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   BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21   

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https://dejure.org/2022,12569
BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21 (https://dejure.org/2022,12569)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2022 - 2 B 29.21 (https://dejure.org/2022,12569)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2022 - 2 B 29.21 (https://dejure.org/2022,12569)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 125 Abs. 2 ; VwGO § 132 Abs. 2
    Eindeutige Bezeichnung eines Rechtsmittels; Auslegung eines Anwaltschriftsatzes als Antrag auf Zulassung der Berufung; Umdeutung eines Schriftsatzes nach Ablauf der Frist zur Antragstellung

  • datenbank.nwb.de

    Auslegung bzw. Umdeutung einer Rechtsmittelschrift

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 15.03.2018 - 4 B 14.18

    Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen zulässigen Antrag auf Zulassung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21
    Der maßgebende objektive Erklärungswert bestimmt sich danach, wie der Empfänger nach den Umständen, insbesondere der recht verstandenen Interessenlage, die Erklärung verstehen muss (BVerwG, Beschluss vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - juris Rn. 5).

    Eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 eingelegten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung losgelöst von einer klarstellenden Erklärung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 u.a. - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 103 S. 11 und vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - juris Rn. 7).

  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21
    Eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 eingelegten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung losgelöst von einer klarstellenden Erklärung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 u.a. - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 103 S. 11 und vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - juris Rn. 7).

    Nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann eine Berufung nicht (mehr) in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 u.a. - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).

  • BVerwG, 10.01.2013 - 4 B 30.12

    Entscheidung über die Berufung ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21
    Nach Ablauf der Antragsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO kann eine Berufung nicht (mehr) in einen Antrag auf Zulassung der Berufung umgedeutet werden (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 u.a. - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 3 und vom 10. Januar 2013 - 4 B 30.12 - juris Rn. 4 m.w.N.).
  • BVerwG, 07.02.2005 - 2 B 104.04

    Zulässigkeit der Umdeutung einer ohne Zulassung eingelegten Berufung in einen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 2 B 29.21
    Eine Umdeutung des mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021 eingelegten Rechtsmittels in einen Antrag auf Zulassung der Berufung losgelöst von einer klarstellenden Erklärung des Klägers kommt nicht in Betracht, weil Berufung und Antrag auf Zulassung der Berufung nicht auf das gleiche Ziel gerichtet sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 u.a. - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 2 S. 2 f., vom 7. Februar 2005 - 2 B 104.04 - Buchholz 310 § 67 VwGO Nr. 103 S. 11 und vom 15. März 2018 - 4 B 14.18 - juris Rn. 7).
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