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   BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14   

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BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14 (https://dejure.org/2014,45011)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2014 - 10 B 50.14 (https://dejure.org/2014,45011)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2014 - 10 B 50.14 (https://dejure.org/2014,45011)
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 24.11.2009 - 2 BvR 1387/04

    Die Erhebung von "Beiträgen" nach dem Einlagensicherungs- und

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen.

    Vielmehr ist es davon ausgegangen, dass die zulässige Segmentierung zwar grundsätzlich eine Anknüpfung der Beitragsbemessung an segmentspezifische Beitragsgrößen erlaubt, die konkrete Ausgestaltung der Beitragsregelungen aber den Anforderungen des Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion (UA S. 22 ff.) sowie der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Vertrauensschutzes (UA S. 42 ff.), dem Verbot "erdrosselnder Wirkung" (UA S. 43 f.) und der verfassungsrechtlichen Pflicht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 377 f. = juris Rn. 79 ff.) zur Überprüfung der Regelungen im Lichte neuer Erkenntnisse genügen müssen.

    Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Überprüfungspflicht des Gesetzgebers bei Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion geklärt, dass der Gesetzgeber deren fortbestehende sachliche Rechtfertigung in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen hat (vgl. u.a. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 = juris Rn. 57 m.w.N.); er hat insbesondere zu kontrollieren, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung zu ändern oder aufzuheben ist.

    Eine Verletzung des Gleichheitssatzes kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht in Betracht, weil dem allgemeinen Gleichheitssatz gegenüber den Rechtfertigungsanforderungen an die Jahresbeiträge als Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion keine strengeren Maßstäbe zu entnehmen sind (Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 383 = juris Rn. 98).

    Ferner ist geklärt, dass die Homogenität der Gruppe derjenigen Institute, die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 EAEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 EAEG der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen zugeordnet sind, im Wesentlichen gemeinschaftsrechtlich vorstrukturiert ist, dass in dieser Gruppe alle Unternehmen erfasst sind, die keine Einlagenkreditinstitute sind, aber aufgrund ihrer Erlaubnis Wertpapierdienstleistungen erbringen und dass die gemeinschaftsrechtlich vorstrukturierte Gruppe der Wertpapierhandelsunternehmen gerade im Hinblick auf die finanzverfassungsrechtliche entscheidende Sachnähe und Finanzierung Verantwortung für die mit der Abgabenerhebung verfolgten Ziele homogen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 2009 a.a.O. S. 366 ff. = juris Rn. 59, 61, 62 ff.).

    Soweit die Klägerin dabei auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - Bezug genommen haben sollte, ist festzustellen, dass sich die in der Beschwerdebegründung von der Klägerin wiedergegebenen Formulierungen jedenfalls in dieser Fassung dort weder im Wortlaut noch sinngemäß finden lassen.

  • BVerfG, 17.07.2003 - 2 BvL 1/99

    Informationspflichten bei Sonderabgaben

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    In welchen Zeitabständen die Fortdauer der sachlichen Rechtfertigung einer Sonderabgabe vom Gesetzgeber zu überprüfen ist, lässt sich, wie das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden hat, "nicht generell und abstrakt, sondern nur nach den besonderen Umständen der konkreten Sonderabgabe und den ihr zu Grunde liegenden Verhältnissen bemessen" (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1, 4, 6, 16, 18/99, 1/01 - BVerfGE 108, 186 ).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Das Aufzeigen einer im angegriffenen Urteil erfolgten fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Gemeinsame Senat der obersten Bundesgerichte oder das Bundesverfassungsgericht in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 17. Januar 1995 - BVerwG 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342).
  • BVerwG, 20.12.1995 - 6 B 35.95

    Revision - Divergenzrüge - Filmförderungsrecht - Revision wegen grundsätzlicher

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).
  • BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03

    Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag,

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 21. April 2004 - BVerwG 6 C 20.03 - BVerwGE 120, 311 und des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 24. November 2009 - 2 BvR 1387/04 - BVerfGE 124, 348 = juris Rn. 61 ff.) ist geklärt, dass der Gesetzgeber befugt war, im Jahre 1998 im Hinblick auf die zu normierende Anlagensicherungs- und Entschädigungsregelung die Einlagenkreditinstitute einerseits und die Wertpapierhandelsunternehmen andererseits unterschiedlichen Institutsgruppen zuzuordnen.
  • BVerwG, 17.12.2010 - 8 B 38.10

    Zum vermögensrechtlich unredlichen Rechtserwerb; Divergenzrüge

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).
  • BVerwG, 22.08.2013 - 5 B 33.13

    Anforderungen an die Begründungspflicht bei der Geltendmachung des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Soweit sich die Vorinstanz mit der Frage beschäftigt hat, gehört zu der erforderlichen Durchdringung des Prozessstoffes die Erörterung sämtlicher Gesichtspunkte, die im Einzelfall für die Zulassung der Revision rechtlich Bedeutung haben (vgl. Beschluss vom 22. August 2013 - BVerwG 5 B 33.13 - juris Rn. 2 m.w.N.).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 57.13

