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   BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09   

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BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09 (https://dejure.org/2011,5954)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2011 - 2 C 25.09 (https://dejure.org/2011,5954)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 (https://dejure.org/2011,5954)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1; SVG a. F. § 55b
    Soldatenversorgung; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; NATO; zwischenstaatliche Einrichtung, internationale Einrichtung; Ruhen; Ruhensbetrag; Versorgungsbezüge; Versorgungskürzung; Kürzungsregelung; verfassungskonforme Auslegung; Abwendungsbefugnis; Alimentationsgrundsatz; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 100 Abs. 1
    Abwendungsbefugnis; Alimentationsgrundsatz; Doppelversorgung aus öffentlichen Kassen; Entscheidungserheblichkeit; Kapitalabfindung; Kapitalbetrag; Kürzungsregelung; Leibrente; NATO; Ruhen; Ruhensbetrag; Soldatenversorgung; Verrentung; Versorgungsbezüge; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 55baF SVG, § 55b SVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG
    Soldatenversorgung; Begrenzung des Ruhensbetrages der Versorgungsbezüge; Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

  • Wolters Kluwer

    § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. kollidiert mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG und ist daher nicht verfassungskonform; Der Begriff der Versorgung i.S.v. § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG alte Fassung erfasst auch einen zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ruhestand eingesetzten ...

  • rewis.io

    Soldatenversorgung; Begrenzung des Ruhensbetrages der Versorgungsbezüge; Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

  • ra.de
  • rewis.io

    Soldatenversorgung; Begrenzung des Ruhensbetrages der Versorgungsbezüge; Kapitalabfindung von Seiten einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. mit Art. 14 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG; Ein zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Ruhestand eingesetzter Kapitalbetrag als Versorgung i.S.v. § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG a.F.

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2011, 659
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (19)

  • BVerwG, 27.03.2008 - 2 C 30.06

    Abfindung; Abwendungsbefugnis; Beamtenversorgung; Dynamisierung; fiktive Rente;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Die Natur des geltenden Versorgungsrechts zieht einer ausdehnenden Auslegung enge Grenzen (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6, jeweils Rn. 25 m.w.N.).

    Die Verrentung stellt die Umwandlung eines feststehenden, in der Regel verzinslich angelegten Kapitalbetrages in periodisch wiederkehrende Zahlungen dar (vgl. Urteil vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 31).

    Für die im Rahmen der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. erforderliche Verrentung ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35): Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrags, den Soldaten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 5), ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen: Diese besteht darin, das Kapital bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand, d.h. bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mündelsicher anzulegen.

    Bei der Berechnung der Leibrente ist die durchschnittliche Lebenserwartung eines Soldaten nach den Sterbetafeln für Männer des jeweiligen Jahrgangs zugrundezulegen (vgl. dagegen zum Mittelwert bei Beamten Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35).

  • BVerwG, 17.12.2008 - 2 C 26.07

    Allgemeine Altersgrenze; besondere Altersgrenzen; Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Der Dienstherr behält einen fiktiven Anteil ein, um die spätere Versorgung zu finanzieren (stRspr; vgl. BVerfG, Urteile vom 6. März 2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73 und vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 ; BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 26.07 - BVerwGE 133, 25 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 17, jeweils Rn. 11).

    Der Gesetzgeber hat durch die allgemeinen gesetzlichen Altersgrenzen zu erkennen gegeben, wann er das zeitliche Verhältnis von aktiver Dienstzeit und Ruhestandszeit für ausgewogen hält (BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 13 f.).

    Der Gesetzgeber kann Regelungen treffen, die das Ruhen, d.h. den Einbehalt eines Teils des erdienten Ruhegehalts im Hinblick auf das Erwerbseinkommen vorsehen (Grundsatz des Vorteilsausgleichs; vgl. zuletzt Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10 f.).

    Diese können jedenfalls dann nicht im Wege der Kürzung oder des Einbehalts auf die Pension angerechnet werden, wenn sie nicht aus öffentlichen Kassen stammen (stRspr; vgl. nur Urteil vom 17. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 10).

