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   BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19   

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BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19 (https://dejure.org/2020,26403)
BVerwG, Entscheidung vom 26.08.2020 - 20 F 6.19 (https://dejure.org/2020,26403)
BVerwG, Entscheidung vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 (https://dejure.org/2020,26403)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • rewis.io

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    VwGO § 99 Abs. 2 S. 1-2
    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Rechtswidrigkeit einer Sperrerklärung; Formale Anforderungen an die Darlegung eines Weigerungsgrunds; Fehlende Ermessenserwägungen in einer Sperrerklärung

  • datenbank.nwb.de

    Sperrerklärung mit Ermessensfehlern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerwG, 07.04.2020 - 20 F 2.19

    Begünstigte von Sperrerklärungen; Ermessensfehler; Gewährleistungsgehalt der

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    aaa) Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - juris Rn. 8, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 14 und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 31).

    Ermessenserwägungen zu der Frage, ob die Unterlagen bei Abwägung der Geheimhaltungsgründe und des Gebots effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 30 und 36) gleichwohl ganz oder teilweise vorzulegen sind, finden sich nicht.

    Da sich in der Sperrerklärung nicht ansatzweise Ermessenserwägungen finden, können die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und in den Schriftsätzen auch nicht ergänzend herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 27).

    Der Verweigerungsgrund ist eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 10 ff. und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 29).

    Allein die Zuordnung von Verwaltungsvorgängen zu einer Regierungs- oder Sicherheitsbehörde unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts trägt eine Auskunftsverweigerung nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21 m.w.N. und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 29).

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 37 m.w.N.).

  • BVerwG, 18.04.2012 - 20 F 7.11

    In-camera-Verfahren; Sperrerklärung; Prozesserklärung; rechtliches Gehör;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Erst dann ist auch eine effektive gerichtliche Überprüfung möglich (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 8), wobei der Fachsenat seine Prüfung ausschließlich anhand der behördlich geltend gemachten Gründe vornimmt.

    aaa) Die Ermächtigung der obersten Aufsichtsbehörde zur Ermessensentscheidung besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (BVerwG, Beschlüsse vom 5. Februar 2009 - 20 F 24.08 - juris Rn. 8, vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 14 und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 31).

  • BVerwG, 12.09.2017 - 20 F 11.16
    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Auskünfte für das Hauptsacheverfahren liegt vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2017 - 20 F 11.16 - juris Rn. 7 und vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12).
  • BVerwG, 21.08.2012 - 20 F 5.12

    Anforderungen an den Informantenschutz

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Es liegen damit einem Beweisbeschluss vergleichbare förmliche Äußerungen des Hauptsachegerichts vor, aus denen sich die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der Akten ergibt (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 21. August 2012 - 20 F 5.12 - juris Rn. 3).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 20 F 12.16

    Klage gegen eine atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Der Verweigerungsgrund ist eng auszulegen, der Nachteil muss von erheblichem Gewicht sein (BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 - 20 F 12.16 - juris Rn. 10 ff. und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Allein die Zuordnung von Verwaltungsvorgängen zu einer Regierungs- oder Sicherheitsbehörde unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts trägt eine Auskunftsverweigerung nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 21 m.w.N. und vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 29).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Da die Sperrerklärung als Prozesserklärung auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, auf die in der Hauptsache aus Sicht der Beklagten einem materiellen Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 263 Rn. 19 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 08.03.2019 - 20 F 8.17

    Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit geheimhaltungsbedürftiger Akten

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Eine abweichende Beurteilung durch ihn kommt nur dann in Betracht, wenn die Rechtsauffassung des Hauptsachgerichts offensichtlich fehlerhaft ist (BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2019 - 20 F 8.17 - juris Rn. 5 und vom 16. April 2019 - 20 F 18.17 - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 20.12.2018 - 20 F 5.18

    Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Durchführung eines

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Die für die Zulässigkeit des Antrags nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderliche Feststellung der Entscheidungserheblichkeit der begehrten Auskünfte für das Hauptsacheverfahren liegt vor (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. September 2017 - 20 F 11.16 - juris Rn. 7 und vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75 Rn. 12).
  • BVerfG, 14.02.2012 - 2 BvL 4/10

    "W-Besoldung der Professoren"

    Auszug aus BVerwG, 26.08.2020 - 20 F 6.19
    Da die Sperrerklärung als Prozesserklärung auf die Prozesslage abgestimmt sein muss, in der sie abgegeben wird, genügt es grundsätzlich nicht, auf die in der Hauptsache aus Sicht der Beklagten einem materiellen Informationsanspruch entgegenstehenden Gründe zu verweisen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 - BVerwGE 130, 263 Rn. 19 und vom 17. März 2020 - 20 F 3.18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 16.04.2019 - 20 F 18.17

    Auskunftserteilung einer Person über die zu seiner Person gespeicherten

  • BVerwG, 05.02.2009 - 20 F 24.08

    Verweigerung der Aktenvorlage (Sperrerklärung) bei Geheimhaltungsbedarf als

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.05.2017 - 15 A 1578/15

    Personalakten; Disziplinarakten; Bundeswehr; MAD; Parlamentarischer

  • BVerwG, 17.03.2020 - 20 F 3.18

    Ausschluss von der Ausübung des Richteramts; Besorgnis der Befangenheit;

  • BVerwG, 10.11.2023 - 20 F 11.22
    Die vom Bundesministerium der Verteidigung unter dem 5. Juli 2019 abgegebene Sperrerklärung wurde durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90) für rechtswidrig erklärt.

    Die dem zugrunde liegende Rechtsauffassung des Hauptsachegerichts, es bestehe insoweit eine Bindung gemäß § 144 Abs. 6 VwGO, ist auch nicht offensichtlich fehlerhaft (vgl. bereits BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 11).

