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   BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20   

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BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20 (https://dejure.org/2021,36973)
BVerwG, Entscheidung vom 26.07.2021 - 5 PB 11.20 (https://dejure.org/2021,36973)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 (https://dejure.org/2021,36973)
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Volltextveröffentlichungen (8)

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    Wertung der Umsetzung einer Weisung der Bundesagentur für Arbeit als Maßnahme der Dienststellenleitung des Jobcenters; Beteiligungsrechtliche Zuständigkeit des Personalrats einer gemeinsamen Einrichtung

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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 17.05.2017 - 5 P 2.16

    Behördenorganisation; Bundesagentur für Arbeit; Datenverarbeitung;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    (1) Unter einer Maßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist nach seiner ständigen Rechtsprechung jede auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielende Handlung oder Entscheidung der Dienststellenleitung zu verstehen, die den Rechtsstand der Beschäftigten berührt und durch deren Durchführung das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 10 und vom 16. September 2020 - 5 PB 22.19 - PersV 2021, 29 Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen der Dienststellenleitung die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 10 m.w.N.).

    Denn wenn die Weisung einer übergeordneten Dienststelle in einem hierarchisch gegliederten Verwaltungsaufbau die Entscheidungszuständigkeit des Leiters einer nachgeordneten Dienststelle und damit auch die Beteiligungsbefugnis der bei ihr gebildeten Personalvertretung nicht aufhebt, solange nicht die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Wege des Selbsteintritts an sich zieht, muss dies erst recht gelten, wenn eine Weisung gegenüber einer Dienststelle erfolgt, die wie das Jobcenter nicht in den Geschäftsbereich der mehrstufigen Verwaltung der anweisenden Bundesagentur für Arbeit eingebunden, sondern dieser gegenüber rechtlich eigenständig ist (vgl. zu der in stRspr anerkannten rechtlichen Eigenständigkeit der Jobcenter gegenüber der Bundesagentur für Arbeit etwa BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 2017 - 5 P 2.16 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 127 Rn. 13 und vom 16. Juli 2020 - 5 P 8.19 - PersV 2021, 24 Rn. 16, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 31.08.2011 - 8 C 15.10

    Anmeldung; Berechtigter; Beschwer; Bindungswirkung; Genossenschaft;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - in der Fassung von Artikel 1 des am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur grundsätzlichen Anwendung neuen Prozessrechts auf anhängige Verfahren etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48 ), hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf.
  • BVerwG, 05.11.2010 - 6 P 18.09

    Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung; Allzuständigkeit des Personalrats;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle, sind keine Maßnahmen, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 11 und vom 6. Mai 2013 - 6 PB 5.13 - Buchholz 251.95 § 2 MBGSH Nr. 1 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 13.12.2018 - 4 CN 3.18

    Antragsbefugnis; Ausschlusswirkung; Flächennutzungsplan; Gesamträumliches

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Nichtzulassungs- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde entschiede (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 5 C 7.17 - BVerwGE 163, 232 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 11, jeweils m.w.N.; vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren: Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, § 93 ArbGG Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.09.2018 - 5 C 7.17

    Unentgeltliche Beförderung von schwerbehinderten Menschen im Fährverkehr

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Nichtzulassungs- bzw. Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bzw. Rechtsbeschwerde entschiede (vgl. zum Revisionsverfahren BVerwG, Urteile vom 27. September 2018 - 5 C 7.17 - BVerwGE 163, 232 Rn. 8 und vom 13. Dezember 2018 - 4 CN 3.18 - BVerwGE 164, 74 Rn. 11, jeweils m.w.N.; vgl. zum Rechtsbeschwerdeverfahren: Gronimus, Das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren, 1. Aufl. 2017, § 93 ArbGG Rn. 21 m.w.N.).
  • BVerwG, 06.05.2013 - 6 PB 5.13

    Stellenbesetzung nach Fusion; Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Lediglich der Vorbereitung einer Maßnahme dienende Handlungen der Dienststelle, sind keine Maßnahmen, wenn sie nicht bereits die beabsichtigte Maßnahme vorwegnehmen oder unmittelbar festlegen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 5. November 2010 - 6 P 18.09 - Buchholz 251.95 § 51 S-HPersVG Nr. 7 Rn. 11 und vom 6. Mai 2013 - 6 PB 5.13 - Buchholz 251.95 § 2 MBGSH Nr. 1 Rn. 4, jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips durch Anwendung der geänderten Vorschrift

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 92a Satz 2 und des § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG, die nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - in der Fassung von Artikel 1 des am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur grundsätzlichen Anwendung neuen Prozessrechts auf anhängige Verfahren etwa BVerwG, Urteil vom 31. August 2011 - 8 C 15.10 - BVerwGE 140, 290 Rn. 28; BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90 u.a. - BVerfGE 87, 48 ), hat eine Rechtsfrage nur dann, wenn mit ihr eine für die erstrebte Rechtsbeschwerdeentscheidung erhebliche Frage aufgeworfen wird, die im Interesse der Einheit und Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf.
  • BVerwG, 19.09.2012 - 6 P 3.11

