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   BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16 D   

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BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16 D (https://dejure.org/2016,37207)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.2016 - 5 B 1.16 D (https://dejure.org/2016,37207)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D (https://dejure.org/2016,37207)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • rechtsportal.de

    VwGO § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 2; VwGO § 67 Abs. 4 S. 1
    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (37)

  • BSG, 03.09.2014 - B 10 ÜG 2/14 R

    Überlanges Gerichtsverfahren - Entschädigungsklage - Erhebung der

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Dies vertrete auch das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris), wenn es die Vorgabe mache, in Entschädigungssachen "zeitraumbezogene Konkretisierungen" vorzunehmen.

    Auch aus der von der Beschwerde zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris) lässt sich eine allgemeingültige "Bearbeitungs- und Bedenkzeit" für Eilverfahren vor den Sozialgerichten nicht entnehmen.

    Der in dieser Entscheidung angenommene Orientierungswert, dass eine Verfahrensdauer von bis zu zwölf Monaten je Instanz regelmäßig als angemessen anzusehen ist, soll zum einen nur gelten, wenn sich nicht aus dem Vortrag des Klägers oder aus den Akten besondere Umstände ergeben, die vor allem mit Blick auf die Kriterien von § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG im Einzelfall zu einer anderen Bewertung führen (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 49).

    Das Bundessozialgericht führt zur Prüfung der Angemessenheit der Verfahrensdauer zu Recht aus, dass ein Verfahrensbeteiligter keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen darf, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze und Stellungnahmen bei Gericht einreicht oder Anträge (z.B. Befangenheitsanträge) stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Kenntniserlangung oder Verfahrensförderung beiträgt oder sich in der Wiederholung immer gleichen Vorbringens erschöpft (BSG, Urteil vom 3. September 2014 - B 10 ÜG 2/14 R - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 12.03.2014 - 5 B 48.13

    Ausgleichsleistung; Ausschlussgrund; Grundsätze der Menschlichkeit und

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 12 m.w.N.).

    Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

    In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Überzeugungsbildung und sogleich für die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung darauf, ob die Grenzen einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie die allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschritten sind (BVerwG, Beschluss vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22 m.w.N.).

    Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 B 24.03 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 23.12

    Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch; Entschädigungsanspruch bei

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Das Oberverwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung (UA S. 16 ff.) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) davon ausgegangen, dass wegen der Rückbindung des Entschädigungsanspruchs an die Verletzung von Grund- und Menschenrechten eine gewisse Schwere der Belastung erforderlich ist; es reicht danach nicht jede Abweichung von einer optimalen Verfahrensführung des Gerichts aus.

    Überdies legt sie die Grundsatzbedeutung der Frage auch deshalb nicht hinreichend dar, weil sie sich nicht mit den insoweit einschlägigen Gründen der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (UA S. 16) und der von diesem in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 27 ff.) auseinandersetzt.

    In diesem Sinne ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein Kläger durch die von ihm beantragte Verlängerung von Begründungsfristen eine ihm zuzurechnende Verzögerung des gerichtlichen Verfahrens bewirken kann (BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 48).

  • BVerwG, 26.02.2015 - 5 C 5.14

    Abweichung von der Größenordnung; Anrechnung; Ausgleich; Bestimmtheit des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen und angeordnet, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff. und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ).

    Zwar billigt das Bundesverwaltungsgericht dem Ausgangsgericht unter Berücksichtigung der richterlichen Unabhängigkeit und zur Ausübung seiner verfahrensgestaltenden Befugnisse einen Gestaltungsspielraum zu, der im jeweiligen Fall zur Annahme eines Zeitraums führt, innerhalb dessen die Verfahrensdauer die Grenze zur Unangemessenheit nicht überschreitet (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 42 ff. m.w.N.).

