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   BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22   

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BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22 (https://dejure.org/2022,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 27.01.2022 - 9 VR 1.22 (https://dejure.org/2022,1047)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 (https://dejure.org/2022,1047)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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    BNatSchG § 67 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; AEG § 18e Abs. 5
    Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der bereits erfolgten Beseitigung von Riffflächen und der im Planänderungsbeschluss angeordneten Kompensationsmaßnahmen; Verpflichtung zur Durchführung einer ...

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Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (24)

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Das Vorbringen des Antragstellers hinsichtlich einer Verletzung biotopschutzrechtlicher Vorschriften bezüglich von Riffen hat das Gericht hingegen gemäß § 18e Abs. 5 AEG i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO als unsubstantiiert bzw. als verspätet zurückgewiesen (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 443 ff.).

    Dass dieser nicht rechtswidrig gewesen ist, steht für das vorliegende Verfahren aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Senats vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - mit Bindungswirkung fest.

    Entgegen der Annahme des Antragstellers führt der Umstand, dass der Senat seine Einwände bzgl. der unzureichenden Berücksichtigung von Riffvorkommen in seiner Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 als unsubstantiiert und verspätet zurückgewiesen hat (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 446), nicht dazu, dass diese nunmehr im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sind.

    Dass an der Vereinbarkeit der Klagebegründungsfrist gemäß § 18e Abs. 5 AEG und der Darlegungsanforderungen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO mit Unionsrecht keine Zweifel bestehen, hat der Senat in seinem Urteil vom 3. November 2020 ebenso ausführlich dargelegt wie den Umstand, dass sich eine rechtzeitige Geltendmachung in einem Parallelverfahren nicht zugunsten eines säumigen Klägers auswirkt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 Rn. 18 ff., 446).

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 31, 287 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]).

    Ungeachtet der Frage, ob eine solche Pflicht bestand (s.o. II. 2. b) bb) (1)), erzwingt auch UVP-Recht bei Änderungen jedenfalls vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht ohne Weiteres die Durchführung einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 46 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]); dass für den Zeitraum danach Abweichendes gelten sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich.

    Dem gegenüber stehen die Bedeutung und das Gewicht der Festen Fehmarnbeltquerung für die grenzüberschreitende Erschließung europäischer Regionen, welche ihren Ausdruck auch darin findet, dass sie zum Kernnetz des transeuropäischen Verkehrsnetzes und damit zu den Teilen des europäischen Gesamtnetzes gehört, die von größter strategischer Bedeutung für die Verwirklichung der mit dem Aufbau des transeuropäischen Verkehrsnetzes verfolgten Ziele sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 7.19 - juris Rn. 108 f. [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 138]).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Dabei hat das Gericht in zwei nicht den Antragsteller betreffenden Urteilen festgestellt, dass, soweit während der Gerichtsverfahren weitere Riffvorkommen entdeckt worden waren, dies die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, dass ihnen jedoch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 76 VwVfG Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 178 f. und - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 651 f.).

    Mit dem Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 sollen bezüglich dreier Riffe, die als sog. Riffflächen 1, 2 und 3 Gegenstand der Klageverfahren BVerwG 9 A 9.19 und 9 A 12.19 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 waren, eine Befreiung von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt sowie eine zusätzliche Kompensationsmaßnahme und eine Einschränkung der Ankerzone festgestellt werden (vgl. Planänderungsbeschluss S. 11, 13).

    Er beschränkt sich auf die biotopschutzrechtliche Bewertung der Beeinträchtigung von Teilen dreier Riffflächen, die erst im Laufe des Klageverfahrens gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 ohne Auswirkungen auf dessen Rechtmäßigkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 177) entdeckt wurden.

    Für den deutschen Teil der Festen Fehmarnbeltquerung liegt ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vor, der indes im Bereich der Riffflächen 1 bis 3 erst auf der Grundlage des Planänderungsbeschlusses durchgeführt werden darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 179).

