Rechtsprechung
   BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,5416
BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88 (https://dejure.org/1989,5416)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1989 - 8 C 7.88 (https://dejure.org/1989,5416)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1989 - 8 C 7.88 (https://dejure.org/1989,5416)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,5416) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Festsetzung von Verkehrsanlagen im Bebauungsplan - Vereinbarkeit eines Straßenausbaus mit einem Bebauungsplan - Funktion einer Anbaustraße als Verbindungsstraße - Ausbau einer Straße im Umfang des schlechthin Unentbehrlichen - Unterteilung einer Straße nach den ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 1.75

    Verteilung des Erschließungsaufwands auf einseitig zum Anbau bestimmten Straßen

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Seit dem Inkrafttreten des § 125 Abs. 1 a BBauG ist ein hinter den Festsetzungen im Bebauungsplan zurückbleibender Straßenausbau erschließungsrechtlich den Anforderungen dieser Vorschrift auch dann unterworfen, wenn die Planunterschreitung dadurch veranlaßt wird, daß es sich um eine nur einseitig anbaubare Straße handelt (Klarstellung zum Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364).

    Für eine Kostenteilung ist bei einseitig anbaubaren Straßen kein Raum, wenn sich der Ausbau oder doch die Umlegung der Kosten auf das beschränkt, was zur Erschließung der anbaubaren Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - BVerwGE 52, 364 [BVerwG 29.04.1977 - IV C 1/75] ).

    Angesichts dessen stellt sich auch nicht die Frage, ob die Ausführungen, die insbesondere das Urteil vom 29. April 1977 - BVerwG IV C 1.75 - (BVerwGE 52, 364) - im Zusammenhang mit Überlegungen zu einseitig zum Anbau bestimmten Straßen - darüber enthält, daß eine Straße (verglichen mit der Festsetzung im Bebauungsplan) evtl. "nur in halber Breite ausgebaut" wird (a.a.O., S. 371), mittlerweile überholt sind.

    Das angefochtene Urteil stützt sich im wesentlichen auf die vor allem durch das bereits erwähnte Urteil vom 29. April 1977 geprägte Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts zu den nur einseitig zum Anbau bestimmten Straßen: Die Außenbereichslage der Grundstücke auf der südwestlichen Seite der Kreuzstraße führe dazu, daß die Kreuzstraße für diese Grundstücke nicht zum Anbau bestimmt und daher insoweit auch keine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 367).

    Infolgedessen gehörten nicht alle für den Ausbau der Kreuzstraße angefallenen Kosten zu dem Aufwand, der als beitragsfähig den an die andere - anbaubare - Straßenseite grenzenden Grundstücken angelastet werden dürfe (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 368).

    Geboten sei vielmehr eine Teilung der Kosten, die - im Grundsatz - dazu führe, daß die Eigentümer der anbaubaren Grundstücke nur die Kosten der halben Fahrbahnbreite zu tragen hätten (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 371 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68] ).

    Liegen einer anbaubaren Straßenseite in voller (oder nahezu voller) Ausdehnung Grundstücke gegenüber, die zwar einem Anbau nicht auf Dauer schlechthin entzogen, derzeit jedoch z.B. deshalb im Grundsatz unbebaubar sind, weil auf sie § 35 BBauG/BauGB (Bauen im Außenbereich) Anwendung findet (vgl. zu den damit ausgenommenen Konstellationen im einzelnen das Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369), so gebietet sich im Grundsatz eine dies berücksichtigende Teilung der Ausbaukosten, die, was die Kosten der Fahrbahn anlangt, von einer Halbierung jedenfalls auszugehen hat.

    Das angefochtene Urteil nimmt in Anknüpfung an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. April 1977 an, daß von diesem Grundsatz eine Ausnahme dann zu machen sei, wenn sich der Ausbau auf das beschränkt, was "für die hinreichende Erschließung" der erschlossenen Straßenseite "schlechthin unentbehrlich" ist (Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 369).

  • BVerwG, 25.06.1969 - IV C 14.68

    Verteilung des Erschließungsaufwandes bei einseitig bebaubarer Straße

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Geboten sei vielmehr eine Teilung der Kosten, die - im Grundsatz - dazu führe, daß die Eigentümer der anbaubaren Grundstücke nur die Kosten der halben Fahrbahnbreite zu tragen hätten (vgl. Urteil vom 29. April 1977, a.a.O. S. 371 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969 - BVerwG IV C 14.68 - BVerwGE 32, 226 [BVerwG 25.06.1969 - IV C 14/68] ).

    Demnach stellt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, als ausschlaggebend die spezifisch auf die Konstellation der einseitigen Anbaubarkeit gerichtete Frage, in welcher Breite die Fahrbahn der Kreuzstraße für im Sinne des Urteils vom 29. April 1977 für "schlechthin unentbehrlich" zu halten ist (a.a.O., S. 369 im Anschluß an das Urteil vom 25. Juni 1969, a.a.O. S. 228).

