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   BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93   

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BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93 (https://dejure.org/1993,717)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.1993 - 4 NB 3.93 (https://dejure.org/1993,717)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 1993 - 4 NB 3.93 (https://dejure.org/1993,717)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Nichtvorlagebeschwerde - Außenbereich - Rechtsschutzinteresse - Festsetzung als nicht bebaubare Fläche - Rechtsschutzinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Antragsbefugnis und Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer Flächen durch einen Bebauungsplan

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1994, 269
  • DÖV 1993, 1102
  • BauR 1994, 215
 
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Wird zitiert von ... (61)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 17.12.1992 - 4 N 2.91

    Verwaltungsprozeßrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Die Zulässigkeit der Nichtvorlagebeschwerde ist auch nicht nach Einlegung der Beschwerde entfallen, weil der Senat mit Beschluß vom 17. Dezember 1992 - BVerwG 4 N 2.91 - (DVBl 1993, 444) entschieden hat, daß der Eigentümer eines Grundstücks grundsätzlich einen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geltend machen könne, wenn Inhalt und Schranken seines Grundeigentums durch einen Bebauungsplan bestimmt würden; dies gelte selbst dann, wenn ein zuvor im Außenbereich gelegenes Grundstück durch die Ausweisung im Bebauungsplan zwar eine wertsteigernde Baulandqualität erlange, der Plan jedoch Nutzungsbeschränkungen enthalte, die eine aus der Sicht des Eigentümers günstigere Nutzung des Grundstücks verhinderten.

    Ob der gemäß § 10 BauGB als Satzung erlassene Bebauungsplan rechtmäßig ist, kann der von seinen Festsetzungen betroffene Grundeigentümer grundsätzlich im Normenkontrollverfahren überprüfen lassen (vgl. näher BVerwG, Beschluß vom 17. Dezember 1992, a.a.O.).

  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, die Entscheidung des Normenkontrollgerichts weiche von dem Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78, 2 - 4.79 - (BVerwGE 59, 87) ab.

    Offen kann bleiben, ob die Beschwerde den Anforderungen des § 47 Abs. 7 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Abweichung von dem Beschluß des Senats vom 9. November 1979 (a.a.O.) genügt und ob eine solche Abweichung tatsächlich vorliegt.

  • BVerwG, 07.01.1993 - 4 NB 42.92

    Normenkontrolle - Antragsbefugnis - Divergenzrüge - Änderung eines Bebauungsplans

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Vielmehr kann der Antragsteller, dem der Beschluß vom 17. Dezember 1992 im Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung und -begründung noch nicht bekannt sein konnte, nunmehr geltend machen, daß das Normenkontrollgericht bei der Beantwortung der in der Beschwerde mit der Grundsatzrüge zulässigerweise aufgeworfenen Frage von der (späteren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei (vgl. BVerwG, Beschluß vom 7. Januar 1993 - BVerwG 4 NB 42.92 - UPR 1993, 149).
  • BVerwG, 25.05.1993 - 4 NB 50.92

    Rechtsschutzinteresse im Normenkontrollverfahren bei Festsetzung nicht bebaubarer

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Der Senat hat mit seinem Beschluß vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - entschieden, daß einem Normenkontrollantrag, mit dem sich ein Eigentümer dagegen zur Wehr setzt, daß sein Grundstück als nicht bebaubare Fläche festgesetzt worden ist, das Rechtsschutzbedürfnis nur dann fehlt, wenn unzweifelhaft ist, daß er seinem Ziel, das Grundstück baulich zu nutzen, selbst dann auf unabsehbare Zeit nicht näherkommen kann, wenn der Bebauungsplan für nichtig erklärt wird.
  • BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88

    Abfallbeseitigungsplan - Fortschreibung - Lagerung von Autowracks -

    Auszug aus BVerwG, 26.05.1993 - 4 NB 3.93
    Dabei kann offenbleiben, ob das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO zurückweisen dürfte, wenn sich die Entscheidung des Normenkontrollgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (verneinend Kopp, VwGO, 9. Auflage 1992, § 47 Rdnr. 97; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ).
  • BVerwG, 16.09.2010 - 4 C 7.10

    Stellplätze; Parkplatz; Großparkplatz; Garagen; Parkhaus; Außenbereich;

    Denn es ist nicht gesichert, dass der andere Begründungsteil das Urteil trägt (vgl. Beschluss vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - BRS 55 Nr. 28 S. 73).
  • BVerwG, 20.11.2003 - 4 CN 6.03

    Normenkontrolle; Rechtsvorschrift; Regionalplan; Ziele der Raumordnung;

    Unnütz wird das Normenkontrollgericht nur dann in Anspruch genommen, wenn der Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Normenkontrollverfahrens keine reale Chance hat, den von ihm geltend gemachten Nachteil abzuwenden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - BVerwG 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225, vom 25. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 50.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 79 und vom 26. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 3.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 80).
  • VGH Hessen, 25.01.2018 - 4 B 1535/17

    Teilregionalplan Energie Nordhessen

    Dies ist der Fall, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als für den Rechtsschutzsuchenden nutzlos oder als rechtsmissbräuchlich erweist (BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 1993 - 4 NB 50.92 -, NVwZ 1994, 269 [BVerwG 26.05.1993 - BVerwG 4 NB 3.93] ; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 47 Rdnr. 89 m.w.N.).
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