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   BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09   

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https://dejure.org/2009,12673
BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09 (https://dejure.org/2009,12673)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2009 - 6 PB 30.09 (https://dejure.org/2009,12673)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2009 - 6 PB 30.09 (https://dejure.org/2009,12673)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag durch den Hinweis auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen über die Übertragung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BPersVG § 9 Abs. 4
    Wahrung der Signalfunktion des Fristerfordernisses in einem Auflösungsantrag durch den Hinweis auf die einschlägigen hochschulinternen Bestimmungen über die Übertragung der Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer auf den hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 15.08
    Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
    4 Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen.

    Aus dem Umstand, dass das Oberverwaltungsgericht den Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 15.08 - zustimmend zitiert hat, folgt vielmehr im Gegenteil, dass es die rechtswirksame Antragstellung auf der Grundlage einer Delegation durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften als Möglichkeit miterwogen hat.

    Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften (Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom 23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenenfalls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung geschehen ist.

  • BVerwG, 08.07.2008 - 6 P 14.07

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Antrag auf Auflösung des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
    3 Im Beschluss vom 8. Juli 2008 - BVerwG 6 P 14.07 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 31 Rn. 26) hat der Senat entschieden: Ist die Regelung, mit welcher die Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer dem hauptamtlichen Vizepräsidenten einer Hochschule übertragen sind (Grundordnung, Geschäftsordnung des Präsidiums), hochschulöffentlich bekannt gemacht, so ist damit der Signalfunktion des Fristerfordernisses nach § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG in gleicher Weise Rechnung getragen wie durch die Bestimmungen über die gesetzliche Vertretung des Landes durch den Präsidenten der Hochschule oder die rechtzeitige Vorlage der Vollmacht für den Bediensteten der Hochschule.

    Angesichts dessen hätte es sich dem Antragsteller aufdrängen müssen, auf der Grundlage der bereits bekannten Senatsrechtsprechung zur Übertragung der gerichtlichen Vertretung des öffentlichen Arbeitgebers durch veröffentlichte Verwaltungsvorschriften (Beschlüsse vom 8. Juli 2008 a.a.O. und vom 23. Juli 2008 a.a.O.) spätestens im Anhörungstermin den Vortrag gegebenenfalls unter Beweisantritt in der Weise zu ergänzen, wie dies nunmehr in der Beschwerdebegründung geschehen ist.

  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 13.08

    Weiterbeschäftigung einer Jugendvertreterin; Auflösungsantrag des öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
    4 Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen.
  • BVerwG, 23.07.2008 - 6 PB 14.08

    Begehrung der Auflösung des nach § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
    4 Im Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008 - BVerwG 6 PB 13.08 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 32 Rn. 11 f.; ebenso Parallelentscheidungen vom gleichen Tage - BVerwG 6 PB 14.08 - und - BVerwG 6 PB 15.08 -) finden sich folgende Aussagen: In der Senatsrechtsprechung ist anerkannt, dass der zuständige Fachminister als gesetzlicher Vertreter des Staates seine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung durch Verwaltungsvorschrift auf die Leiter nachgeordneter Dienststellen übertragen kann mit der Folge, dass diese nicht der Vorlage einer Vollmacht bedürfen.
  • BVerwG, 18.09.2009 - 6 PB 23.09

    Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; Auflösungsantrag des Arbeitgebers;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2009 - 6 PB 30.09
    5 In seinem Beschluss vom 18. September 2008 - BVerwG 6 PB 23.09 - (juris Rn. 6) hat der Senat unter Bezugnahme auf seine beiden vorgenannten Entscheidungen Folgendes ausgeführt: Ob der Personalleiter einer den öffentlichen Arbeitgeber vertretenden Behörde ohne Vorlage der Vollmacht des Behördenleiters den Auflösungsantrag stellen kann, hängt davon ab, ob er selbst anstelle des Behördenleiters zur gerichtlichen Vertretung des Arbeitgebers befugt ist.
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