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   BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20   

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BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20 (https://dejure.org/2020,25682)
BVerwG, Entscheidung vom 26.06.2020 - 5 C 1.20 (https://dejure.org/2020,25682)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 (https://dejure.org/2020,25682)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ContStifG § 12 Abs. 2; VwVfG § 32
    Versäumung der Frist für die Geltendmachung einer Conterganrente; Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz; Anforderungen an eine Ausschlussfrist im Sinne des § 32 Abs. 5 VwVfG ; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ...

  • datenbank.nwb.de

    Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Streit um Contergan-Leistungen - und die Gerichtskosten

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz - und die Ausschlussfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 169, 54
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvL 17/83

    Zuviel gezahlte Steuern - Art. 14 GG, Eigentumsbegriff, öffentlich-rechtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    (1) Selbst eine gesetzliche Frist zur Geltendmachung eines Rechts, bei deren Versäumung sogar ein materieller Rechtsverlust eintritt, stellt jedenfalls dann keine Enteignung (Art. 14 Abs. 3 GG), sondern eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) dar, wenn das betreffende Recht infolge des ihm zugrunde liegenden Sachverhalts ohnehin besonders geltend gemacht werden muss und sein Erlöschen vom Berechtigten binnen angemessener Frist und in einfacher, leicht zu erfüllender Form verhindert werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 ).

    (2) Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 ), den der Gesetzgeber auch bei der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) zu beachten hat, ist nicht verletzt.

    Besteht eine solche Möglichkeit zur Wiedereinsetzung in Härtefällen, ist dies für die Beurteilung der Angemessenheit einer Inhalts- und Schrankenbestimmung durch eine Geltendmachungsfrist von erheblicher Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 1 BvL 19/83 - BVerfGE 70, 278 ).

  • BVerfG, 26.02.2010 - 1 BvR 1541/09

    Aufgrund Verfristung, Subsidiarität sowie mangelnder Substantiierung unzulässige

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Zwar stellt die Möglichkeit von Neuanträgen nach § 12 Abs. 2 ContStifG eine Verbesserung der Rechtslage dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 39).

    Eingriffe in Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz sind am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55), weil die ursprünglichen, durch das Errichtungsgesetz umgestalteten zivilrechtlichen Ansprüche der Berechtigten unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen.

    Letzteres gilt zum einen für die Ansprüche der Berechtigten aus dem 1970 zwischen einer Vielzahl von Geschädigten und der Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleichsvertrag (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28).

  • BVerfG, 08.07.1976 - 1 BvL 19/75

    Contergan

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Letzteres gilt zum einen für die Ansprüche der Berechtigten aus dem 1970 zwischen einer Vielzahl von Geschädigten und der Grünenthal GmbH geschlossenen Vergleichsvertrag (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28).

    Der durch das Errichtungsgesetz, für das der Gesetzgeber seine Gesetzgebungskompetenz aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG in Anspruch genommen hat (vgl. BT-Drs. 6/926 S. 6), geregelte Lebensbereich gehört, ohne dass es einer Prüfung der Vorschriften im Einzelnen bedürfte, zur öffentlichen Fürsorge im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ).

  • BVerwG, 19.06.2014 - 10 C 1.14

    Anpassungspflicht Gesetzgeber; Contergangeschädigte; Conterganrente;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Eingriffe in Ansprüche nach dem Conterganstiftungsgesetz sind am Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG zu prüfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55), weil die ursprünglichen, durch das Errichtungsgesetz umgestalteten zivilrechtlichen Ansprüche der Berechtigten unter den Eigentumsschutz des Grundgesetzes fielen.

    Hierzu zählt auch - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - das Conterganstiftungsrecht (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44).

