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   BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96   

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BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96 (https://dejure.org/1997,6071)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.1997 - 1 C 1.96 (https://dejure.org/1997,6071)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 (https://dejure.org/1997,6071)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit der Inkompatibilität eines Anstellungsverhältnisses mit der Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer - Anforderungen an den Widerruf der Bestellung zum Buchprüfer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berufsrecht - Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Inkompatibilität der Ausübrung einer Angestelltentätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Unvereinbarkeitsvorschriften müssen geeignet und erforderlich sein, den Schutzzweck zu erreichen, und dürfen die Berufsbewerber nicht unzumutbar belasten (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Im Interesse einer funktionierenden Buch- und Wirtschaftsprüfung bedürfen die mit dieser Aufgabe Betrauten des Vertrauens der interessierten, am Wirtschaftsleben beteiligten Kreise (vgl. zu insoweit vergleichbaren Aspekten der Rechtsanwaltszulassung BVerfGE 87, 287 ).

    Dies ändert aber nichts daran, daß der Gesetzgeber zu ihrer Vermeidung berufsregelnde Vorschriften erlassen kann (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Das Berufungsgericht sieht die Rechtfertigung der Unvereinbarkeit des Berufs des vereidigten Buchprüfers mit einem Angestelltenverhältnis auch darin, daß zur Sicherung einer professionellen Berufsausübung ein Mindestmaß an tatsächlichem und rechtlichem Freiraum gegenüber sonstiger beruflicher Tätigkeit erforderlich sei (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Mit ihm stünde auch nicht in Einklang, die Ausgestaltung der Berufsausübung im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 87, 287 ); der Gesetzgeber ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht verpflichtet gewesen, die Versagung der Bestellung als vereidigter Buchprüfer in das Ermessen der zuständigen Behörde zu stellen.

    Hinzu kommt, daß sich durch Unvereinbarkeitsregelungen Interessenkollisionen und Pflichtverletzungen wirkungsvoller unterbinden lassen als durch eine Standesaufsicht, die die Berufsausübung laufend kontrollieren muß (vgl. BVerfGE 87, 287 ).

    Zwar dürften die wirtschaftlichen Folgen der Berufssperre für die Bewerber erheblich sein (zur Bewertung von Inkompatibilitätsvorschriften unter diesem Aspekt vgl. BVerfGE 87, 287 ), jedoch stehen diese Auswirkungen nicht außer Verhältnis zu den mit ihr erstrebten Vorteilen für die Allgemeinheit.

    Die Wirtschaftsprüferordnung unterbindet im Gegensatz zum Berufsrecht der Rechtsanwälte (§ 46 BRAO; dazu BVerfGE 87, 287 ) berufsfremde Anstellungsverhältnisse prinzipiell.

  • BVerfG, 15.02.1967 - 1 BvR 569/62

    Verfassungswidrige Inkompatibilitätsregelungen im Steuerberatungsrecht mangels

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Wer als unabhängiger Sachverständiger tätig sein will, muß sich den sachlich gerechtfertigten Anforderungen 2 den Beruf beugen und kann sich bei der Berufswahl auf sie einstellen (vgl. BVerfGE 21, 173 ).
  • BVerfG, 18.06.1980 - 1 BvR 697/77

    Buchführungsprivileg - Steuerberatender Beruf - Verfassungswidrigkeit des

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Der Gesetzgeber konnte an die Erfahrungen, die sich in der Entwicklung des Berufsbildes niedergeschlagen haben, anknüpfen (vgl. BVerfGE 54, 301 [BVerfG 18.06.1980 - 1 BvR 697/77]).
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 724/81
    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • BVerfG, 17.07.1961 - 1 BvL 44/55

    Handwerksordnung

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 687/85

    Kloppenburg-Beschluß

    Auszug aus BVerwG, 26.08.1997 - 1 C 1.96
    Die normativen Voraussetzungen für eine dementsprechende Berufsausübung zu schaffen, steht dem Gesetzgeber jedenfalls im Rahmen seiner Befugnis zu, bestimmte wirtschafts-, berufs- und gesellschaftspolitische Zielvorstellungen und Leitbilder durchzusetzen und in den Rang wichtiger Gemeinschaftsinteressen zu erheben (vgl. BVerfGE 13, 97 [BVerfG 17.07.1961 - 1 BvL 44/55]; 75, 246 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 687/85]).
  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Ebenso hat das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich des Widerrufes einer Bestellung zum Buchprüfer nach der Wirtschaftsprüferordnung entschieden (Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 1.96 - juris).

