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   BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21 (6 C 5.18)   

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BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21 (6 C 5.18) (https://dejure.org/2022,9256)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2022 - 6 C 2.21 (6 C 5.18) (https://dejure.org/2022,9256)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2022 - 6 C 2.21 (6 C 5.18) (https://dejure.org/2022,9256)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt; Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten; Eingriff in die ausschließliche ...

  • rechtsportal.de

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung einer öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalt; Verpflichtung öffentlicher Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten; Eingriff in die ausschließliche ...

  • datenbank.nwb.de

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

  • Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Recht auf Barzahlung des Rundfunkbeitrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Rundfunkbeitrag - und keine Barzahlung?

  • lto.de (Kurzinformation)

    Rundfunkbeitrag kann nur ausnahmsweise in bar gezahlt werden

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Rundfunkgebühren dürfen nur in Ausnahmefällen bar beglichen werden, grundsätzliche Pflicht zur Überweisung rechtmäßig

  • tp-presseagentur.de (Kurzinformation)

    Barzahlungsausschluss in der Rundfunkbeitragssatzung des Hessischen Rundfunks mit der Maßgabe einer Berücksichtigung von Härtefällen übergangsweise anwendbar

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 26.01.2021 - C-422/19

    Ein Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets kann seine Verwaltung zur Annahme von

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Mit Urteil vom 26. Januar 2021 (verbundene Rechtssachen C-422/19 und C-423/19) hat der EuGH die Vorlage wie folgt beschieden:.

    Mit dem auf die Vorlage des Senats ergangenen Urteil vom 26. Januar 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) unter 1. entschieden, dass Art. 2 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. c, Art. 128 Abs. 1 und Art. 133 AEUV sowie mit Art. 16 Abs. 1 Satz 3 des Protokolls (Nr. 4) über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (ABl. C 191 S. 68) dem Erlass einer Vorschrift entgegenstehen, die in Anbetracht ihres Ziels und ihres Inhalts die rechtliche Ausgestaltung des Status der Euro-Banknoten als gesetzliches Zahlungsmittel determiniert.

    Die dem Senat obliegende Prüfung, ob § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG in Anbetracht seines Ziels und seines Inhalts als eine Maßnahme der vom EuGH beschriebenen Art zu verstehen ist, die im Rahmen der eigenen Befugnisse der Mitgliedstaaten erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2021:63] - Rn. 57) führt zu dem Ergebnis, dass die Vorschrift in die ausschließliche Regelungskompetenz der Union im Bereich der Währungspolitik im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Buchst. c AEUV eingreift.

    § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG kann auch nicht als eine Regelung der Modalitäten der Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts qualifiziert werden, für die nach der Begründung der Entscheidung des EuGH ebenfalls die Mitgliedstaaten zuständig sind (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 56).

    Der Zweck der Regelung einer Verpflichtung zur Annahme von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel in § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG besteht mithin gerade in der rechtlichen Ausgestaltung des gesetzlichen Zahlungsmittels (so im Ergebnis auch Groß/Klamet, EuZW 2021, 554 ).

    Zudem ist es für die Verwendung des Euro als einheitliche Währung und spezieller für die Wahrung der Wirksamkeit des Status des Euro-Bargelds als gesetzliches Zahlungsmittel auch nicht erforderlich, dass der Unionsgesetzgeber die Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Verpflichtung erschöpfend und einheitlich festlegt, sofern die Möglichkeit für jeden Schuldner, eine Geldleistungspflicht in der Regel mit solchem Bargeld zu erfüllen, gewährleistet ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 46 ff., 55, 67).

    Der EuGH nimmt insoweit nur die konkrete Regelung in den Blick (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 62).

    Diese Voraussetzung ist weit zu verstehen; denn der EuGH grenzt den der englischen und französischen Fassung des von ihm herangezogenen 19. Erwägungsgrundes der Verordnung (EG) Nr. 974/98 entnommenen Ausdruck "Gründe des öffentlichen Interesses" ausdrücklich von dem engeren Begriff der "Gründe der öffentlichen Ordnung" ab, auf die die deutsche Sprachfassung an dieser Stelle Bezug nimmt (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 65 f.).

    Daher sei davon auszugehen, dass der Grund des öffentlichen Interesses, der sich aus der Notwendigkeit ergebe, die Erfüllung einer hoheitlich auferlegten Geldleistungspflicht zu gewährleisten, eine Beschränkung der Barzahlungen rechtfertigen könne, insbesondere, wenn die Zahl der Beitragspflichtigen, bei denen die Forderungen einzutreiben seien, sehr hoch sei (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 73 f.).

    Denn mit ihr kann verhindert werden, dass die Verwaltung in Anbetracht der Kosten, die es mit sich brächte, ein allen Beitragspflichtigen zugängliches Verfahren zur Barzahlung des Rundfunkbeitrags einzuführen, einer unangemessenen finanziellen Belastung ausgesetzt wird (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 76).

    Dies folgt schon aus der Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung, nach der der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die fraglichen Maßnahmen zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 7o).

    Er hebt ausdrücklich hervor, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

    Diese Erwägungen knüpfen an die Schlussanträge des Generalanwalts an, der im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insbesondere die Belange der schutzbedürftigen Personen ohne Zugang zu grundlegenden Finanzdienstleistungen und die mit der Verwendung von Bargeld verbundene Funktion sozialer Eingliederung hervorgehoben hat (Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 [ECLI:EU:C:2020:756], Rn. 130 ff., 133 ff., 138).

    Der Senat nimmt insoweit auf die in den Schlussanträgen des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19 (a. a. O. Rn. 136 mit Fn. 76) zitierte Studie der EZB von 2017 Bezug, nach der zum damaligen Zeitpunkt in Deutschland 0, 96 % und in der gesamten Eurozone sogar 3, 64 % der Haushalte keinen Zugang zu Bank-/Finanzdienstleistungen hatten ("unbanked households", vgl. Ampudia/Ehrmann, "Financial inclusion: what"s it worth?", Working Paper Series der EZB, Nr. 1990, Januar 2017, Tabelle 1; https://www.ecb.europa.eu/pub/pdf/scpwps/ecbwp1990.en.pdf).

    Da die Existenz eines Kontos bei einem Kreditinstitut oