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   BVerwG, 27.03.2023 - 2 WDB 11.22   

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https://dejure.org/2023,11582
BVerwG, 27.03.2023 - 2 WDB 11.22 (https://dejure.org/2023,11582)
BVerwG, Entscheidung vom 27.03.2023 - 2 WDB 11.22 (https://dejure.org/2023,11582)
BVerwG, Entscheidung vom 27. März 2023 - 2 WDB 11.22 (https://dejure.org/2023,11582)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WDO § 90 Abs. 1 S. 2; SG § 8
    Bestellung eines Pflichtverteidigers für ein Disziplinarverfahren eines Soldaten (hier: Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 25.09.2001 - 2 BvR 1152/01

    Fragen der Pflichtverteidigung im Strafverfahren - Recht auf faires Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 WDB 11.22
    d) Gegen die Person des bestellten Pflichtverteidigers hat der Soldat, was bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen wäre (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. September 2001 - 2 BvR 1152/01 - NJW 2001, 3695 unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK), keine Einwendungen erhoben.
  • BVerwG, 05.05.2015 - 2 WD 6.14

    Mitwirkung; Verteidiger; Pflichtverteidiger; Beiordnung; Gebotenheit;

    Auszug aus BVerwG, 27.03.2023 - 2 WDB 11.22
    a) Der Soldat ist ausweislich der dem Truppendienstgericht vorgelegten Einkommensaufstellung nicht in der Lage, selbst einen Verteidiger zu bezahlen und die Folgen der angedrohten Disziplinarmaßnahme in Form der Höchstmaßnahme - Verlust des Anspruchs auf Dienstbezüge, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung sowie des Dienstgrads und der sich daraus ergebenden Befugnisse (§ 63 Abs. 1 Satz 2 WDO) - wären für ihn auch gravierend, da seine Dienstzeit erst im September 2024 endet (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 WD 6.14 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 35).
  • BVerwG, 14.08.2023 - 2 WDB 7.23
    Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - 2 WDB 5, 19 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 8 m. w. N. und vom 27. März 2023 - 2 WDB 11.22 - juris Rn. 9).

    Denn bei einer rechtskräftigen Verurteilung hätte er zwar auch die Kosten für den zunächst von der Staatskasse vergüteten Pflichtverteidiger zu tragen (§ 137 Abs. 2 Nr. 5 WDO), könnte im Falle seiner Mittellosigkeit jedoch eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. März 2009 - 2 WDB 2, 09 - Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 1 Rn. 5 und vom 27. März 2023 - 2 WDB 11.22 - juris Rn. 13).

  • BVerwG, 14.08.2023 - 2 WDB 6.23

    Beschwerde gegen die Bestellung eines Pflichtverteidigers

    Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen - insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr - und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2023 - 2 WDB 11.22 - juris Rn. 9).
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