  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Dabei hat das Gericht in zwei nicht den Antragsteller betreffenden Urteilen festgestellt, dass, soweit während der Gerichtsverfahren weitere Riffvorkommen entdeckt worden waren, dies die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nicht berührt, dass ihnen jedoch im Rahmen eines ergänzenden Verfahrens nach § 76 VwVfG Rechnung zu tragen ist (BVerwG, Urteile vom 3. November 2020 - 9 A 9.19 - BVerwGE 170, 210 Rn. 178 f. und - 9 A 12.19 - BVerwGE 170, 33 Rn. 651 f.).

    Mit dem Planänderungsbeschluss vom 1. September 2021 sollen bezüglich dreier Riffe, die als sog. Riffflächen 1, 2 und 3 Gegenstand der Klageverfahren BVerwG 9 A 9.19 und 9 A 12.19 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 31. Januar 2019 waren, eine Befreiung von dem Verbot nach § 30 Abs. 2 BNatSchG erteilt sowie eine zusätzliche Kompensationsmaßnahme und eine Einschränkung der Ankerzone festgestellt werden (vgl. Planänderungsbeschluss S. 11, 13).

    Diesbezüglich hat der Senat zu dem Vorhaben der Festen Fehmarnbeltquerung festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG vorliegen, soweit die Bedeutung des Vorhabens vergleichsweise geringe und vollständig kompensierte Eingriffe in Biotope überwiegt (BVerwG, Urteil vom 3. November 2020 - 9 A 12.19 - juris Rn. 653 [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 170, 33]).

  • BVerwG, 14.09.1992 - 7 B 130.92

    Befreiungsmöglichkeit - Naturschutz - Sonderfall

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Die Gewährung einer Befreiung kommt zudem nur in atypischen und daher vom Gesetzgeber erkennbar nicht vorhergesehenen Einzelfällen aufgrund einer Einzelfallprüfung in Betracht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. September 1992 - 7 B 130.92 - Buchholz 406.401 § 31 BNatSchG Nr. 2 S. 2), wohingegen eine Ausnahme Sachverhalte zum Gegenstand hat, bei denen schon im Zeitpunkt des Normerlasses absehbar war, dass das regelmäßig geltende Ge- oder Verbot nicht passt.
  • BVerwG, 18.06.1997 - 4 C 3.95

    Fachplanung - Planfeststellung einer Ortsumgehung - Abwägungskontrolle -

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Neubau eines Straßenvorhabens regelmäßig ein für das Bestehen einer Befreiungslage erforderliches atypisches und zugleich singuläres Vorhaben darstellt und dass, wenn den hierfür sprechenden öffentlichen Belangen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein höheres Gewicht beigemessen wird als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, grundsätzlich die Anforderungen an das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Befreiungslage gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 200 und vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 S. 237 ; Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16]).
  • BVerwG, 11.07.2002 - 9 VR 6.02

    Abweichung eines Vorhabens in Form der Planung einer Ortsumgehung von den Zielen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Der Inhalt eines Planfeststellungsbeschlusses ist gegebenenfalls im Wege der Auslegung entsprechend §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2002 - 9 VR 6.02 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 26.03.1998 - 4 A 7.97

    Straßenplanung; Planfeststellung; Abwägungskontrolle; Bedarfsplan;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Neubau eines Straßenvorhabens regelmäßig ein für das Bestehen einer Befreiungslage erforderliches atypisches und zugleich singuläres Vorhaben darstellt und dass, wenn den hierfür sprechenden öffentlichen Belangen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein höheres Gewicht beigemessen wird als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, grundsätzlich die Anforderungen an das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Befreiungslage gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 200 und vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 S. 237 ; Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16]).
  • VGH Bayern, 09.08.2012 - 14 C 12.308