    Denn auch der Gestaltungszeitraum, der den Ausgangsgerichten insbesondere ab Eintritt der Entscheidungsreife zuzugestehen ist, ist einzelfallbezogen in Relation zu den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG benannten Kriterien zu bestimmen, wobei maßgeblich ist, wie die Gerichte im Ausgangsverfahren die Lage aus ihrer Ex-ante-Sicht einschätzen durften (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 43).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Nach dem Sachverhalt darf denkgesetzlich ausschließlich eine einzige Folgerung möglich sein, die das Gericht nicht gezogen hat (stRspr, vgl. z.B. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 15 f., vom 11. April 2003 - 5 B 24.03 - juris Rn. 2 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 29, jeweils m.w.N.).

    Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

  • BVerwG, 14.07.2010 - 10 B 7.10

    Abschiebungsverbot; Beweiswürdigung; Beweismaß, interner Schutz; Prognose;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Damit kann ein Aufklärungsmangel wie auch ein Verfahrensfehler überhaupt regelmäßig - und so auch hier - nicht schlüssig bezeichnet werden, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung revisionsrechtlich grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen sind (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 ; Beschlüsse vom 2. November 1995 - 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 S. 18 f. und vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

    Ein die Annahme eines Verfahrensfehlers begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann ausnahmsweise nur etwa dann anzunehmen sein, wenn die tatrichterliche Beweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und Beweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche Beweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze, missachtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 2013 - 6 C 23.12 - Buchholz 442.066 § 21 TKG Nr. 4 Rn. 84, Beschlüsse vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4 und vom 12. März 2014 - 5 B 48.13 - Buchholz 310 § 96 VwGO Nr. 62 Rn. 22, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 04.04.2012 - 5 B 58.11

    Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Entschädigung für ein aus Einzel- und

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 4. April 2012 - 5 B 58.11 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 11.07.2013 - 5 C 27.12

    Enteignungsentschädigung; Entschädigung; angemessene -; Entschädigungsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Mit der gesetzlichen Festlegung, dass sich die Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des Einzelfalles richtet (§ 198 Abs. 1 Satz 2 GVG), hat der Gesetzgeber bewusst von der Einführung bestimmter Grenzwerte für die Dauer unterschiedlicher Verfahrenstypen abgesehen und angeordnet, dass eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist (s.a. BVerwG, Urteile vom 11. Juli 2013 - 5 C 27.12 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 2 Rn. 20 ff. und vom 26. Februar 2015 - 5 C 5.14 D - Buchholz 300 § 198 GVG Nr. 4 Rn. 28; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630 ).
  • BGH, 11.05.1988 - IVb ZB 191/87

    Wiederaufnahme - Rechtsmittelverzicht - Widerruf - Nichtigkeitsgrund - Vertretung

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Denn auf den absoluten Verfahrensmangel der fehlenden bzw. mangelhaften Vertretung im Sinne von § 138 Nr. 4 VwGO kann sich der Kläger jedenfalls schon deshalb nicht berufen, weil diese Vorschrift nur dem Schutz des Beteiligten dient, der nicht ordnungsgemäß vertreten war (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 1998 - 8 B 27.98 - Buchholz 310 § 138 Ziff. 4 VwGO Nr. 7 und vom 8. Oktober 2015 - 7 B 24.15 - juris Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. Mai 1988 - IVb ZB 191/87 - FamRZ 1988, 1158).
  • BVerwG, 08.05.2014 - 5 B 3.14

    Konkretisierung der Bestimmung der Merkmale einer unangemessenen Dauer des

    Auszug aus BVerwG, 26.09.2016 - 5 B 1.16
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - NJW 1993, 2825 und vom 8. Mai 2014 - 5 B 3.14 D - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

  • BVerwG, 29.02.2016 - 5 C 31.15

    (Gestaltungs-)Zeitraum; Abweichung vom Pauschalbetrag; Abwägung;

  • BGH, 13.02.2014 - III ZR 311/13

    Entschädigung wegen überlanger Dauer einer Strafvollzugssache:

  • BVerfG, 07.06.2011 - 1 BvR 194/11

    Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes durch überlange Dauer eines

  • BVerwG, 26.08.1983 - 8 C 76.80

    Wehrpflichtsache - Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung - Klageabweisung -

