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   BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17   

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BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17 (https://dejure.org/2018,17457)
BVerwG, Entscheidung vom 26.04.2018 - 5 C 4.17 (https://dejure.org/2018,17457)
BVerwG, Entscheidung vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 (https://dejure.org/2018,17457)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Ab... s. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 2, § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 154 Abs. 2, § 191 Abs. 2; BRRG § 127 Nr. 2; BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2; PflegeVG Art. 69 Abs. 1 Satz 1; SGB XI § 43; LBhVO BE § 4 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 1; LBG BE § 76 Abs. 1 Satz 3; LBhVO BE a.F. § 39 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a, Satz 3
    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs; Anspruchsgrundlage; Aufklärungsrüge; Aufwendungen für Pflege; Beamter; Beihilfe; Beihilfeanspruch; Beihilfeberechtigter; Beihilfevorschriften; Darlegungserfordernis; Dienstbezüge; ...

  • Wolters Kluwer

    Beihilfeanspruch eines Beamten zu pflegebedingten Aufwendungen für die vollstationäre Pflege der Ehefrau unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz; Zumutbarkeit der Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung

  • doev.de PDF

    Voraussetzungen einer Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz

  • rewis.io

    Voraussetzungen einer Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beihilfeanspruch eines Beamten zu pflegebedingten Aufwendungen für die vollstationäre Pflege der Ehefrau unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz; Zumutbarkeit der Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2018, 698
  • DÖV 2018, 784
 
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Wird zitiert von ... (48)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 24.01.2012 - 2 C 24.10

    Beihilfe; stationäre Pflege; Heimunterbringung; Pflegekosten;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Für Aufwendungen im Fall der Pflegebedürftigkeit gilt nichts anderes (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 16 und 19).

    Aus dem Zweck der Regelalimentation, den amtsangemessenen Lebensunterhalts nicht nur des Beamten, sondern auch seiner Familienangehörigen zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ), ergibt sich im Übrigen, dass diese Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 17).

    Dies wird zwar im Urteil nicht ausdrücklich thematisiert, ergibt sich aber mit hinreichender Deutlichkeit aus der ausdrücklichen Bezugnahme im ersten Absatz auf Seite 13 des Berufungsurteils auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - (Buchholz 238.972 § 12 BVO NRW Nr. 1).

  • BVerwG, 10.10.2013 - 5 C 32.12

    Beihilfeberechtigter; berücksichtigungsfähiger Angehöriger;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Das angefochtene Urteil steht sowohl mit Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) als auch mit revisiblem Landesrecht (§ 191 Abs. 2 VwGO, § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG; vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 8) in Einklang.

    Für die genannten besonderen Belastungssituationen wird die Fürsorgepflicht grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 24 f. m.w.N.).

  • BVerwG, 20.10.1976 - VI C 187.73

    Erhebliche Einkünfte - Wirtschaftliche Selbständigkeit - Beihilfeberechtigter

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Nichts anderes gilt für die Fürsorgepflicht, die die Alimentationspflicht in Fällen erheblicher wirtschaftlicher Belastungen durch Krankheit, aber auch durch Pflegebedürftigkeit ergänzt und in solchen Belastungssituationen nicht nur den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten, sondern auch seiner Familienangehörigen sichern soll (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ).

    Aus dem Zweck der Regelalimentation, den amtsangemessenen Lebensunterhalts nicht nur des Beamten, sondern auch seiner Familienangehörigen zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ), ergibt sich im Übrigen, dass diese Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 17).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Bereits die Alimentationspflicht des Dienstherrn ist auf Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie gerichtet (BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 ).

    Aus dem Zweck der Regelalimentation, den amtsangemessenen Lebensunterhalts nicht nur des Beamten, sondern auch seiner Familienangehörigen zu sichern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 ; BVerwG, Urteil vom 20. Oktober 1976 - 6 C 187.73 - BVerwGE 51, 193 ), ergibt sich im Übrigen, dass diese Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 - Buchholz 238.927 § 12 BVO NRW Nr. 1 Rn. 17).