  • BVerwG, 22.02.1996 - 2 C 14.95

    Beamtenrecht: Anrechenbarkeit der Versorgung aus der Verwendung im öffentlichen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Der Begriff der Versorgung im Sinne von § 55b Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. erfasst auch einen Kapitalbetrag, der zu dem Zweck geleistet wird, den Lebensunterhalt im Ruhestand zu bestreiten (im Anschluss an das Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9).

    Insbesondere erfasst der gesetzliche Begriff der Versorgung alle laufenden oder einmaligen Zahlungen, die dazu bestimmt sind, den Lebensunterhalt im Ruhestand zu bestreiten (vgl. Urteil vom 22. Februar 1996 - BVerwG 2 C 14.95 - Buchholz 240 § 8 BBesG Nr. 9 S. 3 zu § 8 BBesG und § 56 BeamtVG).

  • BVerwG, 12.03.1980 - 6 C 14.78

    Beamtenversorgungsrecht - Beiträge der NATO - Vorsorgefond - Anstelle einer

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Für die im Rahmen der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. erforderliche Verrentung ist folgenden Aspekten Rechnung zu tragen (vgl. auch Urteil vom 27. März 2008 a.a.O. Rn. 35): Entsprechend dem Zweck des Kapitalbetrags, den Soldaten in den Stand zu versetzen, seine Altersversorgung zu vervollständigen (vgl. Urteil vom 12. März 1980 - BVerwG 6 C 14.78 - Buchholz 232.5 § 56 BeamtVG Nr. 2 S. 5), ist auf dessen bestimmungsgemäße Verwendung abzustellen: Diese besteht darin, das Kapital bis zum voraussichtlichen Eintritt in den Ruhestand, d.h. bis zum Erreichen der allgemeinen Altersgrenze, mündelsicher anzulegen.
  • BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

    Beamtenbesoldung Ost II

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, so dass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvR 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 ).
  • BVerwG, 24.09.2009 - 2 C 63.08

    Ruhestandsbeamter; Universitätsprofessor; Ruhegehaltssatz; Bestandsschutz für den

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Daher darf der Gesetzgeber durch eine Ruhensregelung sicherstellen, dass eine Besserstellung gegenüber dem während der gesamten Dienstzeit im Dienst des Bundes tätigen Soldaten vermieden wird (vgl. für die Anerkennung von Vordienstzeiten: Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 - BVerwGE 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).
  • BVerfG, 04.04.2001 - 2 BvL 7/98

    DDR-Dienstzeiten

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Der normative Gehalt der Gleichheitsbindung erfährt seine Konkretisierung jeweils im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs, so dass sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers ergeben (BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvR 7/98 - BVerfGE 103, 310 und vom 12. Februar 2003 - 2 BvR 709/99 - BVerfGE 107, 257 ).
  • BVerwG, 11.12.2008 - 2 C 121.07

    Alimentation; amtsangemessene Alimentation; amtsbezogene Alimentation;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Nach Art. 3 Abs. 1 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. zum Folgenden: Beschluss vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 2 C 121.07 - BVerwGE 132, 299 = Buchholz 11 Art. 143b GG Nr. 5 m.w.N.).
  • BVerfG, 28.05.2008 - 2 BvL 8/08

    Vorlage zum neuen niedersächsischen Justizvollzugsgesetz unzulässig

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Das vorlegende Gericht muss mit hinreichender Deutlichkeit darlegen, dass es im Falle der Gültigkeit der für verfassungswidrig gehaltenen Rechtsvorschrift zu einem anderen Ergebnis kommen würde als im Falle ihrer Ungültigkeit und wie es dieses Ergebnis begründen würde (BVerfG, Beschluss vom 28. Mai 2008 - 2 BvL 8/08 - BVerfGE 121, 233 m.w.N.).
  • BVerwG, 16.07.2009 - 2 C 43.08

