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   BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15   

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BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15 (https://dejure.org/2016,25314)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2016 - 7 B 28.15 (https://dejure.org/2016,25314)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 (https://dejure.org/2016,25314)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Einwendungen eines Insolvenzverwalters gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube

  • rewis.io

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KrWG § 2 Abs. 2 Nr. 10; KrW-/AbfG § 3 Abs. 1
    Einwendungen eines Insolvenzverwalters gegen die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 31.08.2006 - 7 C 3.06

    Abfallrechtliche Nachsorgeanordnung; Betriebsdeponie; Deponieinhaber;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Er entnimmt den zur insoweit mit § 40 KrWG gleichlautenden Vorschrift des § 36 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I. S. 1986) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3 und vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759) den Rechtssatz, dass weder der Grundstückseigentümer noch der Insolvenzverwalter, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den Stilllegungs- und Nachsorgepflichten des § 36 KrW-/AbfG unterliegt.

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch eine illegale, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 35 Abs. 2 und 3 KrWG) betriebene Deponie der Vorschrift des § 40 KrWG unterfällt (vgl. zu den Vorgängervorschriften BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326).

    Denn gerade hier gilt es in besonderem Maße, Gefahren zu beseitigen und deren Entstehung entgegenzutreten (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 9).

  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Mit dem Vorwurf, dem Richter seien bei der Feststellung des sachlichen Rechts Fehler unterlaufen, kann ein Verfahrensmangel demnach nicht begründet werden; Ausnahmen hiervon sind selbst bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür nicht zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 sowie Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 m.w.N.).

    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 ).

  • BVerwG, 21.04.2015 - 7 B 9.14

    Tongrube; Abschlussbetriebsplan; Verfüllung; Sanierung; Bodenschutzrecht;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten und deren Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 5 m.w.N.).

    Der in § 138 Nr. 6 VwGO vorausgesetzte grobe Verfahrensfehler liegt indessen nicht schon dann vor, wenn die Entscheidungsgründe lediglich unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 2015 - 7 B 9.14 - Buchholz 451.222 § 3 BBodSchG Nr. 3 Rn. 25 m.w.N.).

  • BVerwG, 14.04.2005 - 7 C 26.03

    Tongrube; Einbau Abfall; Abfallbeseitigung; Abfallverwertung; Verwertung,

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Der Beklagte entnimmt dem Urteil des beschließenden Senats vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247 ) den Rechtssatz, dass auch dann von einer Maßnahme der Verwertung von Abfällen auszugehen ist, wenn die der Maßnahme zugrunde liegende Genehmigung auf eine Verwertung von Abfällen abzielte und nur eine Verwertungsmaßnahme zuließ, in tatsächlicher Hinsicht aber für den Verwertungszweck ungeeignete Abfälle verwendet werden, so dass der angestrebte Verwertungszweck tatsächlich verfehlt wird.

    Vielmehr geht das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 - (BVerwGE 123, 247 ) davon aus, dass es für die Einstufung einer Verfüllungsmaßnahme als Verwertungsvorgang maßgeblich darauf ankommt, dass die Abfälle aufgrund ihrer stofflichen Eigenschaft geeignet sein müssen, ihren Verwendungszweck - die Nutzung des Volumens - zu erfüllen.

  • BVerwG, 05.05.2015 - 7 B 1.15

    Begriff der Abfallverwertung im KrWG

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Diese Argumentation wird schon dem normativen Hintergrund nicht gerecht, denn für die Abgrenzung der Verwertung von der Beseitigung stellt das Gesetz gemäß § 3 Abs. 23 KrWG nicht mehr auf den "Hauptzweck", sondern auf das "Hauptergebnis" des Verfahrens ab; mit diesem Merkmal wird eine stärkere "Verobjektivierung" bewirkt (vgl. Delfs, in: Schmehl, GK-KrWG, 2013, § 3 Rn. 110; siehe im Übrigen zur Änderung der Rechtslage BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 - 7 B 1.15 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Mit dem Vorwurf, dem Richter seien bei der Feststellung des sachlichen Rechts Fehler unterlaufen, kann ein Verfahrensmangel demnach nicht begründet werden; Ausnahmen hiervon sind selbst bei einem Verstoß gegen Denkgesetze oder objektiver Willkür nicht zuzulassen (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 sowie Beschluss vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.1995 - 7 B 270.94