  • BVerwG, 21.06.2012 - 5 B 53.11

    Einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 1 S. 2 BAföG auch beim Vorliegen

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Dagegen kann von einer Überraschungsentscheidung nicht gesprochen werden, wenn das Gericht Tatsachen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten, in einer Weise würdigt oder aus ihnen Schlussfolgerungen zieht, die nicht den subjektiven Erwartungen eines Prozessbeteiligten entsprechen oder von ihm für unrichtig gehalten werden (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juni 2012 - 5 B 53.11 - juris Rn. 6 und vom 5. Juni 2014 - 5 B 75.13 - juris Rn. 12, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 27.10.1988 - 2 C 62.86

    Unterricht - Erfüllung der Schulpflicht - Heilpädagogische Behandlung - Beihilfe

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Der Fürsorgegrundsatz verlangt jedenfalls dann nicht, den Beamten und seine Angehörigen vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch zu bewahren, wenn diese - wie hier - zumutbare Eigenvorsorge unterlassen haben (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1988 - 2 C 62.86 - BVerwGE 80, 328 ).
  • BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.03.2015 - 5 C 9.14

    Beihilfe; Beihilferecht; Beihilfefähigkeit; Beihilfeausschluss; Medizinprodukte;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn unter anderem verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2016 - 5 B 11.16

    Parlamentsvorbehalt; Ermächtigung zum Ausschluss von Beihilfeleistungen durch

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Die Beteiligten müssen demgemäß auch Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen sachgemäß, zweckentsprechend und erschöpfend erklären zu können (BVerwG, Beschluss vom 30. März 2016 - 5 B 11.16 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.11.2012 - 5 C 4.12

    Revisionsbegründungsfrist; Telefax; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Auszug aus BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17
    Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus § 39 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und sonstigen Fällen (Landesbeihilfeverordnung Berlin - LBhVO BE) vom 8. September 2009 (GVBl. S. 436) in der - hier maßgeblichen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. November 2012 - 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12) - Fassung von Art. 3 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 9. Juli 2014 (GVBl. S. 285) (1.) noch unmittelbar aus dem durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Fürsorgegrundsatz (2.).
  • BVerwG, 05.06.2014 - 5 B 75.13

    Beihilfeberechtigung eines Contergan-Geschädigten für Rehabilitationsmaßnahmen in

  • VGH Hessen, 22.11.2019 - 1 A 1271/16

    Beihilfe für vollstationäre Plfege

    Mit gerichtlichen Schreiben vom 12. Juli 2019 ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -) zur Frage der möglichen und zumutbaren Eigenvorsorge hingewiesen und nachgefragt worden, aus welchen Gründen der Beihilfeberechtigte keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen gehabt habe.

    Daraus folgt, dass Beihilfevorschriften im Grundsatz eine abschließende Konkretisierung dessen sind, was der Dienstherr für diesen Rechtsbereich aufgrund seiner Fürsorgepflicht an Leistungen unter anderem in Krankheits- und Pflegefällen für geboten und angemessen sieht (Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: November 2018, § 80 BBG 2009, Rn. 8; Nitze, HBeihVO, Kommentar, 25. Lieferung, Stand: Juli 2008, Einleitung B, Anm. 6; BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013 - 1 A 1481/10 - juris Rn. 77).

    In besonders gelagerten Fällen kann es ausnahmsweise geboten sein, einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfe unmittelbar aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn abzuleiten, wenn dem Beamten - auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilferegelungen - nicht mehr zumutbare Belastungen abverlangt werden und die Fürsorgepflicht ansonsten in ihrem Kernbereich bzw. Wesenskern verletzt würde (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Juli 2017 - 1 A 658/16 - juris Rn. 33 ; Plog/Wiedow, BBG, Kommentar, Stand: Dezember 2015, Anhang VI/2, BBhV, Einführung Rn. 50, m. w. N. zur Rspr.).

    Hat sich der Dienstherr für das Mischsystem aus Eigenleistungen des Beamten und Beihilfen entschieden, hat er zur Vermeidung der Verletzung der Fürsorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Beamte bei Leistungsbeschränkungen nicht mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation und eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 - juris Rn. 12 und Urteil vom 24. Januar 2012 - 2 C 24/10 -, juris Rn. 16 jeweils betr.

    Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 14) an, mit dem das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 27. Januar 2017 ( 4 B 6/16 - juris Rn. 35 ff.) bestätigt worden ist, wonach weitere Beihilfe nicht zu gewähren war, weil die berücksichtigungsfähige Angehörige Eigenvorsorge durch eine Pflegezusatzversicherung habe treffen können und sich nicht habe darauf verlassen dürfen, dass ihr Beihilfe für über die Leistungsbeträge des SGB XI hinausgehende Kosten zustehe.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Urteil ( 5 C 4/17 - juris Rn. 15) wie folgt ausgeführt:.

    Diese Erkenntnis gewinnt der Senat aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 26. April 2018 (- 5 C 4/17 - juris Rn. 19), das sich auf entsprechende tatsächliche Feststellungen im Urteil des Berufungsgerichts (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Januar 2017 - OVG 4 B 6/16 -) bezieht.

  • VGH Hessen, 19.05.2022 - 1 A 1472/17

    Ergänzende Beihilfe für häusliche Pflegeleistungen

    Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12).

    Sie fordert, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt des Beamten bzw. Versorgungsempfängers und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Geburt oder Tod sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12).

    Dies ist nach ständiger Rechtsprechung der Fall, wenn anderenfalls dem Beamten eine auch unter Berücksichtigung des pauschalierenden und typisierenden Charakters der Beihilfevorschriften nicht mehr zumutbare Belastung abverlangt würde und die Ablehnung der Beihilfe die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern verletzt sicherstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12).

    Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht ist wegen des Zusammenhangs mit der sich ebenfalls aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Alimentationspflicht des Dienstherrn u. a. verletzt, wenn der Beihilfeberechtigte infolge eines für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen vorgesehenen Leistungsausschlusses oder einer Leistungsbegrenzung mit erheblichen finanziellen Kosten belastet bleibt, die er durch die Regelalimentation oder eine zumutbare Eigenvorsorge nicht bewältigen kann (st. Rspr, vgl. z. B. BVerwG, Urteile vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 -, juris Rn. 36 f. sowie vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12).

    Für Aufwendungen im Fall der stationären (vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 2012 - 2 C 24.10 -, juris Rn. 16, 19 und vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 -, juris Rn. 12; Senatsurteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 72) und häuslichen Pflege gilt nichts anderes.

  • VG Berlin, 04.07.2023 - 36 K 77.20
    In Pflegefällen sei das Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 zu beachten.

    In den stationären Pflegefällen könne ein Beamter nach dem Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 - 5 C 4/17 nur dann keine über die Beihilfevorschriften hinausgehende Leistungen unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er unterlassen habe, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.

    Speziell für die Fälle der Pflegebedürftigkeit sieht das BVerwG (Urt. v. 26. April 2018 - 5 C 4/17 juris Rn 15) den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung grundsätzlich als zumutbare Eigenvorsorge an.

    Wenn nach dem BVerwG der unterbliebene Abschluss einer Pflegezusatzversicherung weiteren Beihilfeansprüchen entgegengehalten werden kann (vom 26. April 2018 - 5 C 4/17), ist nicht ersichtlich, warum das gleiche nicht auch bei der Weigerung gelten sollte, zur Reduzierung der anfallenden Kosten in eine stationäre Einrichtung zu gehen.

  • OVG Bremen, 16.12.2020 - 1 D 291/19

    Änderung der Bremischen Beihilfeverordnung vom 21.05.2019 - Abstandsgebot,

    Im Hinblick auf die Beihilfegewährung für Pflegeleistungen bei stationärer Unterbringung entspricht es der inzwischen gefestigten Rechtsprechung, dass sich aus dem Fürsorgegrundsatz nur dann ein Anspruch auf die seit dem Eintritt der Pflegebedürftigkeit anfallenden ungedeckten Pflegekosten ergeben kann, wenn der Betroffene nicht darauf verwiesen werden kann, er habe für diesen Fall Eigenvorsorge betreiben müssen (BVerwG, Urteile vom 26.04.2018 - 5 C 4/17 - Rn. 16, juris, und vom 24.01.2012 - 2 C 24/10 -, Rn. 19, juris).

    Will der Beamte nicht das Risiko tragen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, die aus der laufenden Alimentation und ergänzenden Beihilfe nicht bestritten werden können, gebietet es der Gedanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 4/17 - Rn. 14, juris).

    Das Ganze gilt mit der Maßgabe, dass im jeweiligen Einzelfall die Eigenvorsorge nur dann finanziell zumutbar ist, wenn die dem Beamten gewährte Regelalimentation betragsmäßig so bemessen ist, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch nach Abzug der Kosten für die Eigenvorsorge (Versicherungsprämien) gewahrt bleibt (BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 - 5 C 4/17 -, Rn. 17, juris).

  • BVerwG, 05.12.2018 - 5 B 30.18

    Ausgestaltung des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Bewilligung von

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - ZBR 2018, 340 Rn. 25 und Beschluss vom 5. November 2018 - 1 B 77.18 - juris Rn. 3 jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 4.22

    Beihilfefähigkeit von inländischen nicht nach § 21 AMG zugelassenen und im

    Dementsprechend lässt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich kein über die beihilferechtlichen Regelungen hinausgehender Anspruch herleiten, wenn sich aus diesen für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung ergibt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 12 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.08.2023 - 5 C 3.22

    Beihilfefähigkeit des von einer inländischen Apotheke in der Schweiz bestellten

    Dementsprechend lässt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich kein über die beihilferechtlichen Regelungen hinausgehender Anspruch herleiten, wenn sich aus diesen für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung ergibt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 12 m. w. N.).
  • VG Ansbach, 19.03.2021 - AN 18 K 18.01835

    Kein Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit

    Im Übrigen werde auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, wonach die Fürsorgepflicht des Dienstherrn es nicht gebiete, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass es nicht dazu kommen könne, dass der Beamte oder seine Angehörigen auf Leistungen der Sozialhilfe angewiesen seien (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 24.8.1995, 2 C 7.94; U.v. 26.4.2018, 5 C 4.17 sowie Thüring. OVG, U.v. 8.5.2018, 2 K 656/15).

    Dass er dies unterlassen habe, könne nicht den Dienstherrn zur weiteren Leistungen verpflichten (unter Hinweis auf BVerwG, U.v. 26.4.2018, 5 C 4.17).

    So habe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. April 2018 (5 C 4.17, RdNr. 76) ausgeführt, dass jeden Beamten eine Pflicht zur Eigenvorsorge treffe.

  • VG Düsseldorf, 25.11.2022 - 26 K 4568/19
    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 15.

    Nach den Erkenntnissen der Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 19; Hess. VGH, Urteil vom 22. November 2019 - 1 A 1271/16 -, juris Rn. 80, konnten Personen, die - wie die Klägerin - zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der zweiten Stufe des PflegeVG am 1. Juli 1996 das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, im Regelfall zumutbar eine Pflegezusatzversicherung abschließen.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 -, juris Rn. 17.

  • BVerwG, 02.11.2022 - 5 A 1.21

    Beihilfefähigkeit einer Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems; Medizinische

    Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn wird für Krankheitsfälle grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 12 m. w. N.).

    Dementsprechend lässt sich unmittelbar aus der Fürsorgepflicht grundsätzlich kein über die beihilferechtlichen Regelungen hinausgehender Anspruch herleiten, wenn sich aus diesen für bestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen ein Leistungsausschluss oder eine Leistungsbegrenzung ergibt (stRspr, vgl. etwa Urteil vom 26. April 2018 - 5 C 4.17 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr. 147 Rn. 12 m. w. N.).

