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   BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20   

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BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20 (https://dejure.org/2020,46524)
BVerwG, Entscheidung vom 26.11.2020 - 7 B 9.20 (https://dejure.org/2020,46524)
BVerwG, Entscheidung vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 (https://dejure.org/2020,46524)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses aus § 75 Abs. 4 ThürVwVfG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwVfG § 75 Abs. 4 ; VwVfG § 77 S. 1
    Unterbindung von Vorrats-Planungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad; Außerkrafttreten von Planfeststellungsbeschlüssen nach dem Personenbeförderungsgesetz als gesetzliche Rechtsfolge der langjährigen Nichtdurchführung des Plans; Anforderungen an Maßnahmen zur ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2021, 568
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 21.10.2009 - 9 C 9.08

    Flurbereinigungsverfahren; Unternehmensflurbereinigung; Fristunterbrechung;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Vorschrift, Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden, und zu verhindern, dass betroffene Eigentümer über einen unangemessen langen Zeitraum die Ungewissheiten über eine tatsächliche Inanspruchnahme ihrer Grundstücke hinnehmen müssen (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 zu § 17 Abs. 7 FStrG a.F.).

    Dem Planbetroffenen steht daher ein Anspruch auf Auskunft gegenüber der zuständigen Behörde zu, ob und gegebenenfalls weshalb sie davon ausgeht, dass der Planfeststellungsbeschluss mit Ablauf der Frist nicht außer Kraft getreten ist, und ihm ist entsprechende Akteneinsicht zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits zu § 75 Abs. 4 VwVfG a.F. geklärt gewesen, dass als Maßnahmen, die ein Außerkrafttreten (fernstraßenrechtlicher) Planfeststellungsbeschlüsse verhindern können, nur solche in Betracht kommen, bei denen nach Art, Umfang und Zielrichtung deutlich erkennbar zum Ausdruck kommt, dass das Vorhaben in überschaubarem Zeitraum verwirklicht werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 133, 110 ).

  • BVerwG, 20.05.1999 - 4 A 12.98

    Straßenplanung; Planfeststellung; Privatfinanzierung eines Straßenbauvorhabens;

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Das Oberverwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154) davon ausgegangen, dass es für die Frage der Planrechtfertigung allein darauf ankomme, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses dem geplanten Bauvorhaben unüberwindbare finanzielle Hindernisse entgegenstünden.

    Das Oberverwaltungsgericht hat damit in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 154) entscheidend nicht allein auf die aktuelle finanzielle Situation der Verkehrsbetriebe abgestellt, sondern der Sache nach in seine Betrachtung einbezogen, dass der Planfeststellungsbeschluss aus Rechtsgründen - außer im seltenen Fall einer vorzeitigen Aufgabe der Planungsabsicht - frühestens fünf Jahre nach Erlass außer Kraft tritt und diesen Zeitrahmen auf das planungsrechtliche Vollzugshindernis der mangelnden Finanzierbarkeit des Vorhabens übertragen.

  • BVerwG, 11.11.2009 - 7 B 13.09

    Anspruch auf Vertragsanpassung einer Kreuzungsvereinbarung mangels Zumutbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Dieser braucht nicht ausdrücklich erklärt zu werden (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 35).

    In diesem Fall sind gegenteilige Beteuerungen des Vorhabenträgers unerheblich, er wolle das Vorhaben noch durchführen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 - 7 B 13.09 - juris Rn. 35).

  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2003 - 5 S 1599/02

    Feststellungsklage - Außerkrafttreten eines Planfeststellungsbeschlusses -

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Diesem Zweck würde weniger entsprochen, wenn noch ein konstitutiver Akt der Aufhebung erforderlich wäre (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 26. September 2003 - 5 S 1599/02 - NuR 2004, 810).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2004 - 5 S 1063/04

    Planfeststellung - Neubau einer Straßenbahn

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Warum diese Grundsätze auf Planfeststellungsbeschlüsse nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht übertragbar sein sollten (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom 2. November 2004 - 5 S 1063/04 - UPR 2005, 118), zeigt die Beschwerde nicht auf; solche Gründe sind auch sonst nicht ersichtlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.06.2014 - 16 D 31/13

    Erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts für Streitigkeiten um

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Diese Grundsätze lassen sich entgegen der Ansicht des Klägers auch auf andere als fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse übertragen (vgl. OVG Münster, Urteil vom 27. Juni 2014 - 16 D 31/13.AK - UPR 2015, 107 = juris Rn. 55 f. zum AEG).
  • BVerwG, 13.01.2016 - 7 B 8.15

    Annahme einer Zugehörigkeit der Schmutzwasserleitung zur öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 22 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 = juris Rn. 29).
  • BVerwG, 26.07.2016 - 7 B 28.15

