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   BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 25.15   

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https://dejure.org/2016,25311
BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 25.15 (https://dejure.org/2016,25311)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2016 - 7 B 25.15 (https://dejure.org/2016,25311)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 7 B 25.15 (https://dejure.org/2016,25311)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 26.06.2013 - 7 B 42.12

    Auslegung eines Vorbescheids zur Errichtung und zum Betrieb des

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 25.15
    Denn die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO soll nur eine für die Zukunft geltende richtungsweisende Klärung herbeiführen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juni 2013 - 7 B 42.12 - juris Rn. 6 und vom 15. Juni 2015 - 7 B 22.14 - Buchholz 404.1 VIG Nr. 1 Rn. 15, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 26.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; Rechtsfolgenverweisung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 25.15
    Im Übrigen verweist der Senat zum Verständnis des Anwendungsausschlusses nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG auf seine Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren - 7 B 26.15 - .
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 25.15
    Es müssen Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 12).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.01.2018 - 8 A 1648/16

    Rechtmäßigkeit einer Fluchtwegsituation in einer Betriebsstätte; Aufschlagen der

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 25.15 -, juris Rn. 4 ff. (zur vergleichbaren Vorschrift im Revisionszulassungsrecht).
  • VGH Bayern, 07.11.2017 - 20 ZB 16.991

    Vollstreckung einer bestandskräftigen abfallrechtlichen Beiseitungsanordnung

    Denn nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG unterfallen u.a. "kontaminierte Böden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden sind", nicht dem Anwendungsbereich des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (vgl. dazu die Gesetzesbegründung, wonach der Abfallbegriff auch weiterhin auf bewegliche Sachen fokussiert sei, BT-Drs. 17/6052, S. 58, 70; vgl. dazu BVerwG, B.v. 26.7.2016 - 7 B 25.15 - juris Rn. 6).
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