    Das öffentliche Interesse an einem verlässlichen, das Vertrauen der beteiligten Kreise genießenden Wirtschaftsprüferwesen erfordert, dass der Wirtschaftsprüfer unabhängig, eigenverantwortlich und, soweit es insbesondere die Erstattung von Prüfungsberichten und Gutachten betrifft, unparteiisch tätig ist (§ 43 Abs. 1 WPO; zum Ganzen Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 1.96 - juris für den insoweit vergleichbaren Beruf des Buchprüfers, § 129 WPO).

    Angesichts der Bedeutung eines funktionierenden und anerkannten Wirtschaftsprüfungswesens genießt dieses Anliegen den Rang eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes (Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 1.96 - a.a.O.).

    Abgesehen von der praktischen Durchführbarkeit erforderte dies einen wesentlich höheren Aufwand als eine Maßnahme, die wie der in § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO vorgesehene Widerruf die Berufsausübung generell untersagt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. November 1992 - 1 BvR 79/85 u.a. - BVerfGE 87, 287 ; BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 1.96 - a.a.O. ).

    Im Hinblick auf die Befugnis, Prüfvermerke auszustellen, ist der Wirtschaftsprüfer vielmehr einem Notar vergleichbar und unterliegt besonders strengen Anforderungen an seine Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BVerfG, Beschluss vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - BVerfGE 98, 49 ; BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - BVerwG 1 C 1.96 - a.a.O. ).

  • VG Berlin, 23.06.2011 - 16 K 57.10

    Widerruf der Zulassung als Wirtschaftsprüfer und Frage der Rechtmäßigkeit der

    In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht.

    Ebenso wie der damals bereits seit vielen Jahren existierende Beruf des Syndikus-Rechtsanwalts das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 26. August 1997 (a.a.O.) nicht dazu veranlasst hat, die Zulässigkeit des "Syndikus-Wirtschaftsprüfers" für zumindest im Grundsatz geboten zu halten, bietet daher auch die Einführung des Syndikus-Steuerberaters durch das 8. Änderungsgesetz zum Steuerberatungsgesetz vom 08. April 2008 (BGBl. I S. 666) keinen hinreichenden Anlass zur verfassungsrechtlichen Neubewertung der - nur - für die wirtschaftsprüfenden Berufe geltenden Inkompatibilitätsregelungen.

    Soweit die Klägerin ferner das Fehlen einer höchstwahrscheinlichen Gefahr für das durch die Inkompatibilitätsregelung geschützte wichtige Gemeinschaftsgut geltend macht, ist ihr entgegenzuhalten, dass nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung die aus Zweifeln an der Verlässlichkeit des Wirtschaftsprüferwesens resultierenden - naturgemäß wohl nur schwer greifbaren - Nachteile nicht konkret erfasst und nachgewiesen werden müssen, sondern es ausreicht, dass der Gesetzgeber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen von einer entsprechenden Einstellung des Publikums ausgehen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 71).

    Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass es - anders als die Klägerin meint - auch auf Inhalt und Ausgestaltung des abhängigen Arbeitsverhältnisses im jeweiligen Einzelfall nicht ankommen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 72 m.w.Nachw.), denn die am Rechts- und Wirtschaftsleben beteiligten interessierten Kreise haben regelmäßig keine Möglichkeit, sich zuverlässige Kenntnis von derartigen Interna des Arbeitsverhältnisses zu verschaffen.

    Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, eine solcherart beschränkte Bestellung einzuführen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997, a.a.O., S. 72).

  • VG Berlin, 20.11.2014 - 22 K 67.14

    Wirtschaftprüfer als Vorsitzender des Verwaltungsrats einer Schweizer

    Soweit die Gestaltung der Berufsausübung mit Risiken für die Unabhängigkeit und die Eigenverantwortlichkeit des vereidigten Wirtschaftsprüfers behaftet ist, wie z.B. bei Vertretern oder Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder ähnlichen Institutionen, sind Vorkehrungen getroffen, die Einbußen an Selbständigkeit entgegenwirken sollen (vgl. §§ 44 ff. WPO; vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -, juris Rn. 18).

    Nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die aus Zweifeln an der Verlässlichkeit des Wirtschaftsprüferwesens resultierenden - naturgemäß nur schwer greifbaren - Nachteile nicht konkret erfasst und nachgewiesen werden, sondern es reicht aus, dass der Gesetzgeber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen von einer entsprechenden Einstellung des Publikums ausgehen darf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 - juris).

    Die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme ist durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt geprüft und bejaht worden (vgl. grundlegend Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -).

  • BVerwG, 30.09.2005 - 6 B 51.05

    Streichung aus der Architektenliste

    Dementsprechend kommt es im Falle eines Widerrufes einer Berufs- oder Betriebserlaubnis nach dem bisherigen Stand der Rechtsprechung regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung an (Urteile vom 25. Februar 1965 BVerwG 1 C 74.62 Buchholz 418.20 Grundsätzliches Nr. 9 = DVBl 1965, 402 f., vom 3. Mai 1977 BVerwG 1 C 43.74 Buchholz 355 RBerG Nr. 32 = NJW 1977, 2178, Beschluss vom 14. April 1998 BVerwG 3 B 95.97 Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 100 = NJW 1999, 3425 und Urteil vom 26. August 1997 BVerwG 1 C 1.96 juris).
  • VG Berlin, 18.03.2014 - 22 L 66.14

    Genehmigungsantrag, gerichtet auf die Vereinbarkeit der Übernahme des Vorsitzes

    Soweit die Gestaltung der Berufsausübung mit Risiken für die Unabhängigkeit und die Eigenverantwortlichkeit des vereidigten Wirtschaftsprüfers behaftet ist, wie z.B. bei Vertretern oder Angestellten von Wirtschaftsprüfern, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder ähnlichen Institutionen, sind Vorkehrungen getroffen, die Einbußen an Selbständigkeit entgegenwirken sollen (vgl. §§ 44 ff. WPO; vgl. zum Ganzen Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -, juris Rn. 18).

    Nach der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssen die aus Zweifeln an der Verlässlichkeit des Wirtschaftsprüferwesens resultierenden - naturgemäß nur schwer greifbaren - Nachteile nicht konkret erfasst und nachgewiesen werden, sondern es reicht aus, dass der Gesetzgeber auf der Grundlage allgemeiner Erfahrungen von einer entsprechenden Einstellung des Publikums ausgehen darf (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 - juris).

    Die Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme ist durch das Bundesverwaltungsgericht wiederholt geprüft und bejaht worden (vgl. grundlegend Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.05.2003 - 4 A 1673/02

    Gerichtliche Beurteilung eines Widerrufs nach der Wirtschaftsprüferordnung;

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -, juris, OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 1994 - 4 A 1626/93 -, n.v., Beschluss vom 9. Februar 2001 - 4 A 5645/99 -, NJW 2002, 234, und Beschluss vom 19. April 2001 - 4 A 247/01 -, n.v.; ebenso Schmittmann, NJW 2002, 182.
  • OVG Berlin, 27.05.2004 - 1 N 8.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf; Insolvenzverfahren; Darlegungslast

    Dieser nachträglich eingetretene Umstand begründet ebenfalls keine ernstlichen Richtigkeitszweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, denn bei dem Widerruf der Bestellung als vereidigter Buchprüfer handelt es sich um einen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, für dessen gerichtliche Beurteilung es auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens ankommt (vgl. Beschluss des OVG Münster vom 20. Mai 2003 - 4 A 1673/02 - Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26. August 1997 - 1 C 1.96 -, jeweils bei JURIS).
  • VG Berlin, 26.09.2012 - 16 K 239.11

    Wiederbestellung von Wirtschaftsprüfern - Angestellte bei der Bundesanstalt für

    "In seinen von den Beteiligten bereits mehrfach angesprochenen Urteilen vom 26. August 1997 -BVerwG 1 C 1.96- (WPK-Mitt. 1998, 166) und -BVerwG 1 C 3.96- (WPK-Mitt. 1998, 70) hat sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 43a Abs. 3 Nr. 2 WPO auseinandergesetzt und diese uneingeschränkt bejaht.
  • VG Sigmaringen, 09.10.1998 - 7 K 2298/98

    Einstweilige Anordnung auf die vorläufige Erteilung einer Duldung; Duldung

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Redaktioneller Hinweis

  • Die gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen.

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