  • BVerwG, 18.04.1986 - 8 C 51.85

    Zulässigkeit eines zur Hälfte nach Frontlängen und zur anderen Hälfte nach

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Das alles ändert jedoch nichts daran, daß das Erschließungsbeitragsrecht seine Stellung als funktionell nachgeordnetes (nämlich nur mit der Kostenregelung betrautes) Recht überforderte, wenn es der Entscheidung, die die jeweilige Gemeinde in ihrer qualifizierten Sachkenntnis über den Ausbau einer Straße trifft, nicht das Gewicht beilegte, das ihr straßenrechtlich - und damit "in der Sache" - zukommt (vgl. dazu - das Verhältnis zwischen Bebauungs- und Erschließungsbeitragsrecht betreffend - die ähnliche Folgerungsweise etwa im Urteil vom 18. April 1986 - BVerwG 8 C 51.85 u.a. - BVerwGE 74, 149 ).
  • BVerwG, 12.06.1970 - IV C 5.68

    Vorliegen einer Schrschließungseinheit; Erschließung eines Eckgrundstücks

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Neben den sich daraus ergebenden Hinweisen auf den Raumbedarf für einen - jedenfalls bei längeren, durch Gewerbe- und Industriegebieten verlaufenden Straßen zu berücksichtigenden - Lkw-Begegnungsverkehr kann die Gemeinde unter dem Blickwinkel der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs (vgl. dazu auch Urteil vom 12. Juni 1970 - BVerwG IV C 5.68 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 6 S. 3 ) entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in ihre Überlegungen einbeziehen sowohl, daß ein sicheres Ein- und Ausfahren von Lkw auf bzw. von angrenzenden Grundstücken einen über den für einen üblichen Lkw-Begegnungsverkehr ausreichenden Fahrbahnraum hinausgehenden Flächenbedarf begründet, als auch, daß es - je nach den Umständen des Einzelfalls - angezeigt sein kann, Vorsorge für das Abstellen von Kraftfahrzeugen und Anhängern zu treffen.
  • BVerwG, 24.11.1978 - 4 C 18.76

    Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße; Überörtlicher und innerörtlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 11.11.1988 - 8 C 71.87

    Erforderlichkeit einer selbständigen öffentlichen Grünanlage; Erhöhung des

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 25.04.1975 - IV C 37.73

    Erschlossensein von Grundstücken durch eine Grünanlage

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Das zeigt die - jedenfalls prinzipielle - Vergleichbarkeit mit Einwänden etwa des Inhalts, daß eine zusätzliche Fahrspur außer Ansatz bleiben müsse, weil sie wegen des Durchgangsverkehrs gebaut worden sei (vgl. Urteile vom 8. August 1975 - BVerwG IV C 74.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 22 S. 6 und vom 24. November 1978 - BVerwG 4 C 18.76 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 11 S. 14 ), oder daß - bei einer Grünanlage - nicht sämtliche Kosten auf die erschlossenen Grundstücke umgelegt werden dürften, weil die Anlage z.B. auch als Schulhof oder für Erholungssuchende diene, die außerhalb des erschlossenen Bereichs wohnen (vgl. Urteile vom 25. April 1975 - BVerwG IV C 37.73 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 21 S. 1 und vom 11. November 1988 - BVerwG 8 C 71.87 - Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 56 S. 43 ).
  • BVerwG, 24.09.1987 - 8 C 75.86

    Hinreichend genaue und überzeugende Abgrenzung der Erschließungsfunktion einer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 [BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86] ).
  • BVerwG, 02.03.1973 - IV C 40.71

    Nutzungen - Bebauungsplan - Kleingartennutzung - Nutzungsarten - Baulandswidrig -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Immerhin mag dazu klargestellt werden, daß sich das Urteil vom 29. April 1977 insoweit auf eine Rechtslage bezieht, die den erst durch das Beschleunigungsgesetz vom 6. Juli 1979 in das Bundesbaugesetz eingefügten § 125 Abs. 1 a (jetzt: § 125 Abs. 3 BauGB) noch nicht kannte und für die daher kennzeichnend war, daß nach allgemeinem Bauplanungsrecht ein hinter den Festsetzungen des Bebauungsplans zurückbleibender Straßenausbau nicht schon deshalb automatisch rechtswidrig ist, weil er die planerische Festsetzung nur teilweise verwirklicht (vgl. dazu insbesondere das Urteil vom 2. März 1973 - BVerwG IV C 40.71 - BVerwGE 42, 30 [BVerwG 02.03.1973 - IV C 40/71] ).
  • BVerwG, 14.02.1986 - 8 C 115.84

    Keine Erschließungsbeitragspflicht für Außenbereichsgrundstücke auch nicht im

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1989 - 8 C 7.88
    Das entspricht als Beurteilungsansatz auch nach Meinung des erkennenden Senats der Rechtslage: Grundstücke im Außenbereich werden durch eine Straße, die ihnen die Zugänglichkeit vermittelt, nicht im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossen (vgl. etwa Urteil vom 14. Februar 1986 - BVerwG 8 C 115.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 95 S. 62 ff.).
  • BVerwG, 08.08.1975 - IV C 74.73

    Sammelstraße als Erschließungsanlage; Erforderlichkeit zusätzlicher Fahrspuren

  • BVerwG, 02.07.1982 - 8 C 28.81

    Eigentümerwege zur "inneren Erschließung" einer Reihenhausanlage als selbständige

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht