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BVerwG, 26.05.1959 - II C 202.57 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- OVG Berlin - 17 B 230.55
- BVerwG, 26.05.1959 - II C 202.57
- BVerwG, 25.08.1961 - II C 202.57
- BVerwG, 15.02.1962 - II C 202.57
Wird zitiert von ... (2)
- BVerwG, 26.01.1961 - II C 140.59
Rechtsmittel
Der Senat hat in seinemUrteil vom 26. Mai 1959 - BVerwG II C 202.57 - bereits klargestellt, daß die Ausnahmeregelung des § 81 Abs. 4 Satz 3 G 131 nur denjenigen zugute kommen soll, welche die Meldefrist versäumt haben, ohne daß ihnen vorgeworfen werden könnte, sie hätten die ihnen nach Lage des Einzelfalles zuzumutende Sorgfalt nicht aufgewendet. - BVerwG, 22.06.1960 - VI C 463.56
Verschuldete Rechtsunkenntnis als Hinderungsgrund i.S.d. § 81 Abs. 4 S. 3 Gesetz …
Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1959 - BVerwG II C 202.57 - soll diese Ausnahmeregelung denen zugute kommen, welche die Frist versäumt haben, ohne daß ihnen vorgeworfen werden kann, sie hätten die ihnen nach Lage des Einzelfalles zuzumutende Sorgfalt nicht aufgewendet.