Rechtsprechung
BVerwG, 26.06.1959 - IV A 1.58 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Streit zwischen Bund und einem Land um die Feststellung der Bundeswasserstraßen-Eigenschaft einer Gewässerstrecke als öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art - Zeitliche Auslegung des Wortlauts "bisherige Reichswasserstraßen" im Grundgesetz und ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- BVerwGE 9, 50
- DÖV 1960, 591
Wird zitiert von ... (10)
- BGH, 28.05.1976 - III ZR 186/72
Eigentum an aufgeschütteten Teilen einer Bundeswasserstraße
Das zum Strombett selbst gehörende Grundstück Gemarkung W. Flur 5 Flurstück ...4/7 ist nach Art. 97 Abs. 1, 171 Abs. 1 WRV, § 1 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a StV 1921 am 1. April 1921 auf das Deutsche Reich übergegangen (BVerfGE 15, 1, 7; BGHZ 26, 384, 385 f; 28, 34, 37; 47, 117, 118 f; 49, 68, 70 f; BVerwGE 9, 50, 53 f).Als Teile der bisherigen, d.h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraße Weser sind die streitigen Flächen mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 nach Art. 89 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl. I S. 352) - WaStrVermG - Eigentum der Klägerin geworden (BVerfGE 15, 1, 7).
- BGH, 20.06.1996 - III ZR 116/94
Zulässigkeit einer Klage auf künftige Leistung; Übertragung der …
§ 1 Abs. 1 Satz 1 WaStrVermG bestimmt, daß die bisherigen, d.h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) mit Wirkung vom 24. Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind. - BGH, 22.06.1989 - III ZR 266/87
Eigentum des Bundes an der Hohwachter Bucht
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl I. S. 352 - WaStrVermG) bestimmt, daß die bisherigen, d. h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f.) im Eigentum des Deutschen Reichs stehenden Reichswasserstraßen (Binnen- und Seewasserstraßen) mit Wirkung vom 24. Mai 1949, dem Tag des Inkrafttretens des Grundgesetzes, als Bundeswasserstraßen Eigentum des Bundes sind.
- BGH, 29.09.1977 - III ZR 64/75
Eigentumsverhältnisse an der Weser
Der Streitgegenstand ist damit bürgerlich-rechtlicher Natur (vgl. BGHZ 47, 117, 118 und Senatsurteil BGHZ 67, 152 = NJW 1977, 31, 32; BVerwGE 9, 50, 52/53).Diese betrifft hier nicht die Verteilung hoheitlicher Aufgaben an der Bundeswasserstraße zwischen Bund und Land (dies wäre eine Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art, vgl. BVerwGE 9, 50, 52), sondern die Frage, ob das beklagte Land nach Maßgabe des Bundeswasserstraßengesetzes die von ihm für Hafenzwecke beanspruchten Teile der Weser auch ohne Einverständnis der Klägerin nutzen darf.
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvG 1/62
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung
Da aber die Verordnung über die Reichswasserstraßen in einem umfassenden Sinne Grundlage für die Verwaltung der Reichswasserstraßen gewesen sei, müsse aus der Aufhebung und Ersetzung dieser Regelung durch den Staatsvertrag gefolgert werden, daß das Gesetz vom 21. Mai 1951, wie auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 26, 384 [390]), das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 9, 50) und das Oberverwaltungsgericht Münster (VkBl. 1960 S. 318 und DÖV 1960 S. 314) anerkannt hätten, den vor der Aufhebung des Staatsvertrags geltenden Rechtszustand im ganzen wieder hergestellt habe. - BGH, 14.12.1989 - III ZR 288/88
Eigentum an überfluteten Landflächen an einer Bundeswasserstraße
a) Als bisherige, d. h. im Zeitpunkt des Zusammenbruchs 1945 (BVerwGE 9, 50, 53 f.) im Eigentum des Deutschen Reichs stehende Reichswasserstraße (Art. 97, 171 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - WRV - i.V.m. § 1 und Anl. A Nr. 76 des Gesetzes über den Staatsvertrag, betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 29. Juli 1921, RGBl S. 961 - Staatsvertrag (StV) 1921) ist die Trave mit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949 nach Art. 89 GG und § 1 des Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen vom 21. Mai 1951 (BGBl S. 352) - WaStrVermG - als Bundeswasserstraße Eigentum der Beklagten geworden (BVerfGE 15, 1, 7). - BVerwG, 06.07.1966 - V C 79.65
Subsidiarität der Feststellungsklage - Parteifähigkeit von Behörden - Neufassung …
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb auch in früheren Entscheidungen einer mehr praktischen Abgrenzung den Vorzug gegeben und als entscheidendes Kriterium die Frage angesehen, ob das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (dazu BVerwGE 3, 159 und 9, 50). - BGH, 24.02.1967 - V ZR 29/64
Schlei als Seewasserstraße
Die dafür erhebliche Frage nach der Eigenschaft des umstrittenen Gewässerteils als Bundeswasserstraße stellt nicht den Streitgegenstand, sondern nur eine Vortrage dar, ihr etwaiger öffentlichrechtlicher Charakter (vgl. BVerwGE 9, 50) steht daher der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs nicht entgegen. - BSG, 22.02.1979 - 8b RK 4/78
Sozialrechtsweg - Verwaltungsgerichtliche Generalklausel - …
Verfassungsrechtlich ist der Streit vielmehr grundsätzlich dann, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (vgl BVerwGE 5, 459; 9, 50; 24, 272, 279; 56, 218, 227;… Eyermann/Fröhler, Komm. zur VwGO, ?. Aufl, 5 40 RdNr 65;… Redeker/v. Oertzen, Komm. zur VwGO, 6. Aufl, 5 40 Anm 5;… Kopp, Komm. zur VwGO, 5. Aufl, 5 40 Anm 4; wohl auch BVerfGE 42, 105, 145). - BSG, 22.02.1979 - 8b RK 9/78