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   BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87   

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https://dejure.org/1989,3263
BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87 (https://dejure.org/1989,3263)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1989 - 8 C 20.87 (https://dejure.org/1989,3263)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1989 - 8 C 20.87 (https://dejure.org/1989,3263)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsteuererlaß - Wesentliche Ertragsminderung - Ausnutzung eines Grundstücks - Arbeitsstunden - Minderausnutzung - Verhältnisse der Kalenderjahre - Unverkürzte Grundsteuer - Unbilligkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 324
  • BStBl II 1989, 1042
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 29.09.1982 - 8 C 50.81

    Grundsteuer - Unverkürzt - Einziehung - Erlaß

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn das Gesamtunternehmen im Erlaßzeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (wie Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18).

    Im Rahmen der Anwendung des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ist daher - das Berufungsgericht hat das offengelassen - kein Raum für eine Ermessensentscheidung der Gemeinde (so schon Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 18 S. 1 [2]).

    Nach dieser ist die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn erstens das Betriebsergebnis des Gesamtunternehmens im Erlaßzeitraum negativ war und zweitens der unverkürzten Grundsteuer als Aufwandsposition mehr als nur geringfügiges Gewicht innerhalb des negativen Betriebsergebnisses zukommt (vgl. im einzelnen Urteil vom 29. September 1982 - BVerwG 8 C 50.81 - a. a. O. S. 2f.).

    Der erkennende Senat hält nach Prüfung aller Umstände, insbesondere auch des Vorbringens der Beteiligten, an der Rechtsprechung seines Urteils vom 29. September 1982 (a. a. O.) fest.

  • BVerwG, 03.07.1979 - 7 B 44.78

    Grundsteuererlaß - Erlaßzeiraum - Ertragsminderung eines Hotelgrundstücks -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, daß deshalb die für den Steuererlaß zuständige Gemeinde im Rahmen der Regelung der Grundsteuerrichtlinien selbst darüber entscheiden kann, nach welchem geeigneten Maßstab sie die Minderung der Ausnutzung bestimmt (vgl. Beschluß vom 3. Juli 1979 - BVerwG 7 B 44.78 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 17 S. 1 [2]).

    Eine Entscheidung der zuständigen Gemeinde im Rahmen dieser Anordnung der Grundsteuerrichtlinien ist mit § 33 Abs. 2 GrStG vereinbar (Beschluß vom 3. Juli 1979, a. a. O. S. 2).

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Da der Begriff "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig" in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ein (unbestimmter) Rechtsbegriff ist, der den Gemeinden eine Entscheidungsfreiheit nicht beläßt, sind die Grundsteuerrichtlinien insoweit norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, denen eine Außenwirkung und damit eine Bindung für die Gerichte nicht zukommt (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [280f.], und vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 [320]).
  • BVerwG, 19.12.1985 - 7 C 65.82

    Wyhl

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Da der Begriff "nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig" in § 33 Abs. 1 Satz 2 GrStG ein (unbestimmter) Rechtsbegriff ist, der den Gemeinden eine Entscheidungsfreiheit nicht beläßt, sind die Grundsteuerrichtlinien insoweit norminterpretierende Verwaltungsvorschriften, denen eine Außenwirkung und damit eine Bindung für die Gerichte nicht zukommt (vgl. Urteile vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - BVerwGE 34, 278 [280f.], und vom 19. Dezember 1985 - BVerwG 7 C 65.82 - BVerwGE 72, 300 [320]).
  • BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81

    Voraussetzungen für einen Grundsteuererlass wegen einer wesentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend angenommen, die Klägerin habe die Ertragsminderung nicht im Sinne des § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG zu vertreten, weil sie diese weder durch ein ihr zurechenbares Verhalten herbeigeführt habe, noch ihren Eintritt durch geeignete und zumutbare Maßnahmen habe abwenden können (vgl. Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 [BVerwG 15.04.1983 - 8 C 150/81] [126f.]).
  • BVerwG, 16.05.1957 - II C 249.54
    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Da § 33 Abs. 2 GrStG die Entscheidung über den anzuwendenden Maßstab den Gemeinden überläßt, haben die insoweit einschlägigen Grundsteuerrichtlinien den Charakter einer Ermessensrichtlinie (zur Bindungswirkung von Ermessensrichtlinien vgl. Urteil vom 16. Mai 1957 - BVerwG II C 249.54 - BVerwGE 5, 79 [81]).
  • BVerwG, 26.06.1964 - VII C 50.61

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 20.87
    Die Rechtslage ist insoweit anders als diejenige der Grundsteuererlaßverordnung vom 26. März 1952 (BGBl I S. 209), nach deren § 15 Satz 2 die Gemeinden über einen Grundsteuererlaß bei eigengewerblich genutzten Grundstücken nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hatten (vgl. dazu Urteil vom 26. Juni 1964 - BVerwG VII C 50.61 - Buchholz 401.40 § 15 Grundsteuererlaßverordnung Nr. 1 S. 1 [2f.]).
  • BVerwG, 26.08.2011 - 9 B 17.11

    Grundsteuererlass; Beurteilung der Auslastung einer Tennishalle; aktenwidrige

    Durch die Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass das festzustellende Ausmaß der normalen Ausnutzung in der Regel aus dem Durchschnitt der drei Kalenderjahre abgeleitet werden kann, die dem Erlasszeitraum vorangehen, und nur dann auf weiter zurückliegende Vergleichszeiträume zurückgegriffen werden kann, wenn die Grundstücksausnutzung in den dem Erlasszeitraum unmittelbar vorangegangenen Jahren schon in ins Gewicht fallendem Maß gemindert gewesen ist (vgl. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 20.87 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 23 S. 2).

