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   BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90   

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BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90 (https://dejure.org/1992,90)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1992 - 7 C 21.90 (https://dejure.org/1992,90)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1992 - 7 C 21.90 (https://dejure.org/1992,90)
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Jugendsekte II

Art. 4 GG, Religionsfreiheit, faktischer Grundrechtseingriff, Gesetzesvorbehalt, Neutralitätsgebot;

Feststellungsklage

Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 90, 112
  • NJW 1992, 2496
  • NVwZ 1992, 1186 (Ls.)
  • DVBl 1992, 1038
  • DÖV 1992, 877
 
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Wird zitiert von ... (210)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte ähnelt darum nach Zielrichtung und Wirkungen den eigenen warnenden Äußerungen des Staates über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten", die der Senat in seinem die Bewegung der Transzendentalen Meditation betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76) bereits als Eingriffe in die durch Art. 4 GG geschützte Religions- oder Weltanschauungsfreiheit bewertet hat (a.a.O. S. 79).

    Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen der Bundesregierung über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 (79) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]).

    Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 (82 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

    Aus diesem Grund hat der Senat in seinem die eigenen Äußerungen der Beklagten zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 (79 ff.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]) die Eingriffe in die Grundrechte der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung grundrechtlicher Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie mit den funktionsbedingten Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus folgenden Recht zu öffentlichen Stellungnahmen gerechtfertigt.

    Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeisnchaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 (83 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270 f.) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]) sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - (a.a.O. S. 30 ff.)) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.).

    Die Befugnisse der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und folglich auch das darin eingeschlossene Äußerungsrecht sind Ausfluß ihrer Funktionen als Organ der Staatsleitung (vgl. Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - a.a.O. S. 34).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]) sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - (a.a.O. S. 30 ff.)) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 (108) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; BVerwGE 37, 344 (363) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 61, 152 (154, 156) [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79]).

    Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1971 (BVerwGE 37, 344 (362 ff.) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich verworfen.

    Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit soweit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 (360 f.) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 (82 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

    Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeisnchaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 (83 f.) [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]; BVerfG, NJW 1989, 3269 (3270 f.) [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89]).

  • BVerfG, 18.07.1967 - 2 BvF 3/62

    Jugendhilfe

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Um Funktionen dieser Art geht es hier jedoch nicht; vielmehr handelt es sich bei der Förderung eines Privaten aus Mitteln des Bundeshaushalts um eine (echte) Verwaltungstätigkeit des Bundes (vgl. BVerfGE 22, 180 (215 f.)).

    Diese Bestimmung ist mit Wirkung vom 1. Januar 1991 durch Art. 1 § 83 Abs. 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - KJHG - vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) abgelöst worden; darin ist nunmehr im Anschluß an die verfassungskonforme Auslegung des zitierten § 25 Abs. 1 JWG durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 22, 180 (215 ff.)) vorgesehen, daß die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern soll, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann.

  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 (BVerwGE 71, 183 (193 f.) [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 (115) [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 72/84]; 87, 37 (42 f. [BVerwG 18.10.1990 - 5 C 51/86])) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.).

    Vielmehr stehen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede; solche Eingriffe unterliegen dem rechtsstaatlichen Gesetzesvorbehalt (vgl. BVerwGE 75, 109 (117) [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 72/84]).

  • BVerwG, 15.03.1988 - 1 C 69.86

    Schornsteinfeger - Realrechte - Aufhebung - Bestellung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Da die allgemeine Leistungsklage - und damit auch die Unterlassungsklage - den Sonderregeln für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nicht unterliegt, kann von einer Umgehung der für diese Klagearten geltenden besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht die Rede sein (vgl. BVerwGE 77, 207 (211) [BVerwG 07.05.1987 - 3 C 53/85]; Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 69.86 - Buchholz 451.29 Schornsteinfeger Nr. 31).

    Den Klägern ist auch nicht etwa zuzumuten, sich gegen die Förderung des Beigeladenen durch Anfechtung der einzelnen hierüber von der Beklagten erteilten Bewilligungsbescheide zu wehren; vielmehr dürfen sie zwecks Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes die Förderungspraxis der Beklagten insgesamt zur gerichtlichen Überprüfung stellen (vgl. Urteil vom 15. März 1988 - BVerwG 1 C 69.86 - a.a.O.).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 (108) [BVerfG 19.10.1971 - 1 BvR 387/65]; BVerwGE 37, 344 (363) [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 61, 152 (154, 156) [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79]).

    Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund tritt, oder wenn - anders ausgedrückt - die geschäftlichen Interessen der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl. Klein/Abel, in: Engstfeld u. a. - Hrsg. -, Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff des Grundgesetzes, 1989, S. 148 ff.; a. A.: Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen und die Grenzen der Religionsfreiheit, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 19, 1985, S. 120 f.; v. Campenhausen, a.a.O. S. 415; ebenso zum Begriff des "Bekenntnisses" in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1980 - BVerwGE 61, 152 (160) [BVerwG 14.11.1980 - 8 C 12/79]).

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 (BVerwGE 71, 183 (193 f.) [BVerwG 18.04.1985 - 3 C 34/84]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 (115) [BVerwG 06.11.1986 - 3 C 72/84]; 87, 37 (42 f. [BVerwG 18.10.1990 - 5 C 51/86])) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.).

    Das Kriterium der "schwerwiegenden" oder "nachhaltigen" Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen von solchen ohne Grundrechtsrelevanz zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 87, 37 (43) [BVerwG 18.10.1990 - 3 C 2/88]; Roth, a.a.O. S. 298 ff.).

  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 21.90
    Das folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den berührten Grundrechten (vgl. BVerwGE 42, 331 (335) [BVerwG 06.07.1973 - IV C 22/72]; 72, 265 (266) [BVerwG 28.11.1985 - 5 C 70/82]).
  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

  • BVerwG, 17.03.1977 - 7 C 59.75

    Subventionsrecht, Gewährung von Prämien auf Grund landesrechtlicher Richtlinien,

  • BVerwG, 27.10.1970 - VI C 8.69

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerwG, 07.05.1987 - 3 C 53.85

    Lebensmittelimporteur - § 40 VwGO, Verwaltungsrechtsweg für die Klage auf

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.03.1990 - 5 A 584/86

    Förderung eines eingetragenen Vereins; Satzung eines eingetragenen Vereins;

  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

  • VG Hamburg, 11.12.1990 - 17 VG 978/88
  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BVerfGE 32, 98, 107; BVerwGE 37, 344, 363; 61, 152, 156; 90, 112, 115).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verliert eine Vereinigung ihre Eigenschaft als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht allein dadurch, daß sie überwiegend politisch oder erwerbswirtschaftlich tätig ist (BVerwGE 37, 345 [BVerwG 23.03.1971 - I C 54/66]; 90, 112, 116).

    Dienen aber die religiösen oder weltanschaulichen Lehren nur als Vorwand für die Verfolgung wirtschaftlicher Ziele, kann von einer Religionsoder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. der Art. 4, 140 GG, 137 WRV nicht mehr gesprochen werden (BVerwGE 90, 112, 116).

  • BAG, 25.04.2023 - 9 AZR 253/22

    Arbeitnehmerstatus - Mitglied einer spirituellen Gemeinschaft

    Die Religion legt eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (BAG 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 - zu B I 1 b der Gründe, BAGE 79, 319; BVerwG 27. März 1992 - 7 C 21/90 - zu 2 a aa der Gründe, BVerwGE 90, 112) .
  • BVerfG, 22.02.2023 - 2 BvE 3/19

    Die staatliche Förderung politischer Stiftungen bedarf eines gesonderten

    Insoweit kann dahinstehen, ob im Bereich der allgemeinen Leistungsverwaltung Haushaltsgesetze dem Gebot der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage im Sinne des Vorbehalts des Gesetzes genügen (vgl. Grzeszick, in: Dürig/ Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 118 ; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. März 1977 - VII C 59/75 -, NJW 1977, S. 1838 ; BVerwGE 58, 45 ; 90, 112 ; 104, 220 ).

    Die mit den Haushaltsgesetzen festgestellten Haushaltspläne enthalten in Subventionstiteln zudem regelmäßig nur eine allgemeine Zweckbestimmung, welche keine verbindlichen Vorgaben für den Adressatenkreis und die Verteilung der Mittel macht (vgl. BVerwGE 90, 112 ; Sommermann, in: v. Mangoldt/Klein/ Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 20 Rn. 282; vgl. auch Grzeszick, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 20 Abs. 3 Rn. 119 ).

    Ebenso wie in Fällen, in denen Eingriffe in die Grundrechtssphäre von am Subventionsverhältnis nicht beteiligten Dritten in Rede stehen (vgl. BVerwGE 90, 112 ), bedarf es bei einer erheblichen Betroffenheit der Chancengleichheit der Parteien durch staatliche Leistungen einer gesonderten gesetzlichen Regelung der Anspruchsvoraussetzungen und Vergabekriterien (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. März 2012 - OVG 6 B 19/11 -, NVwZ 2012, S. 1265 ).

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