    Personalrat der Zentrale des Bundesnachrichtendienstes; Mitwirkung bei Maßnahmen

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Anders liegt es nur, wenn die übergeordnete Dienststelle die Entscheidung im Einzelfall an sich zieht und sich zu deren Übermittlung der nachgeordneten Dienststelle als Boten bedient (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 - Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 Rn. 10 und vom 19. September 2012 - 6 P 3.11 - Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 Rn. 24, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 11.12.2020 - 5 PB 25.19

    Mitbestimmung bei der Beschaffung ballistischer Schutzhelme durch die

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Dieses Darlegungserfordernis setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerdeentscheidung erheblichen Rechtsfrage sowie die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 2020 - 5 PB 25.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.02.2019 - 5 P 7.17

    Bundesagentur für Arbeit; Eingruppierung; Entwicklungsstufe; Funktionsstufe;

    Auszug aus BVerwG, 26.07.2021 - 5 PB 11.20
    Letzteres ist keine personalvertretungsrechtliche, sondern eine behördenrechtliche Frage (BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - BVerwGE 164, 363 Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.03.2009 - 6 PB 29.08

    Generelle Weisungen der übergeordneten Dienststelle in Personalangelegenheiten;

  • BVerwG, 16.09.2020 - 5 PB 22.19

    Begriff der Maßnahme im Personalvertretungsrecht; Auswirkung auf bestehende

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 P 15.13

    Beteiligungsrecht des Personalrats bei gemeinsamen Einrichtungen (Jobcenter)

  • BVerwG, 16.07.2020 - 5 P 8.19

    Mitbestimmung der Stufenvertretung bei der Versetzung des Geschäftsführers eines

  • BVerwG, 04.05.2023 - 5 P 16.21

    Soziale Medien mit Kommentarfunktion können mitbestimmungspflichtige

    Geht es im Rahmen eines konkreten Feststellungsantrags - wie hier - darum, ob eine bestimmte, von der Dienststellenleitung in der Vergangenheit beabsichtigte (und ggf. durchgeführte) Maßnahme mitbestimmungspflichtig war, kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die Willensbildung aufseiten der Dienststellenleitung abgeschlossen war (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 9 und vom 3. Mai 2022 - 5 P 1.22 - PersV 2022, 465 Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 06.12.2023 - 18 LP 2/22

    Anweisung; Auftragsangelegenheit; beabsichtigte Maßnahme; Dienststelle;

    Ebenso wenig erfüllt ein bloßes Unterlassen des Dienststellenleiters die Kriterien einer Maßnahme, weil und soweit dadurch die dienst- oder arbeitsrechtliche Stellung von Beschäftigten nicht berührt wird, es vielmehr bei dem bestehenden Zustand verbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.6.2023 - BVerwG 5 P 3.22 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 11; Beschl. v. 19.9.2012 - BVerwG 6 P 3.11 -, juris Rn. 23).

    In solchen Fällen besteht kein Raum für eine eigenständige Entscheidung des Leiters der nachgeordneten Dienststelle, an welche ein Beteiligungsrecht der bei ihr gebildeten Personalvertretung anknüpfen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 13).

    Als dienststelleninternes Organ ist die Personalvertretung gemäß § 68 Abs. 1 und 2 Satz 1 NPersVG in der Regel nur zur Mitbestimmung bei solchen Maßnahmen berufen, die von ihrem Partner, mithin der Leitung der "eigenen" Dienststelle, tatsächlich beabsichtigt oder getroffen werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.7.2021 - BVerwG 5 PB 11.20 -, juris Rn. 12; Beschl. v. 17.5.2017 - BVerwG 5 P 2.16 -, juris Rn. 15).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.02.2022 - 4 B 4.20

    Ausschreibung und geplante Vergabe betriebsärztlicher Leistungen durch die

    Das Recht zur aktiven Teilnahme an allen Entscheidungsprozessen stelle demgegenüber eine Besonderheit des Bundesgleichstellungsgesetzes dar, die systematisch an das Recht der Gleichstellungsbeauftragten auf frühzeitige Beteiligung sowie auf unverzügliche und umfassende Unterrichtung anknüpfe und ihre Einflussnahme im Verhältnis zur Mitwirkung zeitlich und sachlich vorverlagere (BVerwG, Urteil vom 8. April 2010 - 6 C 3.09 - juris Rn. 20; siehe zum Begriff der Maßnahme auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 11 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. April 2017 - OVG 4 B 20.14 - juris Rn. 20).

    Mit dem aus dem Personalvertretungsrecht entlehnten Begriff der Maßnahme ist zugleich entschieden, dass die Untätigkeit der Dienststellenleitung keine Mitwirkung auslöst (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 11 m.w.N.).