    Soweit die Beschwerde eine Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Mai 1989 (a.a.O.) rügt, wird eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt.

  • VGH Bayern, 29.11.2010 - 4 B 10.144

    Grundsteuererlass

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (U.v. 26.5.1989 NVwZ-RR 1990, 324 m.w.N.) kann deshalb die für den Steuererlass zuständige Gemeinde im Rahmen der Regelung der Grundsteuerrichtlinien selbst darüber entscheiden, nach welchem geeigneten Maßstab sie die Minderung der Ausnutzung bestimmt.

    Die Einziehung der unverkürzten Grundsteuer ist nur dann nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebs unbillig, wenn das Gesamtunternehmen im Erlasszeitraum ein negatives Betriebsergebnis erzielt hat und die Position der Grundsteuer innerhalb des Aufwands von nicht nur geringfügigem Gewicht ist (BVerwG vom 26.5.1989 NVwZ-RR 1990, 324).

  • VG Aachen, 27.02.2012 - 4 K 1427/10

    Übliche Jahresrohmiete als normaler Rohertrag bei bebauten Grundstücken i.S.d. §

    Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. November 2010 - 4 B 10.144 -, KStZ 2011, 93; BVerwG, Beschluss vom 26. August 2011 - 9 B 17/11 u.a. -, juris, und Urteil vom 26. Mai 1989 - 8 C 20/87 -, KStZ 1989, 231.

    vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Mai 1989 - 8 C 20/87 -, KStZ 1989, 231, und vom 29. September 1982 - 8 C 50/81 -, KStZ 1983, 30; Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, 10. Auflage, § 33 Rnr. 24, S. 529.

  • VG Gera, 30.10.1997 - 5 E 194/97

    Steuern; Steuern

    Dabei ist die unverkürzte Grundsteuer in Relation zur Höhe der gesamten Betriebsausgaben im Erlaßzeitraum und nicht in Relation nur zur Höhe des Betriebsverlustes zu setzen (BVerwG, Urt. v. 26.05.1989 - 8 C 20.87 -, Troll, Grundsteuergesetz, 7. Auflage 1997, Anhang I Rn. 15; ferner Urteil vom 29.09.1982 - 8 C 50/81 -, Troll, Anhang I Rn. 5).

    Ein Anteil von ca. 0,2 bis 0, 3 %, in dessen Rahmen sich vorliegend die für die Jahre 1992 bis 1994 ermittelten Werte bewegen, begründet jedenfalls nicht mehr als ein nur geringfügiges Gewicht innerhalb des gesamten betrieblichen Aufwandes (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.1989, a.a.O., wonach ein Anteil von 0, 046 % geringfügig sei; ferner Urt. v. 29.09.1982 - 8 C 48/82 -, Juris, bezüglich eines Anteils von 0, 41 % bei der Lohnsummensteuer).

  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20

    Auf nachträglicher Feststellung der Unwirksamkeit von CoronaVV SL 2020 § 5 Abs 4

    Unwirksamkeit der coronabedingten Schließung von Fitnessstudios durch § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Nds. Verordnung CoronaSchutzVO; Urteile vom 20.1.1989 - 8 C 20/87 -, vom 27.6.1997 - 8 C 23.96 - Buchholz 310 § 43 VwGO Nr. 128 S. 16 und vom 27.3.1998 - 4 C 14.96 - BVerwGE 106, 295 ; zitiert nach juris] Ein Anspruch auf den "sachnäheren" Richter besteht nicht.
  • FG Baden-Württemberg, 18.02.2000 - 9 K 267/95

    Umsatzsteuerkürzung für Erwerb von Waren ostdeutscher Organgesellschaften

    Dieser Rechtsbegriff unterliegt daher in vollen Umfang der gerichtlichen Überprüfung (vgl. Urteil des BVerwG vom 26.05.1989 - 8 C 20.87 -, BStBl II 1989, 1042).
  • BVerwG, 15.01.1992 - 8 B 170.91

    Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Anforderungen an die

    Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts angenommen, ein Steuerpflichtiger habe die Ertragsminderung im Sinne dieser Vorschrift dann zu vertreten, wenn sie entweder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt worden ist oder er die Ertragsminderung durch geeignete und zumutbare Maßnahmen hätte abwenden können (vgl. z.B. Urteil vom 26. Mai 1989 - BVerwG 8 C 20.87 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 23 S. 1 ).
  • VG Chemnitz, 29.01.2007 - 4 K 2137/04
    Darüber ist seitens der Verwaltung eine Ermessensentscheidung zu treffen (BVerwG, B. v. 18.05.2000 - Az.: 11 B 57/99 - Urt. v. 26.05.1989 - Az.: 8 C 20/87 -, NVwZ-RR 1990, 324 ff; sowie BFH, B. v. 13.01.2002 - Az.: XI B 146/00 - m.w.N.).
  • VG Meiningen, 24.04.2003 - 8 K 307/98

    Kommunale Steuern; Grundsteuer; Grundsteuer; Erlass; Unbilligkeit

    Merkmal hierfür können unter anderem die Umsatzzahlen sein (BVerwG, U. v. 26.05.1989, NVwZ-RR 1990, 324).
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