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   BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18   

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BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18 (https://dejure.org/2019,6784)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2019 - 6 C 6.18 (https://dejure.org/2019,6784)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 (https://dejure.org/2019,6784)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    AEUV Art. 2 Abs. 1 und 6, Art. ... 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1, Art. 133, Art. 267, Art. 288 Abs. 5; Satzung des ESZB und der EZB Art. 16 Abs. 1; Verordnung (EG) Nr. 974/98 Art. 10 Satz 2; GG Art. 31; BGB §§ 286, 293; BBankG § 14 Abs. 1; RBStV § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 2, § 10; Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks § 10 Abs. 2
    Annahmeverpflichtung; Annahmeverzug; Anwendungsvorrang des Unionsrechts; Ausschluss der Barzahlung; Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Beitragssatzung; Empfehlung der Kommission über den Geltungsbereich und die Auswirkungen des Status der Euro-Banknoten und -Münzen als ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 2 Abs 1 AEUV, Art 2 Abs 6 AEUV, Art 3 Abs 1 Buchst c AEUV, Art 128 Abs 1 AEUV, Art 133 AEUV
    Vorabentscheidungsersuchen; Rundfunkbeitrag; Annahmepflicht für Euro-Banknoten

  • rewis.io

    Vorabentscheidungsersuchen; Rundfunkbeitrag; Annahmepflicht für Euro-Banknoten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss; Vorabentscheidungsverfahren; Rundfunkbeitrag; öffentlich-rechtliche Landesrundfunkanstalt; Beitragssatzung; Ausschluss der Barzahlung; Festsetzungsbescheid; Rückständigkeit der Beiträge; Verzug; Annahmeverzug; Euro-Banknoten; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 974
  • EuZW 2019, 604
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12 [ECLI:EU:C:2012:756], Pringle - Rn. 53 ff., vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler u.a. - Rn. 42 ff. und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17 [ECLI:EU:C:2018:1000], Weiss u.a. - Rn. 50 ff.) enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine genaue Definition der Währungspolitik, sondern legt zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel fest, über die das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur Ausführung dieser Politik verfügt.

    Mittel zur Gewährleistung der Preisstabilität sind z.B. die Festsetzung der Leitzinssätze für das Euro-Währungsgebiet sowie die Ausgabe von Euro-Münzen oder -Banknoten (EuGH, Urteil vom 27. November 2012 - C-370/12, Pringle - Rn. 96).

    Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass es zur Qualifizierung als währungspolitische Maßnahme nicht ausreicht, wenn eine Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann (EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12, Pringle - Rn. 56, 97 und vom 16. Juni 2015 - C-62/14, Gauweiler u.a. - Rn. 52).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12 [ECLI:EU:C:2012:756], Pringle - Rn. 53 ff., vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler u.a. - Rn. 42 ff. und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17 [ECLI:EU:C:2018:1000], Weiss u.a. - Rn. 50 ff.) enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine genaue Definition der Währungspolitik, sondern legt zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel fest, über die das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur Ausführung dieser Politik verfügt.

    Ferner führt das Kapitel IV des Protokolls über das ESZB und die EZB die Instrumente auf, derer sich das ESZB im Rahmen der Währungspolitik bedienen kann (EuGH, Urteile vom 16. Juni 2015 - C-62/14, Gauweiler u.a. - Rn. 45 und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17, Weiss u.a. - Rn. 52).

    Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass es zur Qualifizierung als währungspolitische Maßnahme nicht ausreicht, wenn eine Maßnahme mittelbare Auswirkungen auf die Stabilität des Euro haben kann (EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12, Pringle - Rn. 56, 97 und vom 16. Juni 2015 - C-62/14, Gauweiler u.a. - Rn. 52).

  • EuGH, 11.12.2018 - C-493/17

    Das Programm PSPP der EZB zum Ankauf von Staatsanleihen an den Sekundärmärkten

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. EuGH, Urteile vom 27. November 2012 - C-370/12 [ECLI:EU:C:2012:756], Pringle - Rn. 53 ff., vom 16. Juni 2015 - C-62/14 [ECLI:EU:C:2015:400], Gauweiler u.a. - Rn. 42 ff. und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17 [ECLI:EU:C:2018:1000], Weiss u.a. - Rn. 50 ff.) enthält der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine genaue Definition der Währungspolitik, sondern legt zugleich die Ziele der Währungspolitik und die Mittel fest, über die das Europäische System der Zentralbanken (ESZB) zur Ausführung dieser Politik verfügt.

