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   BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90   

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BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90 (https://dejure.org/1992,6600)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.1992 - 7 C 28.90 (https://dejure.org/1992,6600)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 1992 - 7 C 28.90 (https://dejure.org/1992,6600)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Versäumung der Revisionsbegründungsfrist - Frist für das Stellen und Begründen eines Wiedereinsetzungsantrages - Pflichten eines Rechtsanwalts in Bezug auf die Einhaltung von Fristen - Zubilligung des Schutzes aus ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1992, 1152
  • NVwZ 1992, 556
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerwG, 23.05.1989 - 7 C 2.87

    Transzendentale Meditation

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Infolgedessen kann er kraft dieses Grundrechts von der Beklagten verlangen, daß sie die Förderung des Beigeladenen einstellt (vgl. BVerwGE 82, 76 [77 f.]).

    Die Förderung des Beigeladenen durch die Beklagte ähnelt darum nach Zielrichtung und Wirkungen den warnenden Äußerungen der Bundesregierung über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten", die der Senat in seinem die Bewegung der Transzendentalen Meditation betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 7 C 2.87 - (BVerwGE 82, 76) bereits als Eingriffe in die durch Art. 4 GG geschützte Religions- oder Weltanschauungsfreiheit bewertet hat (a.a.O. S. 79).

    Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 23. Mai 1989 den Eingriffscharakter der Äußerungen der Bundesregierung über die sog. "Jugendreligionen" oder "Jugendsekten" nicht zuletzt mit der den Äußerungen zugrundeliegenden Absicht der Bundesregierung begründet, das Verhalten der Öffentlichkeit in ihrem Sinne zu beeinflussen (BVerwGE 82, 76 [79]).

    Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 [82 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89] [3270]).

    Aus diesem Grund hat der Senat in seinem die Äußerungen der Bundesregierung zum Thema "Jugendreligionen/Jugendsekten" betreffenden Urteil vom 23. Mai 1989 (BVerwGE 82, 76 [79 ff.]) die Eingriffe in die Grundrechte der damaligen Kläger nicht nur mit der Verfolgung grundrechtlicher Schutzpflichten, sondern auch und sogar in erster Linie mit den funktionsbedingten Befugnissen der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit und ihrem hieraus folgenden Recht zu öffentlichen Stellungnahmen gerechtfertigt.

    Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 [83 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89] [3270 f.]).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]] sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - [a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • BVerwG, 23.03.1971 - I C 54.66

    Verfassungsrecht - Recht der Vereinigungen - (Staatskirchenrecht), Allg.

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]; BVerwGE 37, 344 [363]; 61, 152 [154, 156]).

    Diese Unterscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 23. März 1971 - BVerwG 1 C 54.66 - (BVerwGE 37, 344 [362 ff.]), das die Auflösung der sog. Ludendorff-Bewegung wegen verfassungsfeindlicher politischer Betätigung betrifft, ausdrücklich verworfen.

    Das bedeutet im Ergebnis, daß der Staat zu flexiblen, den Freiheitsraum der Bürger schonenden Reaktionen angehalten wird; damit wird zugleich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit so weit wie möglich gewahrt (vgl. BVerwGE 37, 344 [360 f.]).

  • BVerfG, 15.08.1989 - 1 BvR 881/89

    Bezeichnung einer Vereinigung als "Jugendsekte" oder "Jugendreligion"

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Vielmehr darf der Staat unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Verfassung zum Schutz der Grundrechte anderer Bürger, also in Wahrnehmung einer ihm von den Grundrechten auferlegten Schutzpflicht, selbst vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte einschließlich des Grundrechts aus Art. 4 GG einschränken (vgl. BVerwGE 82, 76 [82 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89] [3270]).

    Ferner ist zu bedenken, daß der Staat, wenn er sich selbst warnend über das Wirken bestimmter Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften äußert, hierbei im Interesse der betroffenen Grundrechtsträger der Pflicht zur Zurückhaltung und Sachlichkeit unterliegt (BVerwGE 82, 76 [83 f.]; BVerfG, NJW 1989, 3269 [BVerfG 15.08.1989 - 1 BvR 881/89] [3270 f.]).

  • BVerwG, 13.03.1991 - 7 B 99.90

    Jugendsekte - Osho-Rajneesh - Art. 4 GG, Eingriffsrechtfertigung durch Art. 65

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Dem lag die Erwägung zugrunde, daß jenes Recht der Bundesregierung auch kritische Äußerungen über einzelne Grundrechtsträger umfaßt und darüber hinaus, in dieser Hinsicht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG vergleichbar, auf Wirkungen in der Öffentlichkeit angelegt ist (vgl. Beschluß des Senats vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - Buchholz 11 Art. 4 GG Nr. 47 S. 29 f.).

    Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 23. Mai 1989 [BVerwGE 82, 79 ff. [BVerwG 23.05.1989 - 7 C 2/87]] sowie Beschluß vom 13. März 1991 - BVerwG 7 B 99.90 - [a.a.O. S. 30 ff.]) nicht von vornherein ausgeschlossen, gerade tatsächliche ("informale") Grundrechtseingriffe unter Verzicht auf eine detailliertere Ermächtigungsgrundlage allein auf eine Norm zu stützen, die dem eingreifenden Verwaltungsträger eine bestimmte Sachaufgabe zuweist.

