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   BVerwG, 26.07.1982 - 4 B 115.82   

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https://dejure.org/1982,5663
BVerwG, 26.07.1982 - 4 B 115.82 (https://dejure.org/1982,5663)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.1982 - 4 B 115.82 (https://dejure.org/1982,5663)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 1982 - 4 B 115.82 (https://dejure.org/1982,5663)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Vorgehensmöglichkeiten gegen einen noch keines der fraglichen Grundstücke unmittelbar betreffenden Planfeststellungsbeschluss - Vereinbarkeit der Errichtung eines Kanals mit dem Wohl der Allgemeinheit - Richtigkeit einer gerichtlichen Entscheidung trotz bestehender und ...

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 13.06.1977 - 4 B 13.77

    Zulassung der Revision - Divergenz - Unzureichende Rechtsschutzbehauptung -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1982 - 4 B 115.82
    Dennoch ist die Zulassung der Revision nicht wegen der Divergenz gerechtfertigt; denn die vom Berufungsgericht bestätigte Klagabweisung würde sich in einem Revisionsverfahren aus anderen als den von den Vorinstanzen für maßgebend gehaltenen Gründen als richtig erweisen (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendbarkeit dieser Vorschrift im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vgl. z.B. Beschluß vom 13. Juni 1977 - BVerwG IV B 13.77 - in Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 153):.
  • BVerwG, 26.06.1981 - 4 C 5.78

    Rechtsnatur und gerichtliche Überprüfung der Planungs- und

    Auszug aus BVerwG, 26.07.1982 - 4 B 115.82
    In dem von der Beschwerde selbst bezeichneten Urteil des beschließenden Senats vom 26. Juni 1981 - BVerwG 4 C 5.78 - (Buchholz 407.4 § 16 FStrG Nr. 1 S. 1 [12]) ist näher dargelegt, ein potentiell Planbetroffener sei nicht darauf beschränkt, sich mit Einwendungen gegen den gerade "seinen" Streckenabschnitt betreffenden Planfeststellungsbeschluß zu wenden; er könne vielmehr mit der Begründung, die in einem früheren Abschnitt - rechtswidrig - geschaffenen Planungsbindungen müßten im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig zu einer Verletzung seiner Rechte führen, zulässigerweise auch schon den insoweit maßgebenden früheren Planfeststellungsbeschluß anfechten.
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