  • BVerwG, 19.01.1990 - 4 C 28.89

    Indizienbeweis - Verstoß gegen die Denkgesetze - Beweiswürdigung -

  • BVerwG, 02.11.1995 - 9 B 710.94

    Srilankische Staatsangehörige tamilischer Volkszugehörigkeit - Gruppenverfolgung

  • EGMR, 23.04.1987 - 9816/82

    Poiss ./. Österreich

  • BVerwG, 11.04.2003 - 5 B 24.03

    Revisionsrechtliche Zuordnung der Beweiswürdigung; Verstoß gegen die Denkgesetze;

  • EGMR, 29.05.1986 - 9384/81

    Deumeland ./. Deutschland

  • BGH, 13.03.2014 - III ZR 91/13

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Verfahrensdauer: Begriff des

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

  • BVerwG, 09.03.1993 - 3 B 105.92

    Revision - Zulassungsbeschwerde - Beschwerdebegründung

  • BVerwG, 28.07.2011 - 2 C 28.10

    Zeitsoldat; Betäubungsmittelkonsum; fristlose Entlassung, Amtsaufklärung;

  • BVerwG, 11.12.2013 - 6 C 23.12

    Telekommunikation; Regulierungsverfügung; Teilnehmeranschlussleitung;

  • BVerwG, 10.03.1998 - 8 B 27.98

    Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung - Vorliegen eines

  • BVerwG, 29.05.2008 - 10 C 11.07

    Abschiebungsverbot; Asyl; Aufklärungspflicht; Beweisantrag; Einreiseerlaubnis;

  • BVerwG, 19.08.2013 - 5 B 47.13

    Verfahrensmangel; Verletzung des § 114 VwGO; Kündigung von Schwerbehinderten;

  • BVerwG, 22.03.2010 - 2 B 6.10

    Aufklärungspflicht des Tatsachengerichts

  • BVerwG, 04.02.2015 - 5 B 28.14

    Nachweis des Ausnahmefalls einer von Willkür geprägten oder gegen Denkgesetze

  • BVerwG, 14.09.2007 - 4 B 37.07

    Aufklärungsrüge wegen der Nichtstellung eines Beweisantrags; Rechtmäßigkeit eines

  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

  • BVerwG, 14.01.1998 - 11 C 11.96

    Bundesverwaltungsgericht bestätigt die Aufhebung der neuen Ersten Teilgenehmigung

  • BVerwG, 14.11.2014 - 5 B 35.14

    Ausreichende Bezeichnung einer angeblichen Verletzung der gerichtlichen

  • BVerwG, 23.01.1996 - 11 B 150.95

    Recht der Landwirtschaft: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung, Anhörung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.2015 - 13 D 117/14

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des einstweiligen

  • BVerwG, 29.03.2010 - 3 PKH 11.09

    Berufliche Rehabilitierung; Feststellung der Verfolgungszeit; Beendigung durch

  • BVerwG, 27.01.2021 - 8 C 3.20

    Rechtswidrige Bewilligung von Sonntagsarbeit im Online-Versandhandel

    Ebenso wenig legt sie dar, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 02.05.2017 - 5 B 75.15

    Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; erfolglose

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.).

    Das Oberverwaltungsgericht spricht zwar im Rahmen der Subsumtion von der "maßgeblichen damaligen Sicht des Berichterstatters", nimmt aber bei der Formulierung der (abstrakten) rechtlichen Maßstäbe der streitentscheidenden Norm, d.h. des § 198 Abs. 1 GVG, auf die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bezug, wonach es darauf ankommt, wie "das [Ausgangs-]Gericht die Lage aus seiner Ex-ante-Sicht einschätzen durfte" (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 23.12 D - BVerwGE 147, 146 Rn. 41 und Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 29 m.w.N.).

  • BVerwG, 12.07.2018 - 1 B 32.18

    Klärungsbedürftigkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nur für

    Sie muss im Einzelnen aufzeigen, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die dieser Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3, vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 21 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 29.01.2019 - 5 B 25.18

    Auswirkungen einer bauplanungsrechtlich unzulässigen Wohnnutzung auf das

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 26.04.2018 - 5 C 4.17

    Alimentation; Alimentationspflicht; Anrechnung; Anspruch auf Gewährung

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.12.2019 - 5 B 15.19

    Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).

