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BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Verfahrensgang
- BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
- BVerwG, 29.04.1958 - I C 91.55
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 53/54
Frauenarbeitszeit
Auszug aus BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
Das Bundesverfassungsgericht hat schließlich auch noch ausdrücklich ausgesprochen, daß es Sache des Gesetzgebers ist, wie weit er in einem bestimmten Verfahren einen Anspruch auf mündliche Verhandlung geben will (BVerfGE 5, 9 [11]). - BVerfG, 26.02.1954 - 1 BvR 537/53
Tatsachenfeststellung
Auszug aus BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern (BVerfGE 3, 359 [365]; 6,19). - BVerwG, 26.01.1957 - VI B 11.56
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
Der Antrag auf mündliche Verhandlung, der erst nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist gestellt worden ist (vgl. hierzu Beschluß des VI. Senatsvom 26. Januar 1957 - BVerwG VI B 11.56 -), brauchte daher vom Rechtsbeschwerdegericht nicht berücksichtigt zu werden. - BVerwG, 12.07.1956 - I C 91.54
Auszug aus BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
Im übrigen ist aber durch das Urteil des Senatsvom 12. Juli 1956 - BVerwG I C 91.54 - bereits geklärt, daß gegen die Vorschrift des Art. 67 des württembergischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (RegBl. S. 485) keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. - BVerfG, 13.11.1956 - 1 BvR 513/56
Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Auszug aus BVerwG, 26.11.1957 - I C 91.55
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlangt lediglich, daß den Beteiligten Gelegenheit gegeben wird, sich zur Sache zu äußern (BVerfGE 3, 359 [365]; 6,19).