    Ferner führt das Kapitel IV des Protokolls über das ESZB und die EZB die Instrumente auf, derer sich das ESZB im Rahmen der Währungspolitik bedienen kann (EuGH, Urteile vom 16. Juni 2015 - C-62/14, Gauweiler u.a. - Rn. 45 und vom 11. Dezember 2018 - C-493/17, Weiss u.a. - Rn. 52).

  • BGH, 25.03.1983 - V ZR 168/81

    Hinterlegung beim Notar und Vertragserfüllung

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Dass im Privatrechtsverkehr eine Geldschuld auch durch Zahlung von "Buchgeld" erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies - sei es auch stillschweigend - vereinbart haben (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156 , vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, 24 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 - BGHZ 185, 359 Rn. 29), steht dem nicht entgegen.
  • EuGH, 15.07.1964 - 6/64

    Costa / E.N.E.L.

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Weiter ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem geklärt, dass das Unionsrecht Vorrang vor Gesetzgebungsakten der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/ENEL - Slg. 1964, 1259 ).
  • EuGH, 02.12.1964 - 24/64

    Dingemans / Sociale Verzekeringsbank

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Weiter ist in der Rechtsprechung des Gerichtshofs seit langem geklärt, dass das Unionsrecht Vorrang vor Gesetzgebungsakten der Mitgliedstaaten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli 1964 - Rechtssache 6/64 [ECLI:EU:C:1964:66], Costa/ENEL - Slg. 1964, 1259 ).
  • EuGH, 09.03.1978 - 106/77

    Amministrazione delle finanze dello Stato / Simmenthal

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Ebenso ist geklärt, dass nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts die Vertragsbestimmungen und die unmittelbar geltenden Rechtsakte der Unionsorgane in ihrem Verhältnis zum internen Recht der Mitgliedstaaten zur Folge haben, dass allein durch ihr Inkrafttreten jede entgegenstehende Bestimmung des geltenden staatlichen Rechts ohne weiteres unanwendbar wird und ein wirksames Zustandekommen neuer staatlicher Gesetzgebungsakte insoweit verhindert wird, als diese mit dem Unionsrecht unvereinbar wären (vgl. EuGH, Urteil vom 9. März 1978 - Rechtssache 106/77 [ECLI:EU:C:1978:49], Simmenthal - Rn. 17/18).
  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Anhaltspunkte dafür, dass die Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu zahlen, die verfassungsrechtlich gebotene Finanzausstattung der Rundfunkanstalten (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05 u.a. - BVerfGE 119, 181 ) gefährden könnte, sind nicht erkennbar.
  • BGH, 05.05.1986 - II ZR 150/85

    Wirksamkeit einer formularmäßigen Fakultativklausel auf einem

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Dass im Privatrechtsverkehr eine Geldschuld auch durch Zahlung von "Buchgeld" erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies - sei es auch stillschweigend - vereinbart haben (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156 , vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, 24 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 - BGHZ 185, 359 Rn. 29), steht dem nicht entgegen.
  • BGH, 20.05.2010 - Xa ZR 68/09

    Ryanair darf Barzahlung ausschließen, aber keine zusätzlichen Gebühren für

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 6.18
    Dass im Privatrechtsverkehr eine Geldschuld auch durch Zahlung von "Buchgeld" erfüllt werden kann, wenn die Parteien dies - sei es auch stillschweigend - vereinbart haben (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 1983 - V ZR 168/81 - BGHZ 87, 156 , vom 5. Mai 1986 - II ZR 150/85 - BGHZ 98, 24 und vom 20. Mai 2010 - Xa ZR 68/09 - BGHZ 185, 359 Rn. 29), steht dem nicht entgegen.
  • EuGH, 15.09.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 3.21

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit

    Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 27. März 2019 (BVerwG 6 C 6.18 ) ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt.

    Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - BVerwGE 165, 99 Rn. 22 ff.) näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten.

