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   BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68   

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https://dejure.org/1971,28
BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68 (https://dejure.org/1971,28)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.1971 - I C 30.68 (https://dejure.org/1971,28)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 1971 - I C 30.68 (https://dejure.org/1971,28)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Politische Verfolgung bei in Abwesenheit ausgesprochenen Strafen - Die Bestrafung der Republikflucht in Ungarn hat die gleiche Aufgabe wie Mauern, Stacheldraht, Minenfelder und Schießbefehle und soll eine Abstimmung mit den Füßen verhindern - Eine Bestrafung des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    AuslG § 28 Nr. 1

Papierfundstellen

  • BVerwGE 39, 27
  • MDR 1972, 351
  • DÖV 1972, 318
  • JR 1972, 303
 
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Wird zitiert von ... (130)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 14.05.1959 - VIII C 20.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68
    Zwar kann sich danach der Sowjetzonenflüchtling für die Anerkennung als solcher weder ohne weiteres auf eine in der sowjetischen Besatzungszone zu erwartende unverhältnismäßige Strafe noch auf den Widerspruch dieser Strafe zu rechtsstaatlichen Grundsätzen berufen (vgl. insbesondere BVerwGE 8, 292).
  • BVerfG, 04.02.1959 - 1 BvR 193/57

    Politisch Verfolgter

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68
    Worauf es im Hinblick auf das Asylrecht insoweit ankommt, hat das Bundesverfassungsgericht folgendermaßen umschrieben: "In einer Reihe von Staaten wird zur Durchsetzung und Sicherung politischer und gesellschaftlicher Umwälzungen die Staatsgewalt in einer Weise eingesetzt, die den Grundsätzen freiheitlicher Demokratie widerspricht" (BVerfGE 9, 174 [180]).
  • BVerwG, 26.10.1971 - I C 41.67

    Antrag auf Asyl eines ungarischen Staatsangehörigen - Voraussetzungen für das

    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68
    In dem Berufungsurteil, das der vom erkennenden Senat gleichzeitig entschiedenen Sache BVerwG I C 41.67 zugrunde lag, hat das Berufungsgericht hierzu ausgeführt: Wären Bestrafungen wegen Republikflucht als Asylgrund zu berücksichtigen, so könnten ungarische Asylbewerber, die beim Verlassen des Landes genau wüßten, welche Strafen ihnen dafür drohten, die deutschen Behörden bei späterer Verhängung der Strafen auch dann zur Asylgewährung zwingen, wenn sie ohne stichhaltigen Asylgrund in die Bundesrepublik Deutschland gekommen wären.
  • BVerwG, 13.12.1960 - I C 235.58
    Auszug aus BVerwG, 26.10.1971 - I C 30.68
    Zu der Frage, wann die Flucht eines Asylbewerbers auf seine politische Überzeugung zurückzuführen ist, hat der erkennende Senat in dem Urteil vom 13. Dezember 1960 - BVerwG I C 235.58 - (Buchholz 402.22 Art. 1 Genfer Konvention Nr. 8) allgemein folgendes ausgeführt: "Aus der Tatsache der Flucht kann sich schon mit Rücksicht darauf, daß ein Ausländer mit der Flucht aus seinem Heimatland in der Regel besonders viel aufgibt, ein starkes Indiz dafür ergeben, daß er in politischem Gegensatz zu dem Regime seines Heimatlandes steht.
  • BVerwG, 17.05.1983 - 9 C 874.82

    Anerkennung eines türkischen Staatsangehörigen kurdischer Volkszugehörigkeit als

    Wenn es im Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. Oktober 1971 - BVerwG 1 C 30.68 - heißt, eine konkrete Bestrafung wegen Republikflucht diene "dem Zweck, die politische Herrschaft des Kommunismus zu sichern" (BVerwGE 39, 27 [29]), so ist damit nicht eine abschließende Aussage zur Verfolgungsmotivation getroffen, sondern der entscheidende Satz eingeleitet, daß die dem Kläger drohenden Strafen "seiner abweichenden politischen Überzeugung gelten" (BVerwGE 39, 27 [30]).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht für die Abgrenzung des kriminellen vom politischen Charakter einer Bestrafung stets der Zweck der Strafe im Vordergrund (BVerwGE 4, 238 [242]; 39, 27 [28]).

    Derartige objektive Kriterien sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor allem die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Heimatstaat des Asylbewerbers, insbesondere die Eigenart des Staates, sein möglicherweise totalitärer Charakter, die Radikalität seiner Ziele und die zu ihrer Verwirklichung eingesetzten Mittel, das Maß an geforderter und durchgesetzter Unterwerfung des einzelnen und die Behandlung von Minderheiten (BVerwGE 39, 27 [28 f.]; 62, 123 [125]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 23. Februar 1983 - 1 BvR 1019/82 - InfAuslR 1983, 154 [157]).

    Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnormsein (BVerwGE 39, 27 [28]; 62, 123 [125]).

  • OVG Hamburg, 21.09.2018 - 4 Bf 186/18

    Einberufung zum Nationaldienst in Eritrea

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 9), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

    Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise in aller Regel dieselbe Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 10; Urt. v. 24.4.1979, 1 C 49.77, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13).

  • OVG Hamburg, 01.12.2020 - 4 Bf 205/18

    Eritrea: keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit wegen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der "Tatbegehung" (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 9), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14).

    Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise in aller Regel dieselbe Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine "Abstimmung mit den Füßen" verhindern (BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 10; Urt. v. 24.4.1979, 1 C 49.77, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13).

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