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   BVerwG, 26.11.1958 - V C 475.56   

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https://dejure.org/1958,553
BVerwG, 26.11.1958 - V C 475.56 (https://dejure.org/1958,553)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.1958 - V C 475.56 (https://dejure.org/1958,553)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 1958 - V C 475.56 (https://dejure.org/1958,553)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1959, 1053
  • JR 1959, 396
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.05.1956 - 1 BvR 83/56

    Fristbeginn fdie Erhebung der Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1958 - V C 475.56
    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 1956 (BVerfGE 5, 17) ist für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.
  • BVerwG, 15.01.1958 - V C 319.56

    Bestimmung des Wohnsitzes im Vertriebenenrecht nach den Vorschriften der §§ 7 ff.

    Auszug aus BVerwG, 26.11.1958 - V C 475.56
    Die extensive Auslegung des § 10 Abs. 1 Satz 1 BGB, wie sie dem Urteil des erkennenden Gerichts vom 15. Januar 1958 (BVerwG. V C 319.56 - DÖV 1958 S. 426 = MDR 1958 S. 367 -) zugrunde liegt, greift hier nicht Platz, weil es sich bei dem damals zu entscheidenden Fall um einen Sonderfall handelte, der hier nicht vorliegt.
  • BVerwG, 21.06.1985 - 1 ER 208.85

    Rechtsmittel

    Entgegen der Rechtsansicht des Klägers weicht der angegriffene Beschluß des Berufungsgerichts auch nicht von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtsvom 26. November 1958 - BVerwG 5 C 475.56 - (NJW 1959, 1053) undvom 20. September 1962 - BVerwG 2 C 4.61 - (DÖV 1962, 870) ab.

    Sie befassen sich vielmehr mit der Frage, ob eine Ehefrau in Vertretung ihres Ehemannes einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz im Sinne der bundesrechtlichen Vorschriften des § 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge und des § 10 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs begründen kann (BVerwG NJW 1959, 1053) und unter welchen Voraussetzungen eine Person den zur Begründung eines Wohnsitzes im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift des § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nötigen tatsächlichen Aufenthalt in eigener Person an einem bestimmten Ort begründet (BVerwG DÖV 1962, 870).

  • BFH, 18.12.1968 - III 199/64

    Inländischer gewöhnlicher Aufenthaltsort - Fiktion - Auslandsbeamter -

    § 10 BGB a. F. wurde daher zu Recht ab 1. April 1953 nicht mehr als gültig angesehen (vgl. Beschluß des BGH IV ZB 40/56 vom 2. Mai 1956, BGHZ 20, 313, 317, und Urteil des BVerwG V C 475/56 vom 26. November 1958, NJW 1959, 1053) und wurde durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 (BGBl I 1957, 609) deshalb auch formell aufgehoben.
  • BVerwG, 08.10.1965 - VIII C 35.64

    Rechtsmittel

    Maßgebend für die Auslegung des Wohnsitzbegriffes im Bundesvertriebenengesetz sind daher die Vorschriften in §§ 7 bis 11 BGB (vgl. das Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 1 Nr. 3 = JR 1959 S. 396 = NJW 1959 S. 1053; ständige Rechtsprechung).
  • BVerwG, 17.05.1961 - V C 80.59

    Rechtsmittel

    Dann aber hätte der Kläger keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder in West-Berlin gehabt, den er hätte ins Ausland verlegen können, und wäre also auch nicht Berechtigter im Sinne des § 1 Abs. 2 KgfEG, es sei denn, seine Ehefrau hätte in seiner Vertretung für ihn in dem Orte des Kreises L., in dem sie als Vertriebene Aufnahme gefunden hatte, einen Wohnsitz begründet (vgl.Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 - [ZLA 1959, 109 = NJW 1959, 1053 = JR 1959, 396]).
  • BVerwG, 25.10.1961 - VIII B 36.61

    Bedeutung des bestimmenden Wohnsitzes im Hinblick auf eine Vertreibung -

    In seinemUrteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 -, JR 1959 S. 396 = NJW 1959 S. 1053 = ZLA 1959 S. 109, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, daß nicht nur der Ehemann, sondern auch die Ehefrau in Vertretung ihres Ehemanns neben dessen Wohnsitz einen weiteren gemeinschaftlichen Wohnsitz begründen konnte, besonders dann, wenn der Ehemann durch äußere Umstände verhindert war, seinen Niederlassungswillen an diesem Ort alsbald in die Tat umzusetzen.
  • BVerwG, 23.12.1965 - VIII B 27.65

    Aufgabe und Begründung eines Wohnsitzes - Anspruch auf Gewährung des Armenrechts

    Sie erstreckt sich nicht auf Rechtsverhältnisse, die vor ihrem Inkrafttreten bestanden; sie erfaßt diese vielmehr erst vom Tage ihres Inkrafttretens an (vgl. hierzu das Urteil vom 26. November 1958 - BVerwG V C 475.56 -, Buchholz BVerwG 412.3, § 1 BVFG Nr. 3 = JR 1959 S. 396 = NJW 1959 S. 1053 = ZLA 1959 S. 109).
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