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   BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68   

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https://dejure.org/1970,249
BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68 (https://dejure.org/1970,249)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.1970 - VII C 41.68 (https://dejure.org/1970,249)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 1970 - VII C 41.68 (https://dejure.org/1970,249)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Ermessensreduzierung auf Null durch den Gleichheitssatz - Wahlwerbung im Rundfunk - Gleichbehandlung von Wahlbewerbern bei Werbung im Rundfunk - Sicherung der Chancengleichheit von Kandidaten von Wählergemeinschaften bei Kommunalwahlen - Umfang des Anspruchs auf ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    GG Art. 3 Abs. 1; PartG § 2 Abs. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 35, 344
  • NJW 1971, 71
  • DVBl 1971, 70
  • DÖV 1971, 273
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 30.05.1962 - 2 BvR 158/62

    FDP-Sendezeit

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
    Er hat - entsprechend der demokratisch-egalitären Grundlage unserer Verfassungsordnung - streng formalen Charakter BVerfGE 4, 375 [382]; (BVerfGE 8, 51; [64, 65]) und besagt, daß jedem Wahlbewerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und damit die gleiche Chance im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet sein muß (BVerfGE 3, 19 [26, 27]; 14, 121 [134]; 21, 196 [199, 200]; 24, 300 [344]).

    Sie bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 4, 375 [382]; 11, 266 [273]; 13, 1 [12]; 12, 10 [25]; 14, 121 [133]).

    Der Grundsatz der Chancengleichheit äußert Wirkungen nicht nur auf dem Gebiet des Wahlrechts im engeren Sinne, sondern bereits im gesagten Vorfeld der Wahlen, zu dem auch die Rundfunkpropaganda gehört (BVerfGE 7, 99 [107]; 13, 204 [205]; 14, 121).

    Er hat seinen Hörerkreis über die Gewichtsverteilung zwischen den bedeutsamen politischen Kräften zu informieren (BVerfGE 14, 121 [136]).

    Dabei muß er darauf achten, daß das Gesamtprogramm ein Mindestmaß an Ausgewogenheit aufweist (BVerfGE 12, 205) und darf zu diesem Zwecke nach der jeweiligen Bedeutung des Wahlbewerbers Abstufungen der Sendezeiten vornehmen (BVerfGE 14, 121 [137]).

    Einer, solchen Zweck hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt (vgl. BVerfGE 14, 121).

    Diese Umstände sind nicht für den Grund des Anspruchs, sondern für die Frage des Umfangs der der Klägerin einzuräumenden Sendezeit von Bedeutung (vgl. BVerfGE 14, 121 [137, 138]).

  • BVerfG, 30.05.1961 - 2 BvR 366/60

    Friedenswahlen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
    Der Grundsatz der Chancengleichheit ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes auf dem Gebiete des Wahlrechts (BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [90, 91]; 11, 266 [271]; 13, 1 [12]; 13, 243; [246]).

    Sie bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 4, 375 [382]; 11, 266 [273]; 13, 1 [12]; 12, 10 [25]; 14, 121 [133]).

    Er besitzt Gültigkeit nicht nur für das Verhältnis der Parteien untereinander, sondern findet - sofern es sich um Kommunalwahlen handelt - insbesondere auch Anwendung im Verhältnis zwischen politischen Parteien und Wählergemeinschaften (BVerfGE 11, 266 [276]; 11, 351 [361]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [16]).

  • BVerfG, 12.07.1960 - 2 BvR 373/60

    Wählervereinigung

    Auszug aus BVerwG, 26.06.1970 - VII C 41.68
    Der Grundsatz der Chancengleichheit ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes auf dem Gebiete des Wahlrechts (BVerfGE 4, 31 [39]; 6, 84 [90, 91]; 11, 266 [271]; 13, 1 [12]; 13, 243; [246]).

    Sie bedürfen stets eines besonderen rechtfertigenden Grundes (BVerfGE 4, 375 [382]; 11, 266 [273]; 13, 1 [12]; 12, 10 [25]; 14, 121 [133]).

    Er besitzt Gültigkeit nicht nur für das Verhältnis der Parteien untereinander, sondern findet - sofern es sich um Kommunalwahlen handelt - insbesondere auch Anwendung im Verhältnis zwischen politischen Parteien und Wählergemeinschaften (BVerfGE 11, 266 [276]; 11, 351 [361]; 12, 10 [25]; 12, 73 [77]; 13, 1 [16]).

