.11.2023 - W 3 S 23.1230

    Kinder- und Jugendhilfe, Inobhutnahme einer ausländischen unbegleiteten Person,

  • VGH Bayern, 30.06.2022 - 4 ZB 22.1030

    Erfolgslose Ehrenschutzklage gegen Äußerung eines Verfahrensbeteiligten

  • VG Regensburg, 30.10.2023 - RN 4 S 23.1896

    Zum Zeitpunkt der "Durchführung" eines Verteilungsverfahrens

  • VG München, 23.07.2019 - M 18 E 19.2076

    Ablehnung einer vorläufigen Inobhutnahme eines Irakers mangels Glaubhaftmachung

  • OVG Niedersachsen, 17.11.2021 - 8 ME 72/21

    Erledigung; Erledigung des Rechtsmittels; Erledigungserklärung, einseitige;

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 15.06.2023 - 4 LB 544/22

    Wirkungen der Rücknahme des Asylantrages

  • VG Köln, 07.12.2022 - 25 L 1840/22
  • VG München, 24.11.2022 - M 18 E 22.3464

    Änderung einer einstweiligen Anordnung, Vorläufige Inobhutnahme,

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