    Biotopschutz; keine Genehmigungsbedürftigkeit nach anderen Rechtsvorschriften;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Letztere begründet gemäß § 67 Abs. 3 i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 und 3 BNatSchG gegebenenfalls die Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen, wohingegen eine Ausnahme gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG nur erteilt werden darf, wenn die Beeinträchtigungen i.S.v. § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG ausgeglichen werden können (vgl. BT-Drs. 16/12274 S. 63), d.h. der Ausgleich für das beschädigte oder zerstörte Biotop am gleichen Ort oder in dessen näherer Umgebung in gleicher Qualität erfolgt (vgl. VGH München, Beschluss vom 9. August 2012 - 14 C 12.308 - juris Rn. 21; Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 30 Rn. 23).
  • BVerwG, 12.04.2005 - 9 VR 41.04

    Straßenplanung; Planfeststellung; vorläufiger Rechtsschutz; Antragsfrist;

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass der Neubau eines Straßenvorhabens regelmäßig ein für das Bestehen einer Befreiungslage erforderliches atypisches und zugleich singuläres Vorhaben darstellt und dass, wenn den hierfür sprechenden öffentlichen Belangen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ein höheres Gewicht beigemessen wird als den dem Vorhaben entgegenstehenden Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes, grundsätzlich die Anforderungen an das Vorliegen der naturschutzrechtlichen Befreiungslage gegeben sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131 S. 200 und vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137 S. 237 ; Beschluss vom 12. April 2005 - 9 VR 41.04 - NVwZ 2005, 943 [insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 407.3 § 5 VerkPBG Nr. 16]).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 18.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 27.01.2022 - 9 VR 1.22
    Soweit der Antragsteller oder auch der Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 18.21 Einwände gegen die vorgesehenen Ausgleichsmaßnahmen im Bereich der Sagas-Bank erheben, betreffen diese die Vergleichbarkeit der Salinität, Wassertiefe und Strömungsgeschwindigkeit und damit Kriterien, die keine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der generellen Möglichkeit der Kompensation von Beeinträchtigungen der im Uferbereich gelegenen Rifffläche 2 begründen.
  • BVerwG, 22.09.2005 - 9 B 13.05

    Änderungsplanfeststellungsbeschluss; Bestandskraft; Rechtsmittel; Belange

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

  • OVG Hamburg, 21.10.2009 - 2 Bs 152/09

    Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen ein fertiggestelltes Vorhaben;

  • BVerwG, 12.01.2018 - 9 A 12.17

    Anfechtung eines Planänderungs- und Ergänzungsbeschlusses; Gerichtlicher Fehler

  • OVG Brandenburg, 22.11.2002 - 3 B 319/02

    Baugenehmigung, Nachbar, vorläufiger Rechtsschutz, Abstandsflächenrecht,

  • BVerwG, 20.10.1989 - 4 C 12.87

    Planänderung von "unwesentlicher Bedeutung" im Fernstraßenrecht; Zumutbarkeit von

  • OVG Berlin, 28.08.2001 - 2 SN 11.01

    Nachbarschutz nach Fertigstellung des Bauvorhaben

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

  • BVerwG, 09.02.2017 - 7 A 2.15

    13 Klagen gegen Elbvertiefung

  • OVG Bremen, 29.09.2003 - 1 B 345/03

    Sichtschutzwand aus Holz; einstweiliger Rechtsschutz des Nachbarn - Aussetzung

  • BVerwG, 06.11.2013 - 9 A 14.12

    Naturschutzvereinigung; Planfeststellung; Linienbestimmung; Habitatschutz;

  • BVerwG, 25.04.2007 - 9 VR 4.07

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen den

  • BVerwG, 30.12.2010 - 7 VR 3.10

    Vorläufiger Rechtsschutz; Kosten des Verfahrens; Interesse an der Gewährung von

  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

  • BVerwG, 04.05.2022 - 9 A 7.21

    Klage gegen die Nordverlängerung der A 14 erfolglos

    Dabei handelt es sich nicht um die Vertiefung eines fristgerecht substantiierten Einwands oder die Erwiderung auf neuen Tatsachenvortrag, sodass das Vorbringen als verspätet nicht mehr zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    Der Kläger hat am 13. Januar 2022 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, den der Senat mit Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637) abgelehnt hat.

