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BVerwG, 26.05.1989 - 1 B 78.89 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Darlegung der Divergenz eines Urteils von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Revisionsbegründung - Abschiebung auf Grund generalpräventiver Erwägungen - Abschiebung auf Grund spezialpräventiver Erwägungen - Besonderer Grund für einen Verzicht auf die ...
Verfahrensgang
- VGH Hessen, 23.02.1989 - 13 UE 2155/87
- BVerwG, 26.05.1989 - 1 B 78.89
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 22.07.1987 - 1 B 170.86
Ausländer - Abschiebungskosten - Arbeitgeber
Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 1 B 78.89
Eine im Sinne dieser Vorschrift die Zulassung der Revision rechtfertigende Abweichung ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist (Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8). - BVerwG, 22.08.1986 - 1 C 34.83
Voraussetzungen für die Androhung der Abschiebung - Überwachung der Ausreise
Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 1 B 78.89
Der Kläger bezieht sich für seine gegenteilige Auffassung auf die Entscheidung des beschließenden Senats vom 22. August 1986 - BVerwG 1 C 34.83 - Buchholz 402.24 § 13 AuslG Nr. 8. In diesem Beschluß hat der Senat u.a. ausgeführt, daß ein besonderer Grund für einen Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Abschiebungsandrohung und Festsetzung einer Ausreisefrist im Sinne des § 13 Abs. 2 Satz 4 AuslG vorliege, wenn Anlaß zu der Annahme bestehe, daß der Ausländer eine ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise dazu benutzen werde, Straftaten zu verüben.