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   BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19   

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https://dejure.org/2020,7712
BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,7712)
BVerwG, Entscheidung vom 27.02.2020 - 9 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,7712)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 (https://dejure.org/2020,7712)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrollstreit um eine Satzung zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht mangels weiterer Prüfung der Beitragskalkulation; Verhältnis ...

  • rewis.io

    Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Normenkontrollstreit um eine Satzung zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht mangels weiterer Prüfung der Beitragskalkulation; Verhältnis ...

  • rechtsportal.de

    VwGO § 86 Abs. 1 S. 1
    Normenkontrollstreit um eine Satzung zur Erhebung eines sogenannten besonderen Herstellungsbeitrags für die Schmutzwasserbeseitigung bei Altanschlussnehmern; Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht mangels weiterer Prüfung der Beitragskalkulation; Verhältnis ...

  • datenbank.nwb.de

    Zurückverweisung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 25.06.2010 - 9 B 99.09

    Verfahrensrügen: Nichteinholung eines Sachverständigengutachtens durch das

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 28; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 4).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 B 57.17

    Anforderungen an Darlegung und Beweis konkreter inhaltlicher Bewertungsfehler der

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19
    Die Tatsachengerichte müssen sich um jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit bemühen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17 - juris Rn. 17 m.w.N.).
  • BVerwG, 30.01.2013 - 9 C 11.11

    Modifizierter Erschließungsvertrag; Fremdanlieger; Erforderlichkeit der Kosten;

    Auszug aus BVerwG, 27.02.2020 - 9 BN 2.19
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 8.04 - Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer Nr. 39 S. 51 und vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 - BVerwGE 145, 354 Rn. 28; Beschluss vom 25. Juni 2010 - 9 B 99.09 - Buchholz 310 § 112 VwGO Nr. 13 Rn. 4).
  • OVG Niedersachsen, 01.11.2021 - 9 LA 11/20

    Abfallgebühr; Akteneinsichtsrecht; Amtsermittlungsgrundsatz; Aufklärungspflicht;

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann und die gerichtliche Aufklärungspflicht dort ihre Grenze findet, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.2.2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3).

    Insofern ist etwa eine beitragserhebende Körperschaft aus verwaltungsprozessualen Gründen verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Beitragskalkulation vorzulegen und diese im Bedarfsfall in der mündlichen Verhandlung sachgerecht zu erläutern (BVerwG, Beschluss vom 27.2.2020, a. a O., Rn. 6).

  • BVerwG, 20.07.2022 - 9 BN 1.22

    Rüge der Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Amtsermittlung

    Es ist verpflichtet, jede mögliche Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts bis zur Grenze der Zumutbarkeit zu versuchen, sofern dies für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Das Erfordernis einer plausiblen Beitragskalkulation und der Plausibilisierung der Erforderlichkeit der in die Kalkulation einbezogenen Aufwendungen wird vom Oberverwaltungsgericht dabei nicht aus dem Verwaltungsprozessrecht abgeleitet (so etwa OVG Magdeburg, Urteil vom 16. Oktober 2018 - 4 K 101.16 - juris Rn. 69 ff. für Sachsen-Anhalt; vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 2 ff.).

  • OVG Schleswig-Holstein, 30.06.2022 - 2 LB 19/20

    Unfallfürsorge; berufsbedingte Erkrankung eines beamteten Chemielehrers;

    e) Hinzu kommt schließlich Folgendes: In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflichten durch die Beteiligten die Anforderungen an die Ermittlungspflicht des Gerichts herabsetzen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2013 - 9 C 11.11 -, juris Rn. 28 m. w. N.; Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2/19 -, juris Rn. 3).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 4.21

    Keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.02.2022 - 9 BN 5.21

    Auslegung und Anwendung des landesrechtlichen Aufwandsüberschreitungsverbots nach

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • BVerwG, 09.02.2023 - 9 BN 4.22

    Geltendmachung der Unanwendbarkeit / Funktionslosigkeit einer

    Beim Herstellungsbeitrag II handelt es sich um ein richterrechtlich geprägtes, landesspezifisch auf der Grundlage von § 6 Abs. 6 KAG LSA entwickeltes Rechtsinstitut, das der bereits am 15. Juni 1991 bestehenden Vorteilslage eines Grundstücks in Bezug auf seine Erschließung durch eine leitungsgebundene Anlage Rechnung tragen soll, indem es eine Minderung gegenüber dem allgemeinen Herstellungsbeitrag vorsieht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 8 unter Bezugnahme auf Haack, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 2217).
  • BVerwG, 01.12.2020 - 9 BN 6.19

    Prüfung des Vorliegens von Verfahrensmängeln im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO

    Die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Februar 2020 - 9 BN 2.19 - juris Rn. 3 m.w.N.).
  • VG Stuttgart, 06.10.2020 - 4 K 6247/18

    Erfolglose Klage eines Rechtsanwalts auf die Zusicherung einer

    Denn die gerichtliche Aufklärungspflicht findet dort ihre Grenze, wo das Vorbringen der Beteiligten keinen tatsächlichen Anlass zu weiterer Aufklärung bietet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.02.2020 - 9 BN 2.19 - juris).
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