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   BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07   

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https://dejure.org/2008,16197
BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07 (https://dejure.org/2008,16197)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2008 - 9 B 73.07 (https://dejure.org/2008,16197)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2008 - 9 B 73.07 (https://dejure.org/2008,16197)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    Es kann offen bleiben, ob die Beschwerde insoweit die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer Divergenz erfüllt (vgl. hierzu Beschluss vom 19. August 1997 BVerwG 7 B 261.97 Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26) und ob tatsächlich eine Divergenz vorliegt.

    Dabei kann offen bleiben, ob der Frage überhaupt ein verallgemeinerungsfähiger, über den Einzelfall hinausgehender rechtlicher Gehalt entnommen werden kann (vgl. zu dieser Anforderung Beschluss vom 19. August 1997 a.a.O. S. 14).

  • BVerwG, 14.12.1978 - 5 C 16.76

    Flurbereinigungsgericht - Wertgleiche Abfindung - Prüfungsauftrag - Erweiterte

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    Auf dieser Grundlage scheidet auch eine Divergenz zu dem bereits von der früheren Rechtsprechung (Urteil vom 14. Dezember 1978 BVerwG 5 C 16.76 BVerwGE 57, 192 ) anerkannten Ausnahmefall erweiterter gerichtlicher Kontrolle bei rein schikanöser Missachtung verständlicher Wünsche eines Teilnehmers aus.
  • BVerwG, 27.05.1992 - 2 B 83.92

    Verwertung der mündlichen Erläuterungen eines zuständigen Abteilungsleiters der

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    Diese Rüge rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deswegen nicht, weil die genannte Vorschrift die von der Beschwerde offenbar für notwendig gehaltene (äußere) Trennung von Tatbestand und Entscheidungsgründen nicht fordert (vgl. etwa Beschluss vom 27. Mai 1992 BVerwG 2 B 83.92 Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 246 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94

    Hochschullehrer

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    Denn aus ihrem Vorbringen geht bereits hervor, dass sich der Verwaltungsgerichtshof mit den Ausführungen des Klägers in seiner Entscheidung durchaus auseinander gesetzt und sie somit, wie es das rechtliche Gehör gebietet, zur Kenntnis genommen und ernsthaft in seine Erwägungen einbezogen hat (vgl. zu diesen Anforderungen etwa BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 1 BvR 1621/94 BVerfGE 96, 205 ; stRspr).
  • BVerwG, 18.11.2002 - 8 B 79.02

    Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör bei fehlender Zustimmung des

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    Soweit die Beschwerde aus ihrem Vorbringen andere rechtliche Schlüsse zieht als der Verwaltungsgerichtshof, weil sie im Gegensatz zur Vorinstanz ihr erwähntes Vorbringen als wahr ansieht, wendet sie sich gegen dessen Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich und so auch hier dem materiellen Recht zuzurechnen ist und einen Gehörsverstoß nicht begründen kann (Beschluss vom 18. November 2002 BVerwG 8 B 79.02 juris Rn. 5).
  • BVerwG, 16.12.1992 - 11 C 3.92

    Flurbereinigungsrecht - Wertermittlung - Grundstücksbewertung - Agrarland

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    7 Das ergibt sich hinsichtlich der von der Beschwerde behaupteten Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1992 BVerwG 11 C 3.92 (Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 72 S. 35) schon daraus, dass in dieser Entscheidung die insoweit von der Beschwerde der Sache nach angesprochene Frage, ob Fehler bei der Abwägung den Flurbereinigungsplan auch dann angreifbar machen, wenn sie das Ergebnis der wertgleichen Abfindung unberührt lassen, ausdrücklich offen gelassen worden ist.
  • BVerwG, 23.08.2006 - 10 C 4.05

    Flurbereinigungsplan; Abfindung; Landabfindung; Gestaltung der Abfindung; Gebot

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2008 - 9 B 73.07
    8 Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem ebenfalls von der Beschwerde genannten Urteil vom 23. August 2006 BVerwG 10 C 4.05 (BVerwGE 126, 303) die vom Verwaltungsgerichtshof nicht erwähnte Möglichkeit einer die Gleichwertigkeitsprüfung ergänzenden Abwägungskontrolle bejaht.
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