  • VG Köln, 19.12.2023 - 3 K 157/22
  • VG Düsseldorf, 25.11.2022 - 26 K 5996/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1520/21

    Duldung eines Spielhallenbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis als Ausnahmefall;

  • VG Ansbach, 30.09.2021 - AN 18 K 20.01492

    Anspruch auf ergänzende Beihilfe aufgrund dauerhafter Pflegebedürftigkeit bei

  • VG Hamburg, 18.03.2021 - 20 K 8523/17

    Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Beihilfe zu pflegebedingten

  • VG Minden, 03.05.2023 - 7 K 1979/20
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.12.2022 - 1 A 258/21

    Beihilfe; Ausschluss; Angehörige; Behandler; Fürsorge

  • VG München, 14.10.2021 - M 17 K 19.3585

    Mehrleistungen der Beihilfe für Aufwendungen zur vollstationären Pflege eines

  • VG Berlin, 13.08.2018 - 26 K 320.16

    Beihilfe für eine Gleitsichtbrille

  • VGH Hessen, 09.06.2020 - 1 B 2144/19

    Verwaltungsakt an Beamten zum Ausgleich eines "Überstunden- und

  • VG Kassel, 12.07.2021 - 1 K 1021/20

    Beihilfegewährung bei nicht unmittelbar anschließender Anschlussrehabilitation

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.03.2022 - 4 B 1522/21

    Duldung des Spielhallenbetriebs ohne erforderliche Erlaubnis als Ausnahmefall aus

  • BVerwG, 17.01.2022 - 5 B 19.21

    Mangels Darlegung erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde; Wirksamkeit eines Antrags

  • BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels;

  • OVG Thüringen, 08.05.2018 - 2 KO 656/15

    Beihilfe zu Aufwendungen für vollstationäre Pflege

  • OVG Saarland, 02.02.2022 - 1 A 215/20

    Einzelfall eines Anspruchs auf eine weitere Beihilfe für zahntechnische

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 46/17

    Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen für mehrfache stationäre Aufenthalte in

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.07.2022 - 1 A 1886/20

    Beihilfe; Härtefall; Kalenderjahr 2014; Eigenbehalt; Belastungsgrenze; besondere

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.05.2021 - 4 A 3289/18

    Erteilung einer Härtefallbefreiung von dem Verbot der Mehrfachkonzession und dem

  • BVerwG, 16.01.2020 - 5 BN 1.19

    Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht;

  • VGH Bayern, 11.09.2019 - 8 ZB 19.1270

    Beseitigung eines Schotterwegs und der darunter liegender Rohrleitungen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.05.2022 - 4 A 4282/18

    Rücknahme des Zuwendungsbescheids wegen vorzeitigen Beginns mit der Maßnahme;

  • OVG Niedersachsen, 12.01.2023 - 5 LC 142/21

    Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen eines Beamten anlässlich

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 4 A 817/21
  • BVerwG, 17.01.2022 - 5 B 20.21

    Antragstellung gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Unterhaltsvorschussgesetz

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 4 A 819/21
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2021 - 4 A 818/21
  • VGH Bayern, 19.08.2019 - 8 ZB 19.377

    Straßenreinigungs- und Schneeräumpflicht für einen Gehweg

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.07.2022 - 1 A 1832/20

    Beihilferechtliche Anerkennung der Aufwendungen eines Beamten für die Versorgung

  • OVG Berlin-Brandenburg, 16.05.2022 - 11 S 99.21

    Drittschützende Wirkung eines Windkraftmoratoriums

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.08.2018 - 4 A 2122/14

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren;

  • VG Neustadt, 24.09.2018 - 3 K 326/18

    Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für ein Insulinanalogon

  • VGH Bayern, 08.07.2022 - 15 ZB 22.30697

    Grundsatzrüge und Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs in Asylstreitverfahren

  • VGH Bayern, 09.02.2022 - 9 ZB 22.30148

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VG Stuttgart, 20.04.2021 - 18 K 7060/19

    Beihilfebemessungssatz für die Beihilfe eines Richters auf Zeit der zugleich

  • VG Neustadt, 06.11.2019 - 1 K 569/19

    Beihilfefähigkeit eines Lichtschutzmittels zur Behandlung von weißem Hautkrebs;

  • VGH Bayern, 25.07.2022 - 15 ZB 22.30752

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem asylrechtlichen Verfahren

  • OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 5 LC 76/18

    Arzneimittel; Augentropfen; Fürsorgepflicht; Härtefall; Medizinprodukt; Omni Sorb

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