    Die behördliche Befugnis, Nachsorgemaßnahmen für Deponien zu verlangen, gilt für

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass auch eine illegale, d.h. ohne die erforderliche Genehmigung (§ 35 Abs. 2 und 3 KrWG) betriebene Deponie der Vorschrift des § 40 KrWG unterfällt (vgl. zu den Vorgängervorschriften BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326).
  • BVerwG, 29.02.2012 - 7 C 8.11

    Saatgut; Organismus, gentechnisch veränderter; Aussaat; Freisetzung;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Das ist nicht bereits dann der Fall, wenn der Tatrichter andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Beteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn ein anderer Schluss sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (BVerwG, Urteil vom 29. Februar 2012 - 7 C 8.11 - Buchholz 419.01 § 26 GenTG Nr. 1 Rn. 44 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.07.2010 - 7 B 12.10

    Deponie; Betriebsdeponie; Betreiber; Inhaber; Betriebsführung; für eigene

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Er entnimmt den zur insoweit mit § 40 KrWG gleichlautenden Vorschrift des § 36 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I. S. 1986) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3 und vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759) den Rechtssatz, dass weder der Grundstückseigentümer noch der Insolvenzverwalter, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den Stilllegungs- und Nachsorgepflichten des § 36 KrW-/AbfG unterliegt.
  • BVerwG, 07.12.2000 - 3 B 148.00

    Inhaber, einer stillgelegten Deponie; Betreiber, einer stillgelegten Deponie;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15
    Er entnimmt den zur insoweit mit § 40 KrWG gleichlautenden Vorschrift des § 36 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz - KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I. S. 1986) ergangenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326; Beschlüsse vom 7. Dezember 2000 - 3 B 148.00 - Buchholz 451.221 § 36 KrW-/AbfG Nr. 3 und vom 22. Juli 2010 - 7 B 12.10 - NVwZ-RR 2010, 759) den Rechtssatz, dass weder der Grundstückseigentümer noch der Insolvenzverwalter, der nicht selbst Betreiber einer Deponie ist, den Stilllegungs- und Nachsorgepflichten des § 36 KrW-/AbfG unterliegt.
  • BVerwG, 05.11.2012 - 7 B 25.12

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Abgrenzung von Bundes- und Landesrecht;

  • BVerwG, 08.07.2020 - 7 C 19.18

    Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht

    Denn bei diesen Anlagen besteht in besonderem Maße Anlass für die Befürchtung, dass es in der Nachbetriebsphase zu einer Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit kommen könnte (BVerwG, Urteil vom 31. August 2006 - 7 C 3.06 - BVerwGE 126, 326 Rn. 10, Beschlüsse vom 2. Mai 1995 - 7 B 270.94 - Buchholz 451.22 § 10 AbfG Nr. 1 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 ).

    Auch § 36 Abs. 2 Satz 2 KrWG, der im Fall des Altlastenverdachts für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Anwendung der Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anordnet, ist in gleicher Weise auf legale wie auf illegale Deponien anwendbar (so BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 zu § 40 Abs. 2 KrWG).

    Die Nichtanwendung des § 36 KrW-/AbfG im vorliegenden Fall steht entgegen der vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung nicht im Widerspruch zum Beschluss des Senats vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - (AbfallR 2016, 252).