    Der Planänderungsbeschluss bestätigt lediglich die gewählte Vorzugstrasse unter Berücksichtigung der Betroffenheit der Riffflächen 1 bis 3; Trassenverläufe, welche eine Inanspruchnahme der "neuen" Riffe vermeiden, scheiden danach weiterhin wegen einer zu großen Beeinträchtigung anderer Schutzgüter aus (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 24).

    Der Hinweis des Klägers auf den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 26) wiederum verkennt, dass es dort nicht um die UVP-Pflicht, sondern darum geht, ob gemäß § 17d FStrG, § 76 Abs. 3 VwVfG von einem Anhörungsverfahren abgesehen werden durfte.

    Insoweit ergänzt er die umfassenden der Planfeststellung zugrundeliegenden naturschutzfachlichen Untersuchungen und Prüfungen, ohne die Frage sachgerechter Zielsetzung und Abwägung im Sinne der Gesamtplanung erneut aufzuwerfen (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 28 f.).

    c) Schließlich bestehen, wie der Senat bereits dargelegt hat (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 26), keine Zweifel an der Vorhabenträgerschaft der Beigeladenen zu 2.

    Im Übrigen hat der Senat die Einwände bereits in seinem Eilbeschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 34 f.) als unbegründet zurückgewiesen.

    Hinsichtlich der Kritik, für die Erteilung einer Befreiung fehle es an der erforderlichen Atypik, die Planänderung sei zu Unrecht auf das Küstenmeer beschränkt worden und es bleibe unklar, was unter dem verwendeten "Landesdatensatz" zu verstehen sei, wird ebenfalls auf die Ausführungen im Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - (NuR 2022, 637 Rn. 14, 25, 39 f.) verwiesen.

  • VGH Bayern, 01.03.2024 - 8 CS 23.2222

    Beschwerde eines Fischereiverbands im einstweiligen Rechtsschutz, Anordnung des

    Bei einer Folgenabwägung sind im Wege einer Doppelhypothese die Folgen eines etwaigen späteren Klageerfolgs nach Ablehnung des Eilantrags mit den Folgen einer Erfolgslosigkeit in der Hauptsache nach Erlass der beantragten Eilentscheidung zu vergleichen (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 44 f.; Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand März 2023, § 80 VwGO Rn. 371 und 373b; Buchheister in Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 80 Rn. 51).
  • BVerwG, 18.10.2022 - 9 VR 2.22

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen einen Planänderungsbeschluss; Erteilung einer

    Der Antrag, unter Abänderung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 2022 (Az.: 9 VR 1.22 ) die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Planänderungsbeschluss des Antragsgegners vom 1. September 2021 anzuordnen, wird abgelehnt.

    Insoweit fehlt dem Eilantrag das erforderliche Rechtsschutzinteresse (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 8 ff.).

    Der Änderungsplanfeststellungsbeschluss ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur in dem Umfang angreifbar, in dem er eine eigene Regelung enthält (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 14 m. w. N.).

    Ob diese den naturschutzrechtlichen Anforderungen genügt, kann indes zum Gegenstand allein des Hauptsache- und nicht des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes gemacht werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 Rn. 12).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.11.2023 - 5 S 1972/21

    Klagebefugnis einer regional tätigen Umweltvereinigung - sachlicher Umfang einer

    Der Kläger kann die Änderung aber nur in dem Umfang angreifen, in dem sie eine eigene Regelung enthält und er dadurch erstmals oder weitergehend als bisher in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich betroffen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637, juris Rn. 14; Urteil vom 28.9.2021, a.a.O. m.w.N.).

    Der gerichtlichen Überprüfung sind (nur) diejenigen Einwände zugrunde zu legen, die der Kläger unter Beachtung der Frist des § 18e Abs. 5 Satz 1 AEG substantiiert vorgebracht hat (BVerwG, Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 14 ff. und Beschluss vom 22.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16).