    Ruhestandsbeamter; Ruhegehaltssatz; andere Versorgungsleistung; Bezug einer

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2011 - 2 C 25.09
    Daher darf der Gesetzgeber durch eine Ruhensregelung sicherstellen, dass eine Besserstellung gegenüber dem während der gesamten Dienstzeit im Dienst des Bundes tätigen Soldaten vermieden wird (vgl. für die Anerkennung von Vordienstzeiten: Urteile vom 16. Juli 2009 - BVerwG 2 C 43.08 - Buchholz 239.1 § 11 BeamtVG Nr. 13 Rn. 21 f. und vom 24. September 2009 - BVerwGE 2 C 63.08 - BVerwGE 135, 14 = Buchholz 239.1 § 67 BeamtVG Nr. 4).
  • BVerwG, 01.09.2005 - 2 C 15.04

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

  • BVerwG, 28.04.2005 - 2 C 1.04

    Begrenzte Dienstfähigkeit; Dienstbezüge; Dienstunfähigkeit; Ruhegehalt;

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

  • BVerwG, 29.09.2005 - 2 C 44.04

    Teilzeitbeschäftigung; unterhälftige Beschäftigung; Kürzung des kinderbezogenen

  • BVerwG, 18.04.1991 - 2 WDB 3.91

    Sanitätsoffizier - Vorläufige Dienstenthebung - Dienstpflichtverletzungen -

  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07

    Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches

  • BVerwG, 12.06.1979 - 2 C 14.78

    Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abordnung eines verbeamteten

  • BVerwG, 21.09.2006 - 2 C 22.05

    Hinterbliebenenversorgung; Zusammentreffen von Versorgungsanspruch und

  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

    Zur Begründung hat sich das Gericht im Wesentlichen auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - berufen.

    Es hat sich aber mit der inhaltlichen Position des Verwaltungsgerichtshofs auseinandergesetzt, indem es auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, Revisionsentscheidung zum Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 2008 - 1 A 282/07 -, das die Gegenauffassung zur Position des Verwaltungsgerichtshofs vertritt, eingegangen ist.

    Der Einwand, die zur Überprüfung gestellte Regelung sei schon deshalb verfassungswidrig, weil sie die Wahl zwischen einer verfassungskonformen - Ablieferung der Abfindung - und einer verfassungswidrigen Handlungsalternative - Risiko einer Versorgungskürzung nach Aufzehrung der Kapitalabfindung - eröffne (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rn. 31), greift nicht durch, da beide zur Wahl stehenden Alternativen je für sich genommen verfassungsgemäß sind.

    Denn die der Vorlage in Anlehnung an die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2011 (2 C 25.09, juris, Rn. 36) und vom 5. September 2013 (2 C 47.11, juris, Rn. 10 ff.) zugrunde liegende Beschränkung der Bewertung der Kapitalabfindung auf ihren Nennwert oder den dynamisierten und verrenteten Wert verengt die Abfindung ohne überzeugenden Grund auf den Typus einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Einmalbeitrag und Auszahlung in Form einer Rente.

    Auch das umgekehrte Argument des vorlegenden Gerichts, der ins Ausland entsandte Beamte oder Soldat dürfe durch das Fehlen einer Deckelung nach Empfang der Abfindung nicht schlechter stehen, als wenn er sein gesamtes Berufsleben im Dienst des deutschen Staates verbracht hätte (so auch BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 -, juris, Rn. 30), überzeugt nicht.

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 47.11

    Versorgung; Ruhen; Kapitalabfindung; zwischenstaatliche Einrichtung;

    Daher muss das Versorgungsgesetz Regelungen enthalten, nach denen ein Endzeitpunkt für die Anrechnung zu bestimmen ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1).

    Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.).

    Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

    Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

    Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42).

  • VG München, 18.11.2014 - M 21 K 12.2042

    Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Verfahren der konkreten

    Auch nach der nachgehend zu OVG Münster v. 17.12.2008 ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09) sei eine Regelung, wonach der Umfang des Ruhens der Versorgungsbezüge aufgrund der Leistung eines Kapitalbetrags durch eine internationale Einrichtung nicht nach der Höhe des Kapitalbetrags bestimmt werde und keine Begrenzung der Ruhensanordnung vorgesehen sei, nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

    § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. wird vom Bundesverwaltungsgericht wegen Unvereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG als verfassungswidrig angesehen (BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09; dem grundsätzlich folgend: OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG; OVG Münster v. 12.02.2013, Az. 1 B 1318/12).