    Allerdings weist der Senat darauf hin, dass es nach § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG weiterhin darauf ankommt, ob die Bestandteile des Bodens im Rechtssinne gemäß § 94 Abs. 1 BGB als wesentlich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - juris Rn. 6).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.09.2017 - 20 A 601/14

    Einräumung einer Ausnahme von Anlagenbenutzungzwang; Abfalleigenschaft von

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, AbfallR 2016, 252.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2024 - 5 A 1915/22
    Dass hier die Urteilsausführungen vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstands fehlen oder sich als derart verworren oder unverständlich darstellen, dass sie unbrauchbar sind, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Oktober 2020 - 4 BN 16.20 -, juris, Rn. 7, vom 6. Oktober 2020 - 4 B 10.20 -, juris, Rn. 13, vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris, Rn. 30 und vom 25. September 2013 - 1 B 8.13 -, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2021 - 19 A 399/21.A -, juris, Rn. 4, lässt sich nicht feststellen.
  • BVerwG, 07.11.2018 - 7 C 18.18

    Abfall; Aktenwidrigkeit; Altlast; Auslegungsgrundsätze; Dauerverwaltungsakt;

    Zu den vorrangigen Normen im Sinne des § 3 Abs. 1 BBodSchG gehören nach dessen Nr. 2 aber die Vorschriften über die Stilllegung von Deponien, mithin auch die Ermächtigungsgrundlage des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG 1999 zum Erlass von Rekultivierungsanordnungen gegenüber dem Inhaber der Deponie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - juris Rn. 19; Paetow, in: Kunig/Paetow/Versteyl, Krw-/AbfG, 2. Aufl. 2003, § 36 Rn. 26).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.12.2019 - 8 D 9/16

    Klage auf Erteilung einer Änderungsgenehmigung für eine Abfallbehandlungsanlage;

    vgl. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - C-147/15 -, juris Rn. 38 f. (zur vergleichbaren Definition in Art. 3 Nr. 15 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien); zur Substitution und abstellend auf das "Hauptergebnis" BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris Rn. 14, 22, 29, und Urteil vom 14. April 2005 - 7 C 26.03 -, juris Rn. 15 ff.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris Rn. 14; BT-Drs.

  • VG Cottbus, 17.06.2021 - 3 K 368/16
    Allein hiernach richtet es sich - auch in zeitlicher Hinsicht -, wie lange abgelagerte Stoffe und Gegenstände sich am betroffenen Ort befunden haben müssen, bis diese zu deren Ursprungsort im Rechtssinne geworden sind (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28/15 - juris Rn. 6).
  • VG Augsburg, 24.04.2018 - Au 8 K 17.1646

    Voraussetzung für Klassifizierung als Abfall

    Im Rahmen von § 2 Abs. 2 Nr. 10 KrWG ist allein maßgeblich, ob das jeweilige Bauwerk als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen ist (BVerwG, B.v. 26.7.2016 - 7 B 28.15 - juris Rn.6).
  • OVG Hamburg, 28.07.2022 - 5 Bf 49/21

    Begründungsmangel eines Urteils; Überraschungsentscheidung;

    Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen, wenn die Entscheidungsgründe vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlen oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m.w.N.; Beschl. v. 25.9.2013, 1 B 8.13, juris Rn. 16 m.w.N.; Beschl. v. 15.7.2010, 8 B 94.09, juris Rn. 13 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 23.3.2021, 1 Bf 289/20.AZ, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7; vgl. auch Neumann/Korbmacher, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 217).

    Kein Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO liegt vor, wenn die Gründe nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich unvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2016, 7 B 28.15, juris Rn. 30 m. w. N.; Beschl. v. 15.7.2010, a.a.O., Rn. 13 m.w.N.; OVG Münster, Beschl. v. 7.8.2018, 19 A 355/18.A, juris Rn. 7).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.08.2018 - 19 A 355/18

    Darlegung eines Begründungsmangels i.R.d. Mitteilung über die Unbrauchbarkeit der

    BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 -, juris, Rn. 30, m. w. N.
  • BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20

    Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG

    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 22 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 = juris Rn. 29).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.06.2023 - 19 A 380/23

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.06.2023 - 19 A 352/23

    Zulassung der Berufung durch Darlegung der Zulassungsgründe i.R.d. Asylverfahrens

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.12.2021 - 19 A 399/21

    Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.03.2022 - 19 A 3050/21

    Begründung des Zulassungsantrags hinsichtlich der gerügten Gehörsverletzung;

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