  • BVerfG, 21.07.2015 - 1 BvF 2/13

    Keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes für das Betreuungsgeld

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Für die öffentliche Fürsorge gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG ist es kennzeichnend, dass der Gesetzgeber auf eine besondere Situation zumindest potentieller Bedürftigkeit reagiert, wobei es genügt, wenn eine - sei es auch nur typisierend bezeichnete und nicht notwendig akute - Bedarfslage im Sinne einer mit besonderen Belastungen einhergehenden Lebenssituation besteht, auf deren Beseitigung oder Minderung das Gesetz zielt (BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 - 1 BvF 2/13 - BVerfGE 140, 65).
  • BVerwG, 23.04.2019 - 5 C 2.18

    Angelegenheiten der Fürsorge; Arbeitslosengeld II; Ausschluss des Wohngeldes;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Der damit korrespondierende Begriff der "Angelegenheiten der Fürsorge" im Sinne von § 188 Satz 1 VwGO bezieht sich auf Fürsorgemaßnahmen in diesem Sinne und erfasst Sachgebiete, in denen soziale Leistungen mit primär fürsorgerischer Zwecksetzung vorgesehen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 - 5 C 2.18 - BVerwGE 165, 235 Rn. 37 ff.).
  • BVerwG, 20.03.2019 - 4 C 5.18

    Allgemeines Wohngebiet; Antrag; Begründung; Bezugnahme; Gebietsversorgung;

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Dies verlangt eine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und eine damit verbundene sachliche Auseinandersetzung mit den die Entscheidung des Berufungsgerichts tragenden Gründen, aus der hervorgeht, warum der Revisionskläger diese Begründung als nicht zutreffend erachtet (BVerwG, Urteil vom 20. März 2019 - 4 C 5.18 - NVwZ 2020, 404 Rn. 13).
  • BVerfG, 16.10.2007 - 2 BvR 51/05

    Verfassungsmäßigkeit der Annahme einer Zustellungsfiktion im asylrechtlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Er entspricht inhaltlich "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" im Sinne des § 233 Abs. 1 ZPO a.F. Unter "höherer Gewalt" wird ein Ereignis verstanden, das nicht notwendig menschlicher Steuerung völlig entzogen ist, aber unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Oktober 2007 - 2 BvR 51/05 - BVerfGK 12, 303 ; BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 - Buchholz 451.178 EEG Nr. 2 Rn. 30).
  • BVerwG, 20.12.1990 - 7 B 167.90

    Nachgraduierung - Wiedereinsetzung in vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Es ist insoweit darauf beschränkt zu überprüfen, ob die tatrichterliche Würdigung auf einem Rechtsirrtum beruht oder ob diese - auf entsprechende Verfahrensrügen hin - allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, verletzt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2013 - 5 C 10.12 - Buchholz 435.12 § 45 SGB X Nr. 15 Rn. 14) oder ob im Rahmen des Subsumtionsschlusses der Vorinstanz beim Bewerten des Grades der höheren Gewalt wesentliche Umstände des Einzelfalles außer Betracht geblieben sind (vgl. zu höherer Gewalt: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1990 - 7 B 167.90 - Buchholz 421.2 Hochschulrecht Nr. 133 S. 37; zu Fahrlässigkeit: BVerwG, Beschluss vom 6. August 2009 - 2 B 9.09 - juris Rn. 6 und BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - NJW 1989, 1354 ).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Auszug aus BVerwG, 26.06.2020 - 5 C 1.20
    Die Voraussetzungen einer Ausschlussfrist in diesem Sinne sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 - Buchholz 454.71 § 27 2. WoGG Nr. 2 S. 6): Der Ausschluss der Wiedereinsetzung muss sich nicht ausdrücklich aus dem Gesetzeswortlaut ergeben.
  • BGH, 08.02.1989 - IVa ZR 57/88

    Augenblicksversagen und grobe Fahrlässigkeit

  • BVerfG, 07.12.2004 - 1 BvR 1804/03

    Stiftung 'Erinnerung'