    Der Zulässigkeit des Antrags steht ebenso wenig entgegen, dass der Senat bereits die frühere Sperrerklärung der Beklagten mit Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - (Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90) aufgehoben hat.

    Der Antrag ist auch begründet, weil das Bundesministerium der Verteidigung in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung - erneut - nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15).

    Sie muss hinreichend deutlich erkennen lassen, auf welche Weigerungsgründe die oberste Aufsichtsbehörde sie stützt (BVerwG, Beschlüsse vom 18. April 2012 - 20 F 7.11 - NVwZ 2012, 1488 Rn. 8 und vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 15).

    Der Senat hat bereits in seinem zum selben Hauptsacheverfahren ergangenen Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - âEURŒBuchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 22 - darauf hingewiesen, dass allein die Zuordnung von Verwaltungsvorgängen zu einer Regierungs- oder Sicherheitsbehörde unabhängig von der konkreten Schutzbedürftigkeit ihres Inhalts eine Auskunftsverweigerung nicht trägt, und betont, allein die Einstufung als Verschlusssache begründe keine Geheimhaltungsbedürftigkeit.

  • BVerwG, 01.03.2024 - 20 F 14.23

    Formale Anforderungen an die Sperrerklärung

    Der Antrag ist begründet, weil der Beigeladene in seiner Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - juris Rn. 15; vgl. auch BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 6, 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 14 ff.).
  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Er ist zulässig, insbesondere hat das Oberverwaltungsgericht die Entscheidungserheblichkeit der angeforderten Unterlagen durch Beweisbeschluss in ordnungsgemäßer Form bejaht (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 âEURŒ- 20 F 6.19 - juris Rn. 10 sowie vom 5. April 2023 - 20 F 17.22 -âEURŒ NVwZ 2023, 1435 Rn. 14 m. w. N.).

    a) Er ist es jedoch nicht bereits deshalb, weil das Bundeskanzleramt in der Sperrerklärung die Gründe der Vorlageverweigerung nicht ordnungsgemäß dargelegt hätte (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15 f.).

    Nachdem die Beklagte ausschließlich Gründe des Staatswohls im Sinne der Alt. 1 des § 99 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeführt hat, vermitteln allein sie den gerichtlichen Prüfungsmaßstab (BVerwG, Beschlüsse vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 15 und vom 10. November 2023 - 20 F 11.22 - juris Rn. 15).

  • VG Saarlouis, 30.10.2020 - 3 K 1527/18

    Zum Akteneinsichtsrecht in Jugendhilfeakten

    Der nach § 189 VwGO zuständige Spruchkörper entscheidet dann gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 darüber, ob die Verweigerung der Aktenvorlage durch die oberste Aufsichtsbehörde rechtmäßig ist oder nicht [BVerwG, Beschluss vom 29.07.2002, 2 AV 1/02, BVerwGE 117, 8; BVerwG, Beschluss vom 26.08.2020, 20 F 6/19, juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.01.2020, 8 F 144/19, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.08.2008, 13a F 11/08, juris; Eyermann/Schübel-Pfister, 15. Aufl. 2019, VwGO § 99 Rn. 24].
  • BVerwG, 05.10.2020 - 20 F 7.20

    Ergänzung von Ermessenserwägungen bei Sperrerklärung

    Der Vorlagebeschluss weist jedoch noch die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 11).

    d) Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seinen Sperrerklärungen eine auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 26 ff. und vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 28.09.2020 - 20 F 3.20

    Erfolglose Beschwerde gegen OVG-Beschluss

    Der Vorlagebeschluss weist jedoch noch die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 11), obgleich er den Eindruck einer lediglich formalen Verlautbarung der Entscheidungserheblichkeit vermittelt (BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2018 - 20 F 5.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 75).

    d) Das Oberverwaltungsgericht hat zudem zutreffend ausgeführt, dass der Beigeladene in seiner Sperrerklärung eine auf einer Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten beruhende Ermessensentscheidung getroffen hat, die den rechtlichen Anforderungen genügt (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. April 2020 - 20 F 2.19 - juris Rn. 26 ff. und vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische

    Das Ermessen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VwGO ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.05.2023 - 20 F 4.23

    Formellrechtlich- und ermessensfehlerhafte Sperrerklärung

    Der vollständige Ermessensausfall führt zu einer nicht durch Nachschieben von Gründen heilbaren Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2007 - 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 Rn. 30 und Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 90 Rn. 19).
  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Das Ermessen besteht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 99 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 VwGO selbst dann, wenn der Inhalt der Schriftstücke oder der Auskunft geheimhaltungsbedürftig im Sinne dieser Vorschrift ist, mithin auch, wenn der Vorgang nach den fachgesetzlichen Vorgaben geheim gehalten werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 17).
  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 13.20

    Förmlichen Äußerung der Entscheidungserheblichkeit durch Verfügung zur Kenntnis

    Diese Verlautbarung weist die Qualität einer zumindest vergleichbaren förmlichen Äußerung auf (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. August 2020 - 20 F 6.19 - juris Rn. 11).
  • VGH Hessen, 09.07.2021 - 27 F 1028/19
  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 12.20

    Anspruch einer Privatperson auf Auskunft über die zu ihr gespeicherten

  • BVerwG, 31.05.2021 - 20 F 14.20

    Auskunftsanspruch eines Betroffenen über die beim Landesamt für Verfassungsschutz

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 11.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • BVerwG, 18.11.2021 - 20 F 15.20

    Auskunftsbegehren über die beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg

  • OVG Sachsen, 22.06.2022 - 10 F 27/21

    Zwischenverfahren; Entbehrlichkeit eines (Kammer-)Beschlusses über die

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