  • BVerwG, 18.10.1990 - 3 C 2.88

    Warnung vor Glykolwein

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37 [42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.).

    Das Kriterium der "schwerwiegenden" oder "nachhaltigen" Grundrechtsbeeinträchtigung dient dazu, bei bloß faktischen und damit in der Regel unspezifischen Einwirkungen des Staates auf die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre grundrechtsrelevante Beeinträchtigungen von solchen ohne Grundrechtsrelevanz zu unterscheiden (vgl. BVerwGE 87, 37 [43 f.]; Roth, a.a.O. S. 298 ff.).

  • BVerwG, 14.11.1980 - 8 C 12.79

    Wehrpflicht - Zurückstellung - Berufsausbildung - Ausbildungsgang

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Unter Religion oder Weltanschauung ist eine mit der Person des Menschen verbundene Gewißheit über bestimmte Aussagen zum Weltganzen sowie zur Herkunft und zum Ziel des menschlichen Lebens zu verstehen; dabei legt die Religion eine den Menschen überschreitende und umgreifende ("transzendente") Wirklichkeit zugrunde, während sich die Weltanschauung auf innerweltliche ("immanente") Bezüge beschränkt (vgl. BVerfGE 32, 98 [108]; BVerwGE 37, 344 [363]; 61, 152 [154, 156]).

    Zu einem vollständigen Entzug des Grundrechtsschutzes aus Art. 4 GG besteht auch dann kein hinreichender Anlaß, wenn die wirtschaftliche Betätigung der Gemeinschaft eine solche Bedeutung erlangt, daß die gemeinschaftliche Pflege von Religion oder Weltanschauung in den Hintergrund tritt, oder wenn - anders ausgedrückt - die geschäftlichen Interessen der Gemeinschaft ihre sonstigen Aktivitäten überwiegen (vgl. Klein/Abel, in: Engstfeld u.a. - Hrsg. -, Juristische Probleme im Zusammenhang mit den sogenannten neuen Jugendreligionen, 1981, S. 39; Starosta, Religionsgemeinschaften und wirtschaftliche Betätigung, 1986, S. 43 f.; Fleischer, Der Religionsbegriff des Grundgesetzes, 1989, S. 148 ff.; a.A.: Müller-Volbehr, Die Jugendreligionen und die Grenzen der Religionsfreiheit, in: Essener Gespräche zum Thema Staat und Kirche, Bd. 19, 1985, S. 120 f.; v. Campenhausen, a.a.O. S. 415; ebenso zum Begriff des "Bekenntnisses" in § 11 Abs. 1 Nr. 3 WPflG: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. November 1980 - BVerwG 8 C 12.79 - BVerwGE 61, 152 [160]).

  • BVerwG, 28.06.1974 - VII C 22.73

    Zulässigkeit der Vergnügungsteuer unter dem Finanzreformgesetz 1969; Ermächtigung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Selbst wenn eine solche Satzung vorläge, so wäre sie ungültig, weil sich die gemeindliche Satzungsautonomie aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen nicht auf selbständige, über den herkömmlichen Regelungskreis der Gemeinde hinausgehende Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Bürger erstreckt (vgl. BVerwGE 6, 247 [251 ff.]; 45, 277 [284]; Schmidt-Aßmann, Kommunale Selbstverwaltung nach "Rastede", in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 121 [131 f. m.w.Nachw.]).
  • BVerwG, 18.04.1985 - 3 C 34.84

    Transparenzliste

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37 [42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.).
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Nach der im sog. Transparenzlisten-Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 3 C 34.84 - (BVerwGE 71, 183 [193 f.]) eingeleiteten und seitdem wiederholt bestätigten (BVerwGE 75, 109 [115]; 87, 37 [42 f.]) Rechtsprechung des 3. Senats des Bundesverwaltungsgerichts ist die Zielrichtung des Verwaltungshandelns ein tragendes Kriterium für die Annahme eines Grundrechtseingriffs (ebenso Roth, Verwaltungshandeln mit Drittbetroffenheit und Gesetzesvorbehalt, in: Schriften zum Öffentlichen Recht, Bd. 598, 1991, S. 202 ff.).
  • BVerwG, 07.03.1958 - VII C 84.57

    Rechtssetzungsbefugnis der Gemeinden, Zulässigkeit einer Spielautomatensteuer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.1992 - 7 C 28.90
    Selbst wenn eine solche Satzung vorläge, so wäre sie ungültig, weil sich die gemeindliche Satzungsautonomie aus bundesverfassungsrechtlichen Gründen nicht auf selbständige, über den herkömmlichen Regelungskreis der Gemeinde hinausgehende Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Sphäre der Bürger erstreckt (vgl. BVerwGE 6, 247 [251 ff.]; 45, 277 [284]; Schmidt-Aßmann, Kommunale Selbstverwaltung nach "Rastede", in: Festschrift für Horst Sendler, München 1991, S. 121 [131 f. m.w.Nachw.]).
  • BVerwG, 06.07.1973 - IV C 22.72

