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   BVerwG, 26.05.1967 - IV C 37.65   

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BVerwG, 26.05.1967 - IV C 37.65 (https://dejure.org/1967,42)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1967 - IV C 37.65 (https://dejure.org/1967,42)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1967 - IV C 37.65 (https://dejure.org/1967,42)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Entfernung von aufgestellten Werbeplakaten - Verunstaltung eines Ortsbildes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 27, 129
  • MDR 1967, 864
  • ZMR 1968, 184
  • DVBl 1961, 380
  • DVBl 1968, 722
  • DÖV 1961, 382
 
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Wird zitiert von ... (68)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 28.06.1955 - I C 146.53

    Zulässigkeit von Werbeanlagen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 37.65
    Damit sei der Verwaltungsgerichtshof von den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 172 [177] entwickelten Grundsätzen abgewichen.

    Die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 2, 172 ff. habe der Verwaltungsgerichtshof durchaus beachtet.

    Entgegen der Meinung der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Auslegung des Begriffs des Ortsbildes auch nicht von den vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 28. Juni 1955 - BVerwG I C 146.53 - (BVerwGE 2, 172) entwickelten Grundsätzen abgewichen.

    Unrichtig ist die Meinung der Klägerin, der Verwaltungsgerichtshof habe die "Auffassung des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen verkannt" und sich damit in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 2, 172 gestellt.

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich - anders als etwa das Berufungsgericht in dem in BVerwGE 17, 322 entschiedenen Fall - zu den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 172 entwickelten Grundsätzen über die Maßgeblichkeit der Auffassung des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen bekannt.

  • BVerwG, 19.12.1963 - I C 71.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 37.65
    Der erkennende Senat kann daher nicht die Frage entscheiden, ob - wie die Klägerin meint - die Auslegung des Begriffs "Ortsbild" in Art. 2 Abs. 2 AWG durch den Verwaltungsgerichtshof irrig ist; vielmehr ist das Revisionsgericht nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über den Inhalt des Landesrechts gebunden und ist lediglich auf die Prüfung der nach dem oben Gesagten hier zu verneinenden Frage beschränkt, ob der Inhalt der landesrechtlichen Bestimmung, den das Berufungsgericht ermittelt hat, gegen Bundesrecht verstößt (vgl. Urteil vom 19. Dezember 1963 - BVerwG I C 71.61 - [BVerwGE 17, 322 [324]]).

    Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausdrücklich - anders als etwa das Berufungsgericht in dem in BVerwGE 17, 322 entschiedenen Fall - zu den vom Bundesverwaltungsgericht in BVerwGE 2, 172 entwickelten Grundsätzen über die Maßgeblichkeit der Auffassung des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen bekannt.

  • BVerwG, 21.01.1955 - II C 177.54

    Anfechtung von Prüfungsentscheidungen; Irrevisibilität von zur Ergänzung nicht

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1967 - IV C 37.65
    Dieser Grundsatz ergänzt hier Landesrecht und ist daher gemäß § 137 Abs. 1 VwGO nicht revisibel (vgl. Urteil vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - [BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54]]).
  • BVerwG, 25.01.1974 - IV C 2.72

    Beginn der Frist für einen Nachbarwidersprucht gegen eine Baugenehmigung bei

    Soweit das Berufungsgericht eine Verwirkung des Abwehrrechts aus § 37 StBauO verneint hat, ergänzt der dem allgemeinen Verwaltungsrecht angehörende Grundsatz der Verwirkung das Landesrecht und erweist sich deswegen als irrevisibel (vgl. Urteil des Senats vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - BVerwGE 27, 129 [131]).
  • BVerwG, 21.10.1983 - 8 C 174.81

    Gesetzwidriger Beitragsverzicht - Unbeachtlichkeit - Gewährender Verwaltungsakt -

    Der für die Zeit vor Inkrafttreten der Abgabenordnung (und des Verwaltungsverfahrensgesetzes) dem allgemeinen, ungeschriebenen Verwaltungs(Verfahrens)recht zu entnehmende Grundsatz, daß ein Verwaltungsakt nur nichtig ist, wenn der ihm anhaftende Fehler besonders schwerwiegend und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist, ist vom Berufungsgericht zur Ergänzung nichtrevisiblen Landesrechts herangezogen worden und deshalb seinerseits nicht revisibel (Urteile vom 21. Januar 1955 - BVerwG II C 177.54 - BVerwGE 2, 22 [BVerwG 21.01.1955 - II C 177/54] [23] und vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 37.65 - BVerwGE 27, 129 [131]).
  • BVerwG, 27.02.1976 - VII C 44.74

    Vornahme eines Verwaltungsakts - Wiederholen eines Antrags - Jahresfrist -

    Dienstrechts -, so daß die betreffenden Vorschriften und Rechtsgrundsätze hier ebensowenig revisibel sind wie die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts, wenn sie nicht der Ergänzung von Bundesrecht dienen (vgl. hierzu BVerwGE 27, 129 [131]; Urteil vom 1. Oktober 1971 - BVerwG VII C 10.68 [JZ 1972, 119 = VerwRspr. 23 S. 767]; Beschluß vom 29. Juni 1972 - BVerwG VII B 15.71 - [DVBl. 1973, 373]).
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