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   BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23   

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https://dejure.org/2023,10391
BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23 (https://dejure.org/2023,10391)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2023 - 2 B 11.23 (https://dejure.org/2023,10391)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2023 - 2 B 11.23 (https://dejure.org/2023,10391)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.11.2022 - 3 B 35.22

    Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Vertretungszwang gilt auch für ein Richterablehnungsgesuch (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 11 und vom 15. November 2022 - 3 B 35.22 - juris Rn. 1).
  • BVerwG, 15.12.2022 - 2 B 28.22

    Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 15. Dezember 2022 - BVerwG 2 B 28.22 - wird verworfen.
  • BVerwG, 29.11.2018 - 9 B 26.18

    Begründetheit eines Antrag auf Ablehnung eines Richters am

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Die Klägerin hat im Verfahren der Anhörungsrüge unter dem 3. März 2023 "Befangenheitsbeschwerde" gegen die Richter erhoben, die den der Klägerin am 1. Februar 2023 zugegangenen Beschluss vom 15. Dezember 2022 gefasst haben, sowie gegen den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. D. Sollte damit ein Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO angebracht worden sein, kann dahingestellt bleiben, ob den generellen Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Richterablehnung im Rahmen einer Anhörungsrüge zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. November 2018 - 9 B 26.18 - juris Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 11.12.2012 - 8 B 58.12

    Ablehnung eines Richters; Ablehnungsgesuch; Ablehnung von Gerichtspersonen;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Der vor dem Bundesverwaltungsgericht bestehende Vertretungszwang gilt auch für ein Richterablehnungsgesuch (BVerwG, Beschlüsse vom 11. Dezember 2012 - 8 B 58.12 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 74 Rn. 11 und vom 15. November 2022 - 3 B 35.22 - juris Rn. 1).
  • BVerfG, 01.03.2016 - 2 BvB 1/13

    Ablehnung des BVR Huber wegen Besorgnis der Befangenheit unbegründet

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - NVwZ 2006, 924 f., vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 698/06

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die von der Kultusministerkonferenz

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - NVwZ 2006, 924 f., vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 - juris Rn. 2).
  • BVerfG, 09.01.2023 - 2 BvR 1451/22

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung (§ 93d Abs 1 S 3

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 B 11.23
    Bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Ablehnungsgesuchs bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter; diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (BVerfG, Beschlüsse vom 2. Mai 2006 - 1 BvR 698/06 - NVwZ 2006, 924 f., vom 1. März 2016 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 142, 1 Rn. 12 und vom 9. Januar 2023 - 2 BvR 1451/22 - juris Rn. 2).
  • VGH Bayern, 08.11.2023 - 13 A 23.1698

    Unzulässiges Ablehnungsgesuch und unzulässige Anhörungsrügen

    Einer dienstlichen Äußerung der abgelehnten Richter bedurfte es nicht (BVerwG, B.v. 27.3.2023 - 2 B 11.23 - juris Rn. 2).
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