    Rechtsweg bei Streitigkeit um einen sog. Folgekostenvertrag

  • BVerwG, 29.11.1985 - 8 C 105.83

    Ermächtigungsgrundlage - Feststellende Verwaltungsakte - Inhalt - Betroffener -

  • BVerfG, 29.11.1961 - 1 BvR 758/57

    Ladenschlußgesetz I

  • BVerwG, 27.10.1961 - VI B 2.61
  • BVerwG, 26.06.1986 - 3 C 46.84

    Wiedereinsetzungsantrag - Erfolglosigkeit - Begründungsfrist - Versäumung -

  • BGH, 11.12.1991 - VIII ZB 38/91

    Eigenveranrwortung des Rechtsanwalts bei der Fristenprüfung

  • BVerwG, 08.04.1991 - 2 C 32.90

    Revisionsbegründungsfrist - Sorgfaltspflicht der Rechtsanwalts - Fristablauf

  • BVerfG, 16.10.1968 - 1 BvR 241/66

    (Aktion) Rumpelkammer

  • BVerwG, 06.04.1989 - 1 B 62.89

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Revision - Ergänzung der Berufungsschrift

  • VG Hamburg, 11.12.1990 - 17 VG 978/88
  • BVerwG, 09.07.1975 - 6 C 18.75

    Geltendmachung von Wiedereinsetzungsgründen binnen der für den Antrag geltenden

  • BVerwG, 21.10.1975 - VI C 170.73

    Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fristgemäße

  • BGH, 16.02.1987 - II ZB 2/87

    Fristablauf - Rechtsmittelbegründungspflicht - Wiedereinsetzung -

  • BVerfG, 19.10.1971 - 1 BvR 387/65

    Gesundbeter

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerwG, 17.01.1975 - VI CB 133.74

    Verwirkung von beamtenrechtlichen Ansprüchen - Nichtzulassungsbeschwerde gegen

  • BAG, 22.03.1995 - 5 AZB 21/94

    Religionsgemeinschaftseigenschaft von Scientology

    Eine Vereinigung ist dann als Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft i.S. des Grundgesetzes anzusehen, wenn ihre Mitglieder oder Anhänger auf der Grundlage gemeinsamer religiöser oder weltanschaulicher Überzeugungen eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (Rainer Scholz, NVwZ 1992, 1152).
  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1249/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

    Die Mitglieder oder Anhänger müssen auf der Grundlage gemeinsamer religiöser und weltanschaulicher Überzeugung eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; Rainer Scholz, NVwZ 1992, 1152).
  • LAG Hamm, 17.05.2022 - 6 Sa 1248/21

    Arbeitsverhältnis; Vereinsmitgliedschaft; Mitgliedsbeitrag; Darlegungslast;

    Die Mitglieder oder Anhänger müssen auf der Grundlage gemeinsamer religiöser und weltanschaulicher Überzeugung eine unter ihnen bestehende Übereinstimmung über Sinn und Bewältigung des menschlichen Lebens bezeugen (BAG 22.03.1995 - 5 AZB 21/94, NZA 1995, 823; Rainer Scholz, NVwZ 1992, 1152).
  • VG Düsseldorf, 18.07.2000 - 1 L 1224/00

    Ausgestaltung des Rechts eines Schülers auf Erteilung von islamischem

    vgl. Scholz, NVwZ 1992, S. 1152 f. unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 4 Abs. 1 und 2 GG; dem folgend BAG, Beschluss vom 22. März 1995 - 5 AZB 21/94 -, NJW 1996, S. 143 (146); vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 4. November 1998 - 7 B 4/98 -, NVwZ 1999, S. 786; VG Berlin, Urteil vom 19. Dezember 1997 - VG 3 A 2196/93 -, InfAuslR 1998, S. 353; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Bd. 1 (SchulR), 3. Aufl., Anm. 546.
  • VG Düsseldorf, 03.08.1979 - 1 L 602/79
    Vom Wortsinn ausgehend ist unter Religionsgemeinschaft eine religiös geprägte Gruppe zu verstehen, die über ein gewisses Maß an Organisation und an festliegenden Glaubensinhalten in einem gemeinsamen Bekenntnis verfügt (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, Art. 7 Anm. 150) oder anders ausgedrückt ein dauerhafter Zusammenschluss von Personen auf Grund übereinstimmender Auffassungen in religiöser Hinsicht, die durch eine Bezeugung (ein Bekenntnis) nach außen kundgegeben werden (vgl. Scholz, NVwZ 1992, 1152 u.Hinw. auf Rspr. BVerfG zu Art. 4 I und II GG; dem folgend BAG, NJW 1996, 143 [146]; vgl. auch OVG Berlin, NVwZ 1999, 786; VG Berlin, InfAuslR 1998, 353; Niehues, Schul- und PrüfungsR, Bd. 1 [SchulR], 3. Aufl., Anm. 546).
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