  • BVerwG, 06.08.2009 - 2 B 9.09

    Auslösung einer besonderen Prüfungspflicht eines Beamten durch Änderung

  • BVerwG, 14.03.2013 - 5 C 10.12

    Rücknahme; Rücknahmetatbestand; Bewilligungsbescheid; rechtswidriger

  • BVerwG, 10.12.2013 - 8 C 25.12

    Anspruch; Antrag; Antragsfrist; Ausschlussfrist; Bescheinigung; Frist; Gewährung;

  • BVerfG, 21.11.2023 - 1 BvL 6/21

    § 15 Absatz 2 Satz 2 des Conterganstiftungsgesetzes ist mit dem Grundgesetz

    Dieser Eigentumsschutz speist sich ergänzend aus dem Umstand, dass der Rentenanspruch zugleich auf der Umformung der etwaigen deliktischen Ansprüche der nicht am Vergleich beteiligten Geschädigten beruht (vgl. § 18 Abs. 1, § 23 Abs. 1 StHG), die ebenfalls den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genossen (vgl. zur Umformung deliktischer Ansprüche von Zwangsarbeitern: BVerfGE 112, 93 ; zum Conterganstiftungsrecht: BVerwGE 169, 54 ).
  • BVerwG, 31.03.2021 - 5 C 2.20

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung

    Ungeachtet der Regelung des § 12 Abs. 2 ContStifG, die eine solche Möglichkeit in den Blick nimmt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 [ECLI:DE:BVerwG:2020:260620U5C1.20.0] - BVerwGE 169, 54 Rn. 10 ff.), liegt dies vor allem daran, dass gut 50 Jahre nach den schädigenden Ereignissen - betroffen waren im Wesentlichen die Jahrgänge 1958 bis 1962 (vgl. etwa BT-Drs. 16/13025 S. 1) - allenfalls eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich erst jetzt Geschädigte bei der Beklagten melden, deren thalidomidbedingte Schädigung bislang unerkannt geblieben ist.

    Der Senat geht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, der sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen hat, davon aus, dass für die Ausgestaltung der gesetzlichen Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz der Maßstab des Art. 14 Abs. 1 GG heranzuziehen ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 und Beschluss vom 26. Februar 2010 - 1 BvR 1541/09, 1 BvR 2685/09 [ECLI:DE:BVerfG:2010:rk20100226.1bvr154109] - NJW 2010, 1943 Rn. 28, 31; BVerwG, Urteile vom 19. Juni 2014 - 10 C 1.14 - BVerwGE 150, 44 Rn. 55 und vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 22).

    Zum anderen erfasste die Eigentumsgarantie - unabhängig von dem Vergleichsvertrag und der Beteiligung hieran - auch die den Geschädigten ursprünglich zustehenden deliktischen Ansprüche (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 22).

    (aa) Obgleich sich die Sachmaterie des Conterganstiftungsrechts nach Zuständigkeits- (Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG) und Kostenregelungen (§ 188 VwGO) dem Bereich der Fürsorge zuordnen und die Conterganrente nach sozialrechtlichen Kategorisierungen als staatliche Fürsorgeleistung (im weiteren Sinne) einordnen lässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 31), ändert dies nichts daran, dass ihr wesentlicher Leistungsgrund in der im Hinblick auf ihren Entstehungsgrund aus dem Eigentumsgrundrecht folgenden Verpflichtung des Staates besteht, den Betroffenen "in ungebrochener Fortsetzung ihrer Gläubigerstellung" die umgeformten privatrechtlichen Haftungsansprüche fortan in Gestalt gesetzlicher Ansprüche gegen die Stiftung zu gewähren (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 - BVerfGE 42, 263 ).

  • EGMR, 30.09.2021 - 48848/20

    SLOBODA v. SLOVAKIA

    Three years after the judgment of 6 December 2016, the first-instance court disjoined the plaintiff's action into a separate set of proceedings no. 5 C 1/2020 (on 7 January 2020), requested the applicant's consent to the withdrawal of the action by the plaintiff (on 22 January 2020) and discontinued the proceedings (on 25 February 2020).