    Denn für den Begriff der Maßnahme ist entscheidend, welche Dienststellenleitung die Handlung vorzunehmen beabsichtigt und durchführt, hingegen - auch in dem durch §§ 44b ff. SGB II geregelten Bereich der gemeinsamen Einrichtungen - nicht die gesetzliche Zuständigkeitsordnung (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Das ist auf das Verhältnis zwischen Rechtsträger und gemeinsamer Einrichtung zu übertragen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 13 f. m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - 20 A 4760/19

    Personalrat; Initiativantrag; gemeinsame Einrichtung; Jobcenter; Geschäftsführer;

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2009 - 6 PB 29.08 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 107 = PersR 2009, 332 = ZTR 2009, 339, vom 19. September 2012 - 6 P 3.11 -, Buchholz 250 § 86 BPersVG Nr. 8 = NVwZ-RR 2013, 50 = PersR 2013, 34 = PersV 2013, 148 = ZfPR 2013, 98, und vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 -, juris.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Oktober 2014 - 6 P 15.13 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 123, und vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 -, a. a. O.

  • BVerwG, 08.06.2023 - 5 P 3.22

    Zum (fehlenden) personalvertretungsrechtlichen Maßnahmecharakter externer

    Eine externe Stellenausschreibung ist - ebenso wie eine dienststelleninterne Stellenausschreibung - eine vorbereitende, der mitbestimmungspflichtigen Personalangelegenheit vorausgehende Handlung (BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2007 - 6 P 6.06 - Buchholz 251.7 § 72 NWPersVG Nr. 36 Rn. 20), der in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen grundsätzlich keine unmittelbare Gestaltungswirkung zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis auch BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 11).
  • OVG Thüringen, 10.09.2022 - 5 PO 525/21

    Mitbestimmungspflichtigkeit der Probezeitverlängerung eines Beamten; keine

    Kennzeichnend für eine Maßnahme im Sinne des Personalvertretungsrechts ist danach die unmittelbare Gestaltungswirkung in Bezug auf das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen (BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, S. 29 m. w. N.).
  • BVerwG, 24.11.2021 - 5 P 5.20

    Initiativrecht des Personalrats

    Auch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind Rechtsänderungen während des Rechtsbeschwerdeverfahrens in gleicher Weise zu berücksichtigen, wie sie die Vorinstanz berücksichtigen müsste, wenn sie im Zeitpunkt der Rechtsbeschwerdeentscheidung entschiede (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Juni 2021 - 5 P 1.20 - PersV 2021, 464 Rn. 8 und vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - Rn. 9, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 28.12.2022 - 5 B 7.22

    Verwerfung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an

    a) Die Beschwerde entnimmt den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 - 5 P 7.17 - BVerwGE 164, 363 und vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 die Rechtssätze, eine Maßnahme (im personalvertretungsrechtlichen Sinn) setze lediglich voraus, dass im Ergebnis eine Veränderung der bestehenden Zustände vorgenommen werde; eine Untätigkeit, die den Maßnahmebegriff insoweit nicht erfüllen könne, solle nur dann vorliegen, wenn gerade keine Änderung der Zustände erfolge.
  • BVerwG, 13.01.2022 - 5 PB 9.21

    Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen der allein geltend gemachten

    Die Rechtsbeschwerde ist nicht wegen der allein geltend gemachten entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs zuzulassen, weil die Beschwerdebegründung einen solchen Verstoß nicht entsprechend den gesetzlichen Darlegungsanforderungen aufzeigt (§ 92a Satz 2 und § 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 ArbGG), die nach § 108 Abs. 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes - BPersVG - in der Fassung von Artikel 1 des am 15. Juni 2021 in Kraft getretenen Gesetzes zur Novellierung des Bundespersonalvertretungsgesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) entsprechend anzuwenden sind (vgl. zur grundsätzlichen Anwendung neuen Prozessrechts auf anhängige Verfahren etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 14.11.2022 - 5 PB 1.22

    Befugnis des Arbeitgebers zur Entscheidung über die Ausstattung von

    Sie erwähnt zwar die Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 18. April 2016 im Rahmen der Sachverhaltsschilderung (Beschwerdebegründung S. 2) und der vermeintlich fehlenden höchstrichterlichen Klärung der formulierten Fragen von angeblich rechtsgrundsätzlicher Bedeutung (Beschwerdebegründung S. 7), setzt sich aber mit den im rechtlichen Ausgangspunkt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu internen Weisungen (vgl. etwa Beschluss vom 26. Juli 2021 - 5 PB 11.20 - PersV 2022, 29 Rn. 14 m. w. N.) entsprechenden Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht auseinander.
  • VG Köln, 28.09.2023 - 33 K 5962/20

    Beteiligung Mitbestimmung Hochschule Maßnahme Dienststellenleiter Weisung

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