    Gegen die entsprechende Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG a.F. spricht auch der systematische Zusammenhang zwischen § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F. und den Sätzen 2 bis 4 des Absatzes 2, die als Spezialregelungen Möglichkeiten vorsehen, die Anwendung der Ruhensregelung des Absatzes 2 Satz 1 auszuschließen (zum Ganzen - dort bezogen auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 SVG a.F.: BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09, Rn. 10 - 20 bei juris, gegen die Vorinstanz OVG Münster v. 17.12.2008, Az. 1 A 282/07, Rn. 72 ff. bei juris, die unter Bejahung einer analogen Anwendung des § 55b Abs. 1 Satz 3 SVG a.F. eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung noch befürwortete).

    aa) Zur Reichweite des Schutzes aus Art. 33 Abs. 5 GG (als Spezialregelung hinsichtlich der hier relevanten Versorgung von Ruhestandsbeamten) sowie der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG (hinsichtlich der Versorgung bei Soldaten im Ruhestand) macht sich die Kammer die Ausführungen bei BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25.09, Rn. 22 - 27 bei juris (dort zu § 55b Abs. 3 SVG a.F.) zu eigen, wo es heißt:.

    Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen trägt § 56 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a.F. nicht Rechnung (vgl. insoweit auch die analoge Argumentation zu § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a.F. bei BVerwG v. 27.01.2011 a.a.O., Rn. 29 - 32 bei juris, m.w.N.), sodass diese Regelung gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt: Bei der Bestimmung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Berufssoldaten hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 3 Nr. 4 BeamtVG (sowohl in der aktuellen Fassung als auch in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung) die Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung berücksichtigt.

    Er führt außerdem zu einer ungerechtfertigten Gleichbehandlung der Empfänger unterschiedlich hoher Kapitalbeträge unterschiedlicher internationaler Einrichtungen (hierzu und zum folgenden mit Blick auf die Parallelregelung in § 55b Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 SVG a.F.: BVerwG v. 27.01.2011 a.a.O., Rn. 33 - 37 bei juris, m.w.N.):.

    Den bei BVerwG v. 27.01.2011, Az. 2 C 25/09 (Rn. 38 ff.) angedachten Ersatzweg, im Falle der Nichtigkeit des § 55b Abs. 3 Satz 1 SVG a.F. (entspricht im vorliegenden Fall § 56 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG a.F.) auf die allgemeine Ruhensregelung in § 55b Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 SVG a.F. (entspricht hier § 56 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BeamtVG a.F.) zurückzugreifen und dabei anstelle der laufenden Versorgungsleistungen als Versorgungsleitung den Kapitalabfindungsbetrag anzusetzen, ist nach Ansicht der vorlegenden Kammer in Übereinstimmung mit dem Vorlagebeschluss OVG Koblenz v. 11.11.2011, Az. 10 A 10747/11.OVG nicht zielführend bzw. ausgeschlossen.

  • BVerwG, 25.10.2012 - 2 C 59.11

    Ruhegehaltssatz; Ruhegehaltfähigkeit von Teilbeschäftigungszeiten; degressive

    Der Versorgungsanspruch des Ruhestandsbeamten, der sich aus der Anwendung des Versorgungsgesetzes bei Eintritt in den Ruhestand ergibt, genießt - nicht anders als ein Rentenanspruch - verfassungsrechtlichen Schutz, weil ihn der Ruhestandsbeamte in der aktiven Dienstzeit erdient hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 Rn. 22).
  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 18.19

    Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens bei bestandskräftig gewordenen

    Der Senat hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der Ruhensvorschriften entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren BVerwG 2 C 47.11 und 2 C 25.09 nicht mehr festhält (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 9 Rn. 11).

    Insoweit ist zunächst zu beachten, dass auch im Beamtenversorgungsrecht nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 3 BeamtVG eine strikte Gesetzesbindung der Verwaltung gilt (siehe hierzu BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 21).