    Das führt jedoch nicht dazu, dass die Replik des Klägers hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.1.2022 - 9 VR 1.22 - juris Rn. 16 und Urteil vom 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138, Rn. 287).

  • OVG Niedersachsen, 29.01.2024 - 10 ME 31/24

    Antragsbefugnis; Dringlichkeitsgründe; Einzahlungslimit; Gefahrenabwehrrecht;

    Hierdurch soll der Adressat insbesondere im Hinblick auf seine Rechtsschutzmöglichkeiten informiert und der Behörde der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden (BVerwG, Beschlüsse vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris Rn. 10, und vom 30.3.2007 - 9 VR 7.07 -, juris Rn. 4; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 18).

    Da § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nur die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung betrifft, kommt es auf die inhaltliche Richtigkeit oder Tragfähigkeit der Begründung nicht an (BVerwG, Beschlüsse vom 27.1.2022 - 9 VR 1.22 -, juris Rn. 18, und vom 13.12.2021 - 4 VR 2.21 -, juris Rn. 10).

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40023

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Es handelt sich auch nicht um eine zulässige Erwiderung auf neuen bzw. weiteren, vom Beklagten erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführten Tatsachenkomplex (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16), weil der Beklagte insoweit nichts "Neues" vorgetragen hat.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40020

    Planfeststellung für Ortsumfahrung Laufen

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Es handelt sich auch nicht um eine zulässige Erwiderung auf neuen bzw. weiteren, vom Beklagten erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführten Tatsachenkomplex (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16), weil der Beklagte insoweit nichts "Neues" vorgetragen hat.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40025

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Es handelt sich auch nicht um eine zulässige Erwiderung auf neuen bzw. weiteren, vom Beklagten erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführten Tatsachenkomplex (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16), weil der Beklagte insoweit nichts "Neues" vorgetragen hat.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40024

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse, Erneute

    Sofern der Vorhabenträger oder die Planfeststellungsbehörde wie hier nur vorsorglich auch auf unsubstantiierte Rügen erwidern, führt dies daher nicht dazu, dass eine Replik hierauf von der Präklusionswirkung ausgenommen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.11.2020 - 9 A 7.19 - BVerwGE 170, 138 = juris Rn. 287; B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16; BayVGH, U.v. 1.12.2022 - 8 A 21.40033 - juris Rn. 52).

    Es handelt sich auch nicht um eine zulässige Erwiderung auf neuen bzw. weiteren, vom Beklagten erst nach Ablauf der Klagebegründungsfrist in den Prozess eingeführten Tatsachenkomplex (vgl. BVerwG, B.v. 27.1.2022 - 9 VR 1.22 - NuR 2022, 637 = juris Rn. 16), weil der Beklagte insoweit nichts "Neues" vorgetragen hat.

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 8 A 20.40026

    Verspätetes Vorbringen, Streitwertfestsetzung, Rechtsschutzinteresse,

  • OVG Schleswig-Holstein, 13.12.2023 - 4 KS 2/22

    Plan für die Elektrifizierung der AKN-Strecke nach Kaltenkirchen bestätigt

  • BVerwG, 22.03.2023 - 4 VR 4.22

    Eilrechtsschutz gegen die Planfeststellung einer Höchstspannungsfreileitung;

  • VGH Hessen, 18.03.2024 - 8 B 56/22
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2024 - 21 B 1144/23

    Umbau des Burghofs am Drachenfels vorläufig gestoppt

  • VGH Bayern, 04.08.2022 - 22 A 20.40012

    Erfolglose Klage auf Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses zum Bau einer

  • VGH Bayern, 30.05.2023 - 22 A 21.40025

    Drittanfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses für die Änderung einer

  • VGH Bayern, 19.09.2023 - 8 CS 23.1085

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Wiederherstellung der aufschiebenden

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