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   BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16   

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https://dejure.org/2016,39084
BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16 (https://dejure.org/2016,39084)
BVerwG, Entscheidung vom 26.10.2016 - 9 B 28.16 (https://dejure.org/2016,39084)
BVerwG, Entscheidung vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 (https://dejure.org/2016,39084)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 106 Abs 6 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 25 Abs 1 GrStG, § 26 GrStG, § 93 Abs 2 GemO HE 2005
    Maßstab für die kommunale Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 106 Abs 6 S 2 GG, Art 28 Abs 2 S 1 GG, § 25 Abs 1 GrStG, § 26 GrStG, § 93 Abs 2 GemO HE 2005
    Maßstab für die kommunale Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

  • Wolters Kluwer

    Maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz der Grundsteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden

  • rewis.io

    Maßstab für die kommunale Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz der Grundsteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden

  • rechtsportal.de

    Maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz der Grundsteuer; Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.10.2014 - 9 C 8.13

    Gemeinde; Hundesteuer; Hundesteuersatzung; Kampfhund; erdrosselnde Wirkung;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16
    Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer).
  • BVerwG, 03.06.1969 - VII C 8.68

    Bemessung der Schankerlaubnissteuer

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16
    Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16
    Dabei muss die Beschwerde gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung der aufgeworfenen, bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage(n) des Bundesrechts oder einer der in § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO genannten Vorschriften führen kann (stRspr, vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 27.10.2010 - 8 C 43.09

    Kommunale Selbstverwaltung; kommunale Finanzhoheit; Gestaltungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 26.10.2016 - 9 B 28.16
    Danach kann je nach Landesrecht etwa eine kommunalaufsichtliche Maßnahme gegen die Absenkung der Hebesätze für die Grundsteuer in einer hochverschuldeten Gemeinde gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2010 - 8 C 43.09 - BVerwGE 138, 89 Rn. 20 ff., 27).
  • VG Darmstadt, 18.08.2021 - 4 K 2115/19

    Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes

    Innerhalb dieser Grenzen sind weder das Gericht noch der jeweilige Steuerpflichtige befugt, ihre eigenen, für richtig oder sachgerecht gehaltenen Bewertungen an die Stelle des hierzu nach der Rechtsordnung berufenen kommunalen Satzungsgebers zu stellen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 B 1100/14 -, juris, Rn. 8 ; BayVGH, Beschluss vom 01.02.2007 - 4 ZB 06.2567 -, juris, Rn. 10; VG Darmstadt, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O., Rn. 23; vgl. hierzu insgesamt: BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16 -, juris, Rn. 4 ff.).

    Auch aus der Verfassung lässt sich kein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz ableiten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016, a.a.O., Rn. 4).

  • VG Schleswig, 06.03.2019 - 4 A 612/17

    Musterklage wegen Grundsteuererhöhung in Flensburg abgewiesen

    Aus der Verfassung ist ein maximaler Höchstbetrag für den Hebesatz nicht herzuleiten (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, Rn. 4, juris).

    Das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird verfassungsrechtlich lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, Rn. 4, juris, m.V.a.: BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1969 - 7 C 8.68 - BVerwGE 32, 135 zur Verdoppelung der Schankerlaubnissteuer und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 23 zur erdrosselnden Wirkung einer Kampfhundesteuer).

  • OVG Schleswig-Holstein, 09.02.2023 - 2 KN 1/21

    Überwachung der Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation durch den Bürger

    Das durch Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG i. V. m. § 25 Abs. 1 GrStG eingeräumte Hebesatzrecht dient der Sicherung einer angemessenen Finanzausstattung der Gemeinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4).

    Das Grundsteuergesetz sieht keinen allgemein vorgeschriebenen Höchstsatz des Hebesatzes vor (vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4).

    Zwar wird das grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4).Die Erhöhung ist jedoch nicht willkürlich.

  • VG Cottbus, 24.11.2022 - 1 K 569/16
    Brandenburg hat - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit allen anderen Bundesländern - davon abgesehen, auf der Grundlage des § 26 GrStG Regelungen zu beschließen (vgl. dazu auch: Ruff, Anmerkung zu BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 - BVerwG 9 B 28.16 -, juris).

    Zum anderen darf die Grundsteuer die Bürger nicht übermäßig belasten und sie darf für die ihr Unterworfenen - gemessen an der finanziellen Leistungskraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unter gewöhnlichen Umständen - keine "erdrosselnde" Wirkung haben (BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 - BVerwG 9 B 28.16 -, juris Rn. 4 [Grundsteuer]; BVerwG, Urt. v. 15. Oktober 2014 - BVerwG 9 C 8.13 -, juris Rn. 23 ff. [Kampfhundesteuer]; BVerwG, Beschl. v. 07. Juni 2002 - BVerwG 9 B 30.02 -, juris Rn. 6 [Verbandslast]).

  • VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2014/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

    vgl. in diesem Sinne zu dem entsprechenden gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war; vgl. im Sinne einer fehlenden Bindung bei der Festlegung des Grundsteuerhebesatzes an das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot auch: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

  • VG Düsseldorf, 06.11.2019 - 5 K 2524/19
    vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

    vgl. in diesem Sinne zu dem entsprechenden gemeindlichen Hebesatzrecht bei der Gewerbesteuer: BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1993 - 8 C 32.90 -, KStZ 1993, 193 ff., veröffentlicht auch in juris; für die Gewerbesteuer hat der Bundesgesetzgeber zwischenzeitlich in § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG auch einen Mindesthebesatz eingeführt, der Gegenstand des o.g. Beschlusses des BVerfG vom 27. Januar 2010 war; vgl. im Sinne einer fehlenden Bindung bei der Festlegung des Grundsteuerhebesatzes an das haushaltsrechtliche Subsidiaritätsgebot auch: BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, veröffentlicht unter anderem in juris, siehe dort insbesondere Rn. 4.

  • VG Cottbus, 27.01.2023 - 1 K 292/21
    Brandenburg hat - soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit allen anderen Bundesländern - davon abgesehen, auf der Grundlage des § 26 GrStG Regelungen zu beschließen (vgl. dazu auch: Ruff, Anmerkung zu BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - 9 B 28/16 -, ZKF 2017, 69).

    Zum anderen darf die Grundsteuer die Bürger nicht übermäßig belasten und sie darf für die ihr Unterworfenen - gemessen an der finanziellen Leistungskraft der Gesamtheit der Steuerpflichtigen unter gewöhnlichen Umständen - keine "erdrosselnde" Wirkung haben (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - BVerwG 9 B 28/16 -, juris Rn. 4 [Grundsteuer]; BVerwG, Urteil vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8/13 -, juris Rn. 23 ff. [Kampfhundesteuer]; BVerwG, Beschluss vom 07. Juni 2002 - B 30/02 -, juris Rn. 6 [Verbandslast]).

  • VG Cottbus, 14.03.2019 - 1 K 1749/18

    Kommunalaufsicht darf nicht pauschal Steuererhöhung anordnen

    Zwar darf die Kommunalaufsicht als bloße Rechtsaufsicht nicht als "Einmischungsaufsicht" in Entscheidungsspielräume kommunaler Aufgabenträger eindringen, wohl aber ist sie (1.) nach sachgerechter Ausübung ihres Entschließungs- und Auswahlermessens und (2.) unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit - jedenfalls dann - zu konkreten kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnungen berechtigt und verpflichtet, wenn (3.) alternative Möglichkeiten auf der Ertrags- und auf der Ausgabenseite ausscheiden und wenn die zur Verfügung stehenden Handlungsmöglichkeiten in Kürze nicht mehr realisiert werden könnten (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - BVerwG 10 C 13.14 -, juris [Anweisung an einen Landkreis auf Erhöhung der Kreisumlage]; BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010 - BVerwG 8 C 43.09 -, juris Rn. 22 [Beanstandung und Aufhebung eines gemeindlichen Beschlusses über die Senkung der Hebesätze]; BVerwG, Beschl. v. 26. Oktober 2016 - BVerwG 9 B 28.16 -, juris; Hessischer VGH, Beschl. v. 12. Januar 2011 - 8 B 2106/10 -, BeckRS 2012, 46162, zit. nach: http://www.beck-online.de [Verpflichtung zum Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung]; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22. Juli 2009 - 15 A 2324/07 -, juris, bestätigt durch BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010, a. a. O.; OVG f. d. Ld. Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 24. Mai 2007 - 15 B 778/07 -, BeckRS 2007, 23879, beck-online [Ablehnung einer erforderlichen Beitragserhöhung]; OVG Schleswig, Beschl. v. 21. Juni 2011 - 2 MB 30/11 -, BeckRS 2011, 53600, beck-online [Anordnung auf Erhebung einer Grundsteuer und auf massive Anhebung der Gewerbesteuer]; VG Magdeburg, Beschl. v. 28. August 2014 - 9 B 176/14 -, juris [unter Inbezugnahme v. BVerwG, Urt. v. 27. Oktober 2010 - BVerwG 8 C 43.09 -, Erhöhung der Hebesätze auf den "Landesdurchschnitt"]; vgl. auch: VG Magdeburg, Beschl. v. 12. Mai 2015 - 9 B 307/15 -, juris [ermessenswidrige Anordnung zur Erhöhung der Hebesätze um 50 Prozentpunkte über den Durchschnitt der Hebesätze der Gemeindegrößenklasse der Antragstellerin]; a. A. sow.
  • VG Würzburg, 17.07.2023 - W 8 K 23.242

    Erfolglose Klage gegen Grundsteuerbescheide wegen Verfristung

    Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Hebesätze formell rechtmäßig festgesetzt und weder gegen höherrangiges Recht verstoßen noch die Grenzen seines - aufgrund der verfassungsrechtlich in Art. 106 Abs. 6 Satz 2 GG garantierten Steuerhoheit der Gemeinden weiten - Normsetzungsermessens, welches seine Grenze lediglich in einer willkürlichen oder erdrosselnden Steuererhöhung findet (vgl. BVerfG, B.v. 8.12.2021 - 2 BvL 1/13 - juris Rn. 51, Rn. 55 ff. u. 10.4.2018 - 1 BvL 11/14 u.a. - juris Rn. 94 ff.; BVerwG, B.v. 26.10.2016 - 9 B 28.16 - juris Rn. 4), überschritten.
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