    Vielmehr muss entweder nach dem Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich, jede andere aber aus denkgesetzlichen Gründen schlechterdings unmöglich sein, und das Gericht muss die in diesem Sinne allein denkbare Folgerung nicht gezogen haben (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 21, vom 5. Oktober 2018 - 6 B 148.18 - juris Rn. 16 und vom 27. Juni 2019 - 2 B 7.18 - NVwZ 2019, 1675 Rn. 70 jeweils m.w.N.) oder die gezogene Schlussfolgerung muss schlechthin unmöglich sein, weil das Gericht Voraussetzungen und Folgerung in einer Weise verknüpft hat, dass die Folgerung unter keinen Umständen richtig sein kann (BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 4 C 37.13 - BVerwGE 150, 286 Rn. 35 und Beschluss vom 15. Mai 2008 - 8 B 17.08 - ZOV 2008, 172 Rn. 20 jeweils m.w.N.).

  • BVerwG, 22.09.2022 - 5 B 33.21

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

    Überdies muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auf der Grundlage seiner materiellrechtlichen Auffassung auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.03.2019 - 5 BN 1.18

    Zulassungsgründe der Revision; Abweichung des angefochtenen Urteils von

    Ein Verfahrensmangel ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2015 - 5 B 17.15 - ZOV 2016, 160 Rn. 3 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 5, jeweils m.w.N.).
  • BVerwG, 05.12.2018 - 5 B 30.18

    Ausgestaltung des Anspruchs des Personensorgeberechtigten auf Bewilligung von

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 12.03.2020 - 5 B 22.19

    Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der grundsätzlichen

    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die erstrebte Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben könnten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 11 S. 13 und vom 26. September 2016 - 5 B 1.16 D - juris Rn. 26 m.w.N.).
  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 BN 4.18

    Höhe des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in der Kindertagespflege;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 43.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 22.04.2021 - 5 B 14.21

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im

  • BVerwG, 08.05.2018 - 5 B 18.18

    Einsatz und bestimmungsgemäße Verwendung der einem Beamten bewilligten und

  • BVerwG, 05.03.2019 - 5 B 13.19

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

  • BVerwG, 10.07.2019 - 5 BN 2.18

    Verfassungsgemäße Höhe eines Anerkennungsbetrag für Kindertagespflegepersonen für

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 40.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

  • BVerwG, 30.10.2018 - 5 B 34.18

    Entschädigungsanspruch wegen überlanger Dauer des Verfahrens einer bestimmten

  • BVerwG, 13.06.2019 - 5 B 29.18

    Anforderungen an die Feststellung der Wirksamkeit eines Arzneimittels;

  • BVerwG, 17.12.2019 - 5 B 20.19

    Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch die Begrenzung der Kosten

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 37.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

  • BVerwG, 16.03.2017 - 5 B 57.15

    Verpflichtung des parlamentarischen Gesetzgebers zur Festlegung des

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 38.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 08.09.2017 - 5 B 23.17

    Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör als Verfahrensmangel;

  • BVerwG, 27.06.2017 - 5 B 79.16

    Definition des Merkmals "aktuell" in der Regelung über den Nachweis einer

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 44.18

    Anforderungen an die Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen;

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 41.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 06.12.2022 - 5 B 4.22

    Nachfrageobliegenheit des Beihilfeberechtigten hinsichtlich einer tatsächlich

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 42.18

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Rahmen der

  • BVerwG, 27.06.2019 - 5 B 39.18

    Kalkulation der Höchstsätze von Elternbeiträgen für Kindertageseinrichtungen;

  • BVerwG, 05.03.2019 - 5 B 14.19

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier:

  • BVerwG, 07.03.2018 - 5 B 25.17

    Klärungsbedürftigkeit der Formulierung "zwei Reisen einer Person oder eine Reise

  • BVerwG, 05.03.2019 - 5 B 12.19

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (hier:

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