    5 C 294/2015 and 5 C 1/2020.

    While there were certain delays also in the part concerning the costs of proceedings no. 5 C 1/2020, they were not substantial.

    They also submitted that the second set of the proceedings (no. 5 C 1/2020) had concerned the payment of approximately EUR 2, 600. They submitted that the proceedings had started on 7 January 2020 when the plaintiff's action had been disjoined from the first set of proceedings and had been discontinued following the plaintiff's withdrawal of its action.

    The Government argued that the two sets of proceedings were separate from each other, the first (no. 5 C 294/2015) having ended with final effect on 31 October 2017 at the latest and the second (no. 5 C 1/2020) having started on 7 January 2020.

    While the proceedings were formally conducted under two different case file numbers, the Court notes that by the judgment of 6 December 2016 issued in proceedings no. 5 C 294/2015, the first-instance court quashed the arbitration award and decided to continue examining the plaintiff's original action (disjoined to proceedings no. 5 C 1/2020 as of 7 January 2020).

  • BVerwG, 07.12.2021 - 3 B 6.21

    Genehmigung einer Beihilfe zur Verringerung der Milcherzeugung nach der VO (EU)

    Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Bürgers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 - BVerwGE 169, 54 Rn. 14; BSG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 12 RK 22/87 - BSGE 64, 153 , jeweils m.w.N.).
  • VGH Hessen, 25.01.2022 - 1 A 1749/18

    Ausschlussfrist für die Beantragung von Beihilfeleistungen

    Dass es sich um eine Ausschlussfrist handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 17 Abs. 10 HBeihVO a.F., der ausdrücklich von "Ausschlussfrist" spricht, was in jedem Fall die Annahme einer Ausschlussfrist rechtfertigt (zu den Anforderungen für die Annahme einer Ausschlussfrist vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1/20 -, juris Rn. 14; Mattes, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 31 VwVfG Rn. 26).
  • VG Stuttgart, 06.11.2020 - 8 K 6411/18

    Kein Anspruch auf (Wieder-)Erteilung einer personenbeförderungsrechtlichen

    Das Fachrecht muss jedoch einen hinreichenden Anhalt für die Annahme bieten, der Gesetzgeber habe dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der Frist gegenüber dem Interesse des Antragstellers an deren nachträglicher Wiedereröffnung auch bei unverschuldeter Fristversäumnis schlechthin den Vorrang eingeräumt und deswegen die Wiedereinsetzung generell versagt (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.2020 - 5 C 1.20 -, juris Rn. 14; Urteil vom 18.04.1997 - 8 C 38.95 -, juris Rn. 11).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.04.2021 - 16 B 484/21

    In Verfahren des Conterganstiftungsrechts ist ein nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 -, juris, Rn. 31.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2023 - 13 A 87/22

    Erteilung einer Approbation als psychologischer Psychotherapeut bzgl. Eintritts

    Die vom Verwaltungsgericht verwandte Definition entspricht zudem den Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 26. Juni 2020 - 5 C 1.20 -, juris, Rn. 18, wo es heißt: "Der Begriff der "höheren Gewalt" ist enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff "ohne Verschulden".
  • VG Bayreuth, 20.12.2022 - B 5 K 21.699

    Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Frist des § 32 Abs. 3

    Vielmehr entspricht er inhaltlich den "Naturereignissen oder anderen unabwendbaren Zufällen" i.S.d. § 233 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) a.F. (stRspr., BVerwG, a.a.O., NJW 1997, 2966; BVerwG, U.v. 30.10.1997- 3 C 35/96 - NVwZ 1998, 1292 ff.; BVerwG, U.v. 29.4.2004 - 3 C 27/03 - NVwZ 2004, 995; BVerwG, U.v. 10.12.2013 - 8 C 25/12 - NVwZ 2014, 1237 ff.; BVerwG, U.v. 26.6.2020 - 5 C 1.20 - BeckRS 2020, 22249).
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