  • BVerwG, 15.04.2021 - 2 C 13.20

    Reise des vorlegenden Richters zur mündlichen Verhandlung des EuGH keine

    Wenn ein mitgliedstaatliches Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV an den Gerichtshof der Europäischen Union richtet, setzt es - ebenso wie in einem Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG an das Bundesverfassungsgericht - das Verfahren aus (vgl. z.B. die Tenorierung in BVerwG, Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - BVerwGE 165, 99 Rn. 4 oder BGH, Beschluss vom 21. April 2020 - 6 StR 41/20 - BeckRS 2020, 8445).
  • OLG Karlsruhe, 30.06.2020 - 6 VA 24/19

    Hinterlegung: Annahmeverzug der Rundfunkanstalt bei Angebot der Barzahlung des

    Entgegen der EuGH-Vorlage des Budesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 27.3.2019 - 6 C 6/18) setzt die Satzungsregelung des Ausschlusses einer Barzahlung durch die Rundfunkanstalt für ihre Wirksamkeit keine darüber hinausgehende Ermächtigung durch ein Bundesgesetz voraus.

    aa) Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 27.3.2019 - 6 C 6/18 - stehe fest, dass die Satzungsregelung, mit der eine Barzahlung ausgeschlossen werde, rechtswidrig sei.

    Der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht seinem Vorlagebeschluss v. 27.3.2019 - 6 C 6/18 eine abweichende Auslegung zugrunde gelegt hat, steht dem wegen der Vorläufigkeit der Rechtsauffassung nicht entgegen (siehe auch BVerfG, GRUR 2020, 419 Rn. 11).

  • LSG Sachsen, 29.10.2020 - L 7 AS 1170/19
    Da die Auszahlscheine mit Barcode bei feststehenden Akzeptanzstellen innerhalb ihrer Gültigkeit ohne weitere Bedingungen eingelöst werden können (vgl. A. 1 Abs. 4 der Anlage 11 zu den KEBest) und damit dem Antragsbegehren nach Auszahlung ohne Vorlage eines gültigen Personalausweises entsprochen ist, kann dahinstehen, ob der Antragsteller aus den von ihm genannten Gründen ein Recht auf Banknoten (zu Euro-Banknoten als einzige Banknoten, die in der EU als gesetzliches Zahlungsmittel gelten vgl. Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV) als einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG) hat (zur Zuständigkeit der EU in Bezug auf die Währungspolitik, zu nationalen Regelungen über die Modalitäten der Erfüllung auch öffentlich-rechtlicher Geldleistungspflichten und u.a. zum Bargeld als Element der sozialen Eingliederung insb. schutzbedürftiger Menschen vgl. ausführlich letztens Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni v. 29.09.2020 in den Verfahren C-422/10 und 423/19 zu den Vorlagen des BVerwG v. 27.03.2019 - 6 C 5/18 und 6 C 6/18 über die Annahmepflicht für Euro-Banknoten in Verfahren zur Entrichtung von Rundfunkbeiträgen).
  • VGH Bayern, 12.12.2022 - 7 ZB 20.1120

    Festsetzungsbescheid für rückständige Rundfunkbeiträge

    Jedenfalls für einen Rechtskundigen dürfte es spätestens seit dem Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - (NVwZ 2019, 974 Rn. 21) auf der Hand gelegen haben, dass es für die Prüfung der Frage, ob ein Rundfunkbeitrag rückständig ist, entscheidend darauf ankommt, ob sich der Schuldner oder der Gläubiger im Verzug befindet.

    Das Bundesverwaltungsgericht hat nach Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union mit Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - (juris) und dessen Urteil vom 26.1.2021 - C 422/19 u.a. - (juris) mit Urteil vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 u.a. - (juris) zu § 10 Abs. 2 der Beitragssatzung des Hessischen Rundfunks entschieden, dass die in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG geregelte Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten in die ausschließliche Regelungskompetenz der Europäischen Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift und daher nicht anwendbar ist.

  • VGH Bayern, 16.05.2023 - 7 BV 21.1442

    Rundfunkbeitrag, Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und

    § 10 der Rundfunkbeitragssatzung verstoße nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 2019 - 6 C 6.18 - (juris) gegen § 14 BBankG und damit gegen höherrangiges Recht; die Norm schließe die Möglichkeit aus, den Rundfunkbeitrag bar zu begleichen.
  • VG Würzburg, 04.05.2020 - W 3 K 18.757

    Bescheid, Leistungen, Anfechtungsklage, Annahmeverzug, Widerspruch,

    Da die Leistungszeit jedenfalls mittelbar nach dem Kalender bestimmt ist, ist eine Mahnung für den Eintritt des Verzugs entbehrlich (vgl. § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB) (vgl. hierzu BVerwG, B.v. 27.3.2019 - 6 C 6/18 - juris Rn. 20).
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