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   BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 1.12   

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https://dejure.org/2013,14117
BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 1.12 (https://dejure.org/2013,14117)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2013 - 6 C 1.12 (https://dejure.org/2013,14117)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2013 - 6 C 1.12 (https://dejure.org/2013,14117)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1; NW FSHG § 28
    Feuerwehrrechtliche Verfügung; Brandschutz; Funkturm; Feuermeldeanlagen; Gleichwellenfunkanlage; Duldungspflicht; entschädigungslos; Eigentum; Berufsfreiheit; Eingriff; Verhältnismäßigkeit; verfassungskonforme Auslegung.

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 12 Abs. 1, 14 Abs. 1
    Berufsfreiheit; Brandschutz; Duldungspflicht; Eigentum; Eingriff; Feuermeldeanlagen; Funkturm; Gleichwellenfunkanlage; Verhältnismäßigkeit; entschädigungslos; feuerwehrrechtliche Verfügung; verfassungskonforme Auslegung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, § 28 FSHG NW
    Entschädigungslose Duldungspflicht einer Gleichwellenfunkanlage

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Verpflichtung eines Betreibers gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger zur Duldung der Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung auf einem von ihm betriebenen Funkturm

  • rewis.io

    Entschädigungslose Duldungspflicht einer Gleichwellenfunkanlage

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 12 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1
    Verpflichtung eines Betreibers gewerblich errichteter und genutzter Antennenträger zur Duldung der Anbringung einer Funkanlage zur Alarmierung von Rettungsdienst und Feuerwehr ohne Entschädigung auf einem von ihm betriebenen Funkturm

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (11)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Keine entschädigungslose Duldung der Anbringung einer Feuerwehrfunkanlage

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gewerbliche Funktürme und die Funkanlagen der Feuerwehr

  • lto.de (Kurzinformation)

    Brandschutz: Keine kostenlose Nutzung privater Funktürme

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine entschädigungslose Duldung der Anbringung einer Feuerwehrfunkanlage

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine entschädigungslose Anbringung von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsloses Anbringen von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen?

  • kurzschmuck.de (Kurzinformation)

    Entschädigungsloses Anbringen von Funkanlagen der Feuerwehr auf gewerblich genutzten Funktürmen?

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Auch Rettungsdienst und Feuerwehr müssen für Funkturm-Nutzung zahlen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2014, 243
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 02.03.1999 - 1 BvL 7/91

    Denkmalschutz

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 1.12
    Zu einem Entschädigungsanspruch führen sie von Verfassungs wegen nicht (vgl. BVerfGE 100, 226 Rn. 76 ff.).

    Soweit kompensatorische Entschädigungsansprüche begründet werden sollen, kann dies ohnehin, auch mit Rücksicht auf das Budgetrecht des Parlaments, nur durch ein Gesetz geschehen (vgl. BVerfGE 100, 226 Rn. 93).

  • BVerfG, 14.07.1981 - 1 BvL 24/78

    Pflichtexemplar

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 1.12
    dd) Eine Inanspruchnahme kann zwar ausnahmsweise entschädigungslos zulässig sein, wenn ein hinreichender Verantwortungszusammenhang zwischen dem Zugriffsobjekt bzw. dem Eigentümer auf der einen und dem verfolgten Gemeinwohlziel auf der anderen Seite besteht (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 1971 - 1 BvR 52/66 u.a. - BVerfGE 30, 292 und vom 14. Juli 1991 - BVerfGE 58, 137 ff.).

    Der Hinweis auf eine mögliche Schadloshaltung des Eigentümers würde in den Fällen der vorliegenden Art diese sich aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsordnung ergebenden Grenzen überschreiten und wäre mit der Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar (BVerfGE 58, 137 Rn. 54).

  • BVerfG, 19.06.1985 - 1 BvL 57/79

    Fischereibezirke

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2013 - 6 C 1.12
    Zu diesem gehört sowohl die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, als auch die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. BVerfGE 70, 191 ; 79, 174 ; 87, 114 ; 91, 294 ).

    Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders ausgeprägten Schutz (vgl. BVerfGE 42, 263 ; 50, 290 ; 70, 191 ; 95, 64 ).

  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 91.16

    Zweckentfremdung: Anspruch auf Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für

    Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. hierzu und auch zu Folgendem BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 1.12 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 153.16

    Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. hierzu und auch zu Folgendem BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 1.12 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).
  • VG Berlin, 09.08.2016 - 6 K 151.16

    Genehmigung zur zeitweisen Vermietung einer Wohnung als Ferienwohnung

    Der Gesetzgeber muss bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen (vgl. hierzu und auch zu Folgendem BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 -, juris Rn. 100; BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2013 - BVerwG 6 C 1.12 -, juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 01.02.2023 - 14 S 370/22

    Neubau einer Fischaufstiegsanlage - Abwägungsgebot des § 14b Abs.1 S.1 Nr. 6a

    Zu dem - auch einfachgesetzlichen - Kernbereich des Eigentumsschutzes gehören die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. § 903 Satz 1 BGB; s. zu Art. 14 GG nur BVerfG, Beschluss vom 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26.06.2013 - 6 C 1.12 - NVwZ 2014, 243, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 - juris Rn. 20 f.; jeweils m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.07.2023 - 14 S 504/21

    Planfeststellung für den Bau einer Fischaufstiegsanlage

    Zu dem - auch einfachgesetzlichen - Kernbereich des Eigentumsschutzes gehören die Privatnützigkeit, also die Zuordnung des Eigentumsobjekts zu einem Rechtsträger, dem es als Grundlage privater Initiative von Nutzen sein soll, und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis über den Eigentumsgegenstand (vgl. § 903 Satz 1 BGB; s. zu Art. 14 GG nur BVerfG, Beschluss vom 22.11.1994 - 1 BvR 351/91 - BVerfGE 91, 294, juris Rn. 59; BVerwG, Urteil vom 26.06.2013 - 6 C 1.12 - NVwZ 2014, 243, juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.09.2003 - 3 S 1650/02 - juris Rn. 20 f.; jeweils m. w. N.).
  • LG Köln, 12.11.2014 - 90 O 86/12

    Kein Zahlungsanspruch bei Must-Carry-Verpflichtung

    Hierdurch unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von demjenigen, welcher der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 C 1.12, zugrundeliegt.
  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 14 ZB 23.6

    Umwandlung von Dauergrünland

    Soweit die Antragsbegründung in diesem Zusammenhang außerdem Entscheidungen zu einer feuerwehrrechtlichen Verfügung auf unentgeltliche Duldung einer Funkanlage (BVerwG, U.v. 26.6.2013 - 6 C 1.12 - NVwZ 2014, 243), zur unentgeltlichen Ablieferung von Pflichtexemplaren (BVerfG, B.v. 14.7.1981 - 1 BvL 24/78 - BVerfGE 58, 137), zur Eigentümerbetroffenheit bei Straßenverkehrslärm (BVerfG, B.v. 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84 - BVerfGE 79, 174) und zum Denkmalschutzrecht (BVerfG, B.v. 2.3.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226) zitiert, stand in diesen Entscheidungen jeweils eine Innenverhältniskonstellation wie die von ihr vorliegend betonte von vornherein nicht im Raum.
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