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   BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07   

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BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07 (https://dejure.org/2008,20198)
BVerwG, Entscheidung vom 26.05.2008 - 20 F 45.07 (https://dejure.org/2008,20198)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Mai 2008 - 20 F 45.07 (https://dejure.org/2008,20198)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Auskunftsanspruch über sämtliche beim Verfassungsschutz über seine Person gespeicherten Daten und Informationen; Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Auskunft von über Grunddaten hinausgehende Informationen auf Grundlage von § 21 Abs. 2 Saarländisches ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Ist wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren von der Kenntnis des Akteninhalts ab, so gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 NVwZ 2008, 554 ).

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).

    Daher bedarf es stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz zu gewährleisten ist (Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Maßstab ist dabei neben dem privaten Interesse an effektivem Rechtsschutz und dem je nach Fallkonstellation öffentlichen oder privaten Interesse am Geheimnisschutz auch das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung (BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 1 BvR 2087/03, 2111/03 BVerfGE 115, 205 ).

    Daher bedarf es stets einer Abwägung, ob Geheimnisschutz auch angesichts des Interesses an effektivem Rechtsschutz zu gewährleisten ist (Beschluss vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 juris Rn. 19; BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O. S. 240).

    Die Abwägung hätte sich auch darauf erstrecken müssen, inwiefern bei jedem dieser aus unterschiedlichen Gründen und mit unterschiedlicher Dringlichkeit Geheimhaltung erfordernden Schriftstücke das Interesse an der Geheimhaltung das gegenläufige öffentliche und private Interesse an effektivem Rechtsschutz und umfassender Aufklärung des Sachverhalts im Prozess zurücktreten lässt und warum nicht wenigstens teilweise geschwärzte Schriftstücke vorgelegt werden können (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 14. März 2006 a.a.O.).

  • BVerwG, 01.08.2007 - 20 F 10.06

    Gewährung von Auskunft zu den beim Bundesamt für Verfassungsschutz gespeicherten

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    7 Der Umstand, dass der Beigeladene in seiner Sperrerklärung auf eine Differenzierung der unterschiedlichen Schriftstücke verzichtet (vgl. zur Sichtung und Ordnung nach verschiedenen Geheimhaltungsinteressen Beschluss vom 1. August 2007 BVerwG 20 F 10.06 juris Rn. 6 f.) und das gesamte Aktenkonvolut als geheimhaltungsbedürftig angesehen hat, führt zugleich auf einen Ermessensfehler i.S.d. § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO.

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).

    Insofern ist die bundesrechtliche Vorschrift des § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Verhältnis zu den allgemeinen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich § 21 Abs. 2 SVerfSchG eine prozessrechtliche Spezialnorm, in der der Bund aufgrund seiner Gesetzgebungskompetenz für das gerichtliche Verfahrensrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) den Konflikt zwischen dem Interesse an der Geheimhaltung des Akteninhalts und dem Interesse an effektivem Rechtsschutz für die Situation eines bereits anhängigen Rechtsstreits geregelt und eine Vorlage nach Ermessen vorgesehen hat (Beschluss vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 6).

  • BVerwG, 13.06.2006 - 20 F 5.05

    Anspruch auf Akteneinsichtsrecht nach Landesrecht, landesrechtlich geregelte

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Ist wie hier die Vorlage der Akten selbst Gegenstand des Rechtsstreits und hängt nach der Rechtsauffassung des Gerichts die Entscheidung über das Klagebegehren von der Kenntnis des Akteninhalts ab, so gehören zu den grundsätzlich vorzulegenden Akten auch die behördlichen Akten, in die Einblick zu nehmen die zuständige Behörde unter Berufung auf etwaige im jeweiligen Fachgesetz normierte Geheimhaltungsgründe abgelehnt hat (Beschlüsse vom 13. Juni 2006 BVerwG 20 F 5.05 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 42 und vom 21. Februar 2008 BVerwG 20 F 2.07 NVwZ 2008, 554 ).

    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).

  • BVerwG, 07.11.2002 - 2 AV 2.02

    Verweigerung der Vorlage einer beim Bundesamt für Verfassungsschutz geführten

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Diese Ziele rechtfertigen grundsätzlich die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.08.1964 - VI B 15.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).
  • BVerfG, 27.10.1999 - 1 BvR 385/90

    Akteneinsichtsrecht

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Diese Ziele rechtfertigen grundsätzlich die Geheimhaltung gewonnener verfassungsschutzdienstlicher Informationen und Informationsquellen, Arbeitsweisen und Methoden der Erkenntnisgewinnung (BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 1999 1 BvR 385/90 BVerfGE 101, 106 ; BVerwG, Beschluss vom 7. November 2002 BVerwG 2 AV 2.02 NVwZ 2003, 347 m.w.N.).
  • BVerwG, 26.08.2004 - 20 F 16.03

    In-camera" -Verfahren; Ermächtigung zur Ermessensentscheidung über Aktenvorlage;

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Wegen der so ausgestalteten Konkurrenz zwischen § 21 Abs. 2 SVerfSchG und § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO wäre durch die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 SVerfSchG das Ermessen der obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO nicht ausgeschlossen oder auf Null reduziert, so dass für Ermessensfehler der obersten Aufsichtsbehörde nach wie vor Raum war (Beschluss vom 26. August 2004 BVerwG 20 F 16.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 37).
  • BVerwG, 15.08.2003 - 20 F 8.03

    In-camera" -Verfahren; Offenlegung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im

    Auszug aus BVerwG, 26.05.2008 - 20 F 45.07
    Durch die Ermessenseinräumung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO soll der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gegeben werden, dem öffentlichen Interesse und dem individuellen Interesse der Prozessparteien an der Wahrheitsfindung in dem vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess den Vorrang vor dem Interesse an der Geheimhaltung der Schriftstücke zu geben (Beschlüsse vom 19. August 1964 BVerwG 6 B 15.62 BVerwGE 19, 179 , vom 15. August 2003 BVerwG 20 F 8.03 Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 34, vom 13. Juni 2006 a.a.O., vom 1. August 2007 a.a.O. Rn. 5 und vom 21. Februar 2008 a.a.O. Rn. 18).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 20 F 6.09

    Das Verfahren ist durch den Tod des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO in

    Der Senat hatte eine erste Sperrerklärung des Beigeladenen mit Beschluss vom 26. Mai 2008 (BVerwG 20 F 45.07) für rechtswidrig erachtet, weil ohne nähere Differenzierung der gesamte Akteninhalt gesperrt worden war.
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