    Zweitwohnungsteuer; Satzung; Vermögensteuer; übliche Miete; Ermessen;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Die nach Auffassung des jeweiligen Beschwerdeführers divergierenden abstrakten Rechtssätze des revisiblen Rechts müssen einander gegenübergestellt und die entscheidungstragende Abweichung muss darauf bezogen konkret herausgearbeitet werden (stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 = NVwZ-RR 1996, 712, vom 17. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 = juris Rn. 15 und vom 15. Mai 2014 - BVerwG 9 B 57.13 - NVwZ-RR 2014, 657).
  • VG Berlin, 17.09.2008 - 1 A 74.08

    Sonderumlage im Entschädigungsfall "Phoenix" vorerst gestoppt

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2014 - 10 B 50.14
    Denn die Erhebung von Sonderbeiträgen zur Beschaffung der Mittel zur Anlegerentschädigung sei durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. September 2008 - 1 A 74.08 - damals für rechtswidrig erklärt worden; Sonderzahlungsbescheide habe die Beklagte erstmals im August 2010 erlassen, um den zwischenzeitlich vom Bund aufgenommenen ersten Kredit zu refinanzieren; das Insolvenzverfahren über das Vermögen der P. K. GmbH sei zudem damals noch nicht abgeschlossen gewesen, so dass mögliche kraft Gesetzes übergegangene Ansprüche noch nicht in die Prüfung hätten einbezogen werden können.
  • VGH Bayern, 24.06.2019 - 15 ZB 19.32283

    Aufstockerklage eines in Griechenland als subsidiär Schutzberechtigten

    Die bloße Behauptung einer schlicht fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die die betreffenden Gerichte in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (vgl. BVerwG, B.v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B.v. 26.11.2014 - 10 B 50.14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris Rn. 2; B.v. 21.11.2017 - 1 B 148.17 u.a. - juris Rn. 16; B.v. 14.5.2019 - 1 B 29/19 - juris Rn. 29; BayVGH, B.v. 22.10.2014 - 8 B 2/14 - juris Rn. 23; B.v. 7.4.2017 - 15 ZB 17.30355 - juris Rn. 7; B.v. 9.4.2018 - 11 ZB 18.30631 - juris Rn. 3; B.v. 31.7.2018 - 15 ZB 17.30493 - juris Rn. 7; B.v. 7.1.2019 - 15 ZB 18.33244 - juris Rn. 13; SächsOVG, B.v. 4.1.2018 - 5 A 578/17.A - juris Rn. 3).
  • VGH Bayern, 07.04.2017 - 15 ZB 17.30355

    Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrunds der Divergenz

    Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden (vgl. BVerwG, B.v. 26.11.2014 - 10 B 50/14 - juris Rn. 23; B.v. 12.9.2014 - 5 PB 8/14 - juris Rn. 2).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 36.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 61.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 60.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 29.06.2017 - 8 B 62.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 37.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 34.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 59.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 38.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

    Diese Auffassung des Berufungsgerichts steht in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach für einen Vergleich des Gesamtbelastungsniveaus gesicherte Daten vorliegen müssen, die über die Daten der jeweiligen Jahresbeiträge hinausgehen und die jeweiligen Sonderzahlungen mit einschließen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2014 - 10 B 49.14 und 10 B 50.14 - juris Rn. 13 ff. und vom 29. April 2015 - 10 B 64.14 und 10 B 65.14 - juris Rn. 12).
  • VGH Bayern, 27.03.2018 - 9 ZB 18.30057

    Albanien - Verfahrensmangel im Asylverfahren

  • VGH Bayern, 14.12.2017 - 9 ZB 15.30129

    Anforderungen an die Darlegung von Berufungszulassungsgründen

  • BVerwG, 04.07.2017 - 8 B 45.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • BVerwG, 28.06.2017 - 8 B 35.16

    Heranziehung zum Jahresbeitrag der Entschädigungseinrichtung der

  • VGH Bayern, 02.08.2019 - 15 ZB 19.32569

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 01.07.2019 - 15 ZB 19.32414

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 20.01.2020 - 9 ZB 20.30060

    Asylverfahren - Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der

  • VGH Bayern, 24.11.2020 - 9 ZB 20.32223

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag

  • VGH Bayern, 06.09.2018 - 1 ZB 17.30420

    Keine Überraschungsentscheidung bei Klageabweisung nach Bewilligung von

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 9 ZB 15.50041

    Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler

  • VGH Bayern, 10.12.2019 - 9 ZB 19.34121

    Antrag auf Zulassung einer Berufung- Asylverfahren

  • VGH Bayern, 01.08.2019 - 9 ZB 19.32755

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Asylbewerbers aus Sierra Leone

  • VGH Bayern, 14.11.2019 - 9 ZB 19.31891

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag in asylrechtlicher Streitigkeit

  • VGH Bayern, 05.08.2019 - 9 ZB 19.32738

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

  • VGH Bayern, 09.05.2019 - 9 ZB 19.31505

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag eines Flüchtlings aus Sierra Leone gestützt

  • VGH Bayern, 24.05.2017 - 9 ZB 15.50048

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung einer Berufung wegen fehlender Divergenz

  • VGH Bayern, 11.12.2020 - 9 ZB 20.32384

    Kein Zulassungsgrund der Divergenz bei fehlerhafter Rechtsanwendung

  • VGH Bayern, 03.09.2018 - 1 ZB 17.31936

    Erfolgloser Berufungszulassungsantrag mangels Vorliegens eines Zulassungsgrundes

  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 9 ZB 20.30729

    Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung

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