  • BVerwG, 22.10.2008 - 8 C 20.07

    Landschaftsversammlung; Reserveliste; Partei; Wählergruppe; konkurrierende

    Es fordert eine strenge und formale Gleichbehandlung und erlaubt Differenzierungen nur aus zwingendem Grund (vgl. BVerfGE 11, 266 ; 11, 351 ; 12, 10 ; 13, 1 ; 82, 322 ; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 41.68 -, BVerwGE 35, 344 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 49).

    Rechtfertigungsbedürftig sind deshalb Differenzierungen, die an die spezifische Organisationsform der einen oder anderen Art der Vereinigung anknüpfen (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1970 a.a.O. S. 348).

  • VG Frankfurt/Main, 27.02.2001 - 7 G 601/01

    Kein Anspruch einer Freien Wähler Gemeinschaft auf gleiche Werbefläche im

    Sie ist daher auf die Antragstellerin als Wählervereinigung anzuwenden, welche die Legaldefinition der Partei nach § 2 Abs. 1 PartG nicht erfüllt, weil sie nur auf kommunaler Ebene auf die politische Willensbildung Einfluss nimmt und sich an Wahlen beteiligt (vgl. BVerfGE 13, 1 S. 16; 12, 10 S. 25 = NJW 1961, 19; BVerfGE 11, 351 S. 361 = NJW 1960, 2283; BVerfGE 11, 266 S. 276 = NJW 1960, 1755; BVerwG, NJW 1971, 71) und gilt auch für Kommunalwahlen.

    Selbst möglicherweise rasch wieder zerfallende Gruppierungen sollen im Kommunalwahlkampf formal die gleichen Startchancen haben wie festgefügte große politische Parteien (vgl. BVerwG, NJW 1971, 71 m.w.N.).

  • BVerwG, 28.01.1971 - III C 166.68

    Feststellung eines Vertreibungsschadens an Grundvermögen - Bindung des

    Dabei kann die Rechtsfrage auf sich beruhen, ob nach der dem § 286 ZPO entsprechenden Vorschrift des § 108 Abs. 1 VwGO - nach der das Gericht eine Tatsache ohne förmliche Beweisaufnahme für wahr halten kann (RG HRR 1928, 1651) - bei einer bestrittenen Erklärung das Gericht eine Vernehmung des Beteiligten durchführen muß (verneinend Baumbach-Lauterbach, ZPO, § 286 Anm. 2 A mit Nachweisen; dagegen wird im Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG VII C 41.68 - [insoweit in BVerwGE 35, 344 = NJW 1971, 71 = DVBl. 1971, 70 nicht abgedruckt] die Auffassung vertreten, eine Parteivernehmung müsse sich in einem solchen Falle aufdrängen; mit gleicher Tendenz, jedoch letztlich offenlassend, Urteil vom 29. November 1967 - BVerwG VI C 78.65 - [VerwRspr. 19, 756]); denn die Rüge ist nicht vollständig.
  • LG Dortmund, 09.07.2010 - 3 O 56/10

    Geltendmachung von Nutzungsausfallschaden seitens des Eigentümers eines privat

    Voraussetzung ist der Verlust der Gebrauchsmöglichkeit (BGH NJW 1971, 71; Palandt § 249, Rn. 41), sowie der erforderliche Nutzungswille (BGH NJW 1966, 1260; Palandt § 249, Rn. 42).
  • BGH, 09.04.1974 - 1 StR 549/73

    Begriff des Handeltreibens - Besitz von Haschisch als Folge des Erwerbs und der

    Der Gesichtspunkt der allgemeinen Abschreckung (Generalprävention) ist zwar ein anerkannter Strafzumessungsgrund, sofern sich die Strafe im Rahmen der Schuldangemessenheit hält (BGHSt 7, 28, 32; 10, 259, 263; BGH NJW 1971, 71 Nr. 26).
  • BVerwG, 08.11.1972 - VII B 28.72

    Einstellung eines Verfahrens wegen Erledigung der Hauptsache - Entscheidung über

    Dabei ist diese Bestimmung als Ausfluß von Art. 3 GG zu sehen, so daß unter Umständen auch Wählervereinigungen, die nicht als Partei organisiert sind, insoweit gleiche Behandlung beanspruchen können, als sie sich an dem Wettbewerb beteiligen (vgl. BVerwGE 35, 344 [347 f.]).
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