    Der sich daraus ergebende Versorgungsanspruch genießt verfassungsrechtlichen Schutz, weil der Versorgungsberechtigte ihn in der aktiven Dienstzeit erdient hat (BVerwG, Urteile vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22, vom 26. September 2012 - 2 C 48.11 - Buchholz 239.1 § 5 BeamtVG Nr. 21 Rn. 30 und vom 25. Oktober 2012 - 2 C 59.11 - BVerwGE 145, 14 Rn. 29; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 91).

  • BVerwG, 24.11.2011 - 2 C 57.09

    Ruhegehalt; Versorgungsbezüge; Mitglied der Bundesregierung; Bundesminister;

    Erdient der Beamte neben seinem Ruhegehalt weitere Versorgungsansprüche aus öffentlichen Kassen und übersteigt die Summe der Versorgungsansprüche 100 % der amtsangemessen Versorgung, so kann er nur verlangen, dass ihm insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgungsbezüge ausgezahlt werden (wie BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25).

    Ruhen bedeutet, dass der Auszahlung der Versorgungsbezüge kraft Gesetzes ein rechtliches Hindernis entgegensteht, solange die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, an die das Gesetz das Ruhen knüpft (vgl. Urteile vom 24. November 1966 - BVerwG 2 C 119.64 = BVerwGE 25, 291 = Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 29 S. 126, vom 1. September 2005 - BVerwG 2 C 15.04 - BVerwGE 124, 178 = Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 14 Rn. 10 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 = juris Rn. 25).

    Hier kann gesetzlich geregelt werden, dass die Dienstzeiten dem Versorgungsberechtigten wirtschaftlich nur einmal zugutekommen (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).

  • BVerwG, 31.05.2012 - 2 C 18.10

    Rückforderung; Überzahlung; Versorgungsbezüge; Soldat; Pensionszusage;

    Das nach § 2 BBesG, § 3 BeamtVG und § 1a SVG geltende Gebot der strikten Gesetzesbindung im Besoldungs- und Versorgungsrecht (vgl. Urteile vom 27. März 2008 - BVerwG 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 = Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 6 und vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11) steht deshalb einer Auslegung nicht entgegen, nach der verdeckte Gehaltszahlungen für den und damit in dem Zeitraum bezogen werden, für den sie als "normale" Gehaltszahlungen bestimmt sind.

    Er ist mit dem Alimentationsgrundsatz nach Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, weil dem Dienstherrn die Arbeitskraft des weiterhin alimentierten Beamten vorzeitig nicht mehr zur Verfügung steht und die vorzeitige Pensionierung nicht zum Ziel hat, dem Beamten eine andere Erwerbstätigkeit zu eröffnen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Dezember 2007 - 2 BvR 797/04 - BVerfGK 13, 35 ; BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 20.03 - BVerwGE 120, 154 = Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 8, vom 27. Januar 2005 - BVerwG 2 C 39.03 - Buchholz 239.1 § 53 BeamtVG Nr. 13 und vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 23 ff.; Begründung der Bundesregierung zu ihrem Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts - Versorgungsreformgesetz 1998 -, BTDrucks 13/9527 S. 28, 40 f., 45).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 1.19

    Zeitlich unbegrenzte Ruhensregelung für Kapitalleistungen aus zwischenstaatlicher

    Für eine Reduzierung des Rücknahmeermessens in der vorliegenden Konstellation spricht jedoch vor allem die strikte Gesetzesbindung im Bereich der Beamten- und Soldatenversorgung nach § 3 BeamtVG und § 1a SVG (siehe hierzu auch BVerwG, Urteile vom 27. März 2008 - 2 C 30.06 - BVerwGE 131, 29 Rn. 25, vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 11 und vom 31. Mai 2012 - 2 C 18.10 - Buchholz 449.4 § 53 SVG Nr. 1 Rn. 21).

    Der Dienstherr kann sich von der ihm nach Art. 33 Abs. 5 GG obliegenden Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind (BVerfG, Beschlüsse vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 - BVerfGE 76, 256 und vom 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 u.a. - BVerfGE 145, 249 Rn. 82; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 - 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 25 f.).