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des

    Auszug aus BVerwG, 26.11.2020 - 7 B 9.20
    Die Grenzen der Freiheit der richterlichen Überzeugungsbildung sind mit der Folge des Vorliegens eines Verfahrensfehlers nur dann überschritten, wenn das Gericht seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt, sondern nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt oder wenn die von ihm gezogenen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen oder sonst von objektiver Willkür geprägt sind (stRspr, siehe etwa BVerwG, Beschlüsse vom 13. Januar 2016 - 7 B 8.15 - RdL 2016, 142 = juris Rn. 22 und vom 26. Juli 2016 - 7 B 28.15 - AbfallR 2016, 252 = juris Rn. 29).
  • BVerwG, 07.12.2023 - 9 C 1.23

    Zur Frage des Außerkrafttretens eines straßenrechtlichen

    Außerdem soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass mit zunehmendem zeitlichen Abstand vom Zeitpunkt der planerischen Entscheidung deren tatsächliche Grundlagen angreifbar werden, was insbesondere mit Blick auf die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses problematisch ist (BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 - BVerwGE 84, 123 und vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 11; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5).

    Auch lassen nur Maßnahmen, die nicht mehr ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können und für die Verwirklichung des Plans von relevanter Bedeutung sind, den Schluss zu, dass das Vorhaben nunmehr ernsthaft ins Werk gesetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -âEURŒ BVerwGE 135, 110 Rn. 12; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 6).

    Es besteht ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht, soweit der effektive Schutz der Grundrechte dies erfordert (BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13 m. w. N.; Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5).

    Für die Erkennbarkeit genügt vielmehr der durch Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Auskunftsanspruch der durch den Plan betroffenen Grundstückseigentümer (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 âEURŒ- 9 C 9.08 - BVerwGE 135, 110 Rn. 13; Beschluss vom 26. November 2020 âEURŒ- 7 B 9.20 - NVwZ 2021, 568 Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.11.2022 - 11 A 3457/20

    Ortsumgehung in Hückelhoven darf nicht mehr gebaut werden

    vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Öffentlichkeitsbeteiligung und Vereinheitlichung von Planfeststellungsverfahren (PlVereinhG) vom 30. März 2012, BR-Drucks. 171/12, S. 36 zum VwVfG des Bundes; ferner BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 (114) = juris, Rn. 12, in Bezug auf die entsprechende Änderung des Bundesfernstraßengesetzes; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 -, juris, Rn. 6; Wysk, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 23. Aufl. 2022, § 75 Rn. 63a ("keine substantielle Neuregelung").

    BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 - 9 C 9.08 -, BVerwGE 135, 110 (113 f.) = juris Rn. 11 f., zu § 17 Abs. 7 FStrG a. F.; BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9.20 -, juris, Rn. 6 zur Übertragbarkeit dieser Grundsätze auf andere als fernstraßenrechtliche Planfeststellungsbeschlüsse; OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2014 - 16 D 31/13.AK -, juris, Rn. 55, zu § 75 Abs. 4 VwVfG.

  • VG Halle, 15.02.2021 - 6 B 302/20
    Vor dem Hintergrund, dass ein Planfeststellungsbeschluss von unbegrenzter Wirkungsdauer mit vielfältigen großen Unsicherheiten für die Planbetroffenen verbunden wäre, verfolgt die Regelung den Zweck, die Verwirklichung eines solchen Vorhabens an Fristen zu koppeln, um Vorratsplanungen ohne erkennbaren Realisierungsgrad zu unterbinden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020 - 7 B 9/20 -, zit. nach juris Rdn. 5; BM./Schulz, aaO., § 17c Rdn. 2).

    Zur Auslegung der Bestimmung kann die in § 75 Abs. 4 Satz 2 VwVfG enthaltene Definition herangezogen werden (§ 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020, aaO., Rdn. 6).

    Dass schließt rein verwaltungsinterne Vorbereitungsmaßnahmen ebenso aus wie rein symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern (BVerwG, Beschluss vom 26. November 2020, aaO., Rdn. 6 mwN.; BM./Schulz, aaO., § 17c Rdn 10).

  • VG Hamburg, 05.09.2022 - 15 K 1088/19

    Erfolglose Klage eines in Finkenwerder ansässigen Klägers gegen den

    Gleiches gilt für den Fall der Nichtdurchführung eines planfestgestellten Vorhabens (BVerwG, Beschluss vom 26.11.2020, 7 B 9/20, juris Rn. 5).
  • OVG Bremen, 29.07.2022 - 1 B 82/22

    Vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18f FStrG - vorzeitige Besitzeinweisung

    Insbesondere handelt es sich bei solchen Arbeiten weder um lediglich symbolische Akte, die nur dem Zweck dienen, den Ablauf der Frist zu hindern, noch um ohne weiteres rückgängig zu machende Maßnahmen oder um solche, die für die Verwirklichung des Plans von nicht relevanter Bedeutung sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.2009 - 9 C 9.08, juris Rn. 12 und Beschl. v. 26.11.2020 - 7 B 9.20, juris Rn. 6).
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