    Der Senat hat daraufhin bereits hinsichtlich dieser Fassungen der Ruhensvorschriften entschieden, dass er an seinen abweichenden Ausführungen in den Urteilen zu den Verfahren BVerwG 2 C 47.11 und 2 C 25.09 nicht mehr festhält (BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 2019 - 2 B 50.18 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 2 Rn. 12 und vom 29. August 2019 - 2 B 73.18 - Buchholz 239.1 § 56 BeamtVG Nr. 9 Rn. 11).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 45.11

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt eines Beschäftigten bei der

    Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.).

    Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

    Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

    Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 05.09.2013 - 2 C 46.11

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf das Ruhegehalt eines Beschäftigten bei der

    Aufgrund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentation muss sichergestellt sein, dass der Versorgungsberechtigte monatlich insgesamt 100 % der festgesetzten Versorgung zur Verfügung hat (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - Buchholz 449.4 § 55b SVG Nr. 1 Rn. 22 f.).

    Dies gilt gleichermaßen für die Verrentung von Kapitalbeträgen, die an Stelle einer laufenden Versorgungsleistung gezahlt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 - BVerwG 2 C 25.09 - a.a.O. Rn. 27).

    Dies wäre der Fall, wenn die Ruhestandsbeamten bis zum Eintritt der statistischen Lebenserwartung aufgrund der Anrechnung des Kapitalbetrages wirtschaftlich deutlich weniger Versorgung erhielten, als wenn ihnen monatlich das volle Ruhegehalt ausgezahlt würde (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 27).

    Anders als in der Dynamisierungsphase zwischen der Auszahlung des Kapitalbetrages und dem Beginn des Ruhestandes kann hier jedoch nicht auf den durchschnittlichen Zinssatz für langfristige, mündelsichere Anlagen abgestellt werden (Urteil vom 27. Januar 2011 a.a.O. Rn. 42).

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 19.19

    Geschlechtsneutrale Anrechnung von Kapitalbeträgen für Dienstzeiten aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 5.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • BVerwG, 07.10.2020 - 2 C 7.20

    Ruhen eines Teils des Ruhegehalts eines Soldaten wegen Versorgungsleistungen aus

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.04.2018 - 1 A 282/07

    Prüfung der Norm des § 55b Abs. 3 S. 1 SVG a.F. im Soldatenversorgungsrecht wegen

  • VGH Bayern, 27.08.2018 - 14 B 18.478

    Anrechnung einer Kapitalabfindung auf Ruhegehalt eines Beamten

  • BVerwG, 26.09.2012 - 2 C 48.11

    Versorgungsbezüge; ruhegehaltfähige Dienstbezüge; Versorgung aus dem letzten Amt;

  • VG Würzburg, 28.03.2017 - W 1 K 16.978

    Reduzierung des Ermessens zum Wiederaufgreifen bestandskräftiger Ruhensregelung

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

  • VG München, 25.09.2019 - M 21a K 18.3250

    Zu berücksichtigende Regelungskonzepte bei der Berechnung des Ruhegehaltes

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 5399/12

    Ruhen der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Berufssoldaten aufgrund des Erhalts

  • BVerwG, 29.03.2019 - 2 B 50.18

    Klage gegen das teilweise Ruhen der Versorgungsbezüge eines Soldaten; Kürzung der

  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 7126/11
  • VG Köln, 10.12.2014 - 23 K 4957/12
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2016 - 1 A 707/15

    Rücknahme bzw. Abänderung eines bestandskräftigen rechtswidrigen Ruhensbescheides

  • BVerwG, 12.12.2012 - 2 B 90.11

    Versorgungsabschlag; Teilzeit; Unionsrecht; Richtlinie; Anwendungsvorrang;

  • OVG Niedersachsen, 21.05.2019 - 5 LA 236/17

    Versorgungsbezüge - Antrag auf Zulassung der Berufung

  • VGH Bayern, 27.11.2014 - 14 B 11.1236

    Ruhen der Versorgungsbezüge

  • BVerwG, 06.01.2012 - 2 B 113.11

    Beamtenernennung; Einstellungsaltersgrenze; Beurteilungszeitpunkt;

  • BVerwG, 18.06.2013 - 2 B 12.13

    Soldatenversorgung; Kindergeldberechtigung; kinderbezogener Teil des

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.1464

    Rechtmäßigkeit eines Ruhensbescheids zur Berücksichtigung einer im Rahmen der

  • VG München, 17.09.2018 - M 21 K 18.281

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2016 - 1 A 2021/13

    Rücknahme eines bestandskräftigen Ruhensbescheids bei Beziehen der Ruhensregelung

  • VGH Bayern, 26.11.2018 - 14 B 15.910

    Kürzung der deutschen Versorgungsbezüge um die während des Ruhestands von einer

  • VG Köln, 22.06.2016 - 23 K 3098/14

    Berechnung des Ruhegehalts eines Berufssoldaten

  • BVerwG, 29.08.2019 - 2 B 73.18

    Voraussetzungen für das Ruhen des Ruhegehalts eines Beamten; Berücksichtigung

  • VG Köln, 22.06.2016 - 23 K 5169/14

    Berechnung des Ruhegehalts eines Berufssoldaten

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2022 - 1 A 2931/19

    Keine Änderung derRechtslage zum Wiederaufgreifen des Verfahrens bei Änderung der

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.01.2016 - 1 A 1862/14

    Rückforderung der Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen hinsichtlich Dienstunfalls

  • VG Köln, 22.06.2016 - 23 K 5311/09

    Festsetzung der Versorgungsbezüge bei einem Berufssoldaten unter Berücksichtigung

  • BVerwG, 06.03.2013 - 2 B 26.12

    Anspruch eines Beamten auf Festsetzung des Ruhegehaltssatzes ohne

  • VG Köln, 06.06.2018 - 23 K 897/14
  • VG Köln, 10.08.2016 - 23 K 4087/11

    Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes bei der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der

  • LG Berlin, 14.09.2012 - 63 T 169/12

    WEG: Wie vollsteckt Mieter gegen Sondereigentümer?

  • VGH Baden-Württemberg, 10.11.2020 - 4 S 1749/20

    Kein Anspruch auf Altersgeld nach Rechtskraft eines Strafurteils wegen

  • VG München, 27.07.2012 - M 21 K 11.2507
  • VG Bayreuth, 15.03.2022 - B 5 K 20.390

    Zur Frage der Anrechenbarkeit einer Kapitalabfindung, die aufgrund einer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1316/12

    Rechtmäßigkeit der Abänderung des Ruhensbescheides im Wege der (teilweisen)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2016 - 1 E 784/16

    Überprüfung einer Aussetzungsentscheidung durch das Beschwerdegericht; Prüfung

  • LSG Baden-Württemberg, 21.07.2022 - L 6 VS 933/22

    Soziales Entschädigungsrecht - Soldatenversorgungsgesetz - Beschränkung auf

  • VG München, 27.10.2021 - M 21b K 20.4851

    Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Festsetzung des Ruhens von

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2022 - 1 A 962/20

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Beamten unter Außerachtlassung des

  • VG München, 10.12.2019 - M 21b K 17.5334

    Anrechnung der für eine Verwendung bei einer zwischen- oder überstaatlichen

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 19.04.2022 - 1 A 963/20

    Anrechnung der Mehrleistungen zur Unfallrente auf die Versorgungsbezüge eines

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1319/12

    Vorliegen eines Ermessensfehlers der Behörde bei Ablehnung der Rücknahme eines

  • VG Arnsberg, 14.08.2020 - 13 K 2223/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2013 - 1 B 1318/12

    Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung betreffend die vorläufige

  • VG Berlin, 22.11.2018 - 36 K 186.17

    Geltendmachung der Aufhebung der Ruhendstellung der Versorgungsbezüge

  • VG Köln, 10.08.2016 - 23 K 1393/12

    Berücksichtigung des Ruhegehaltssatzes bei der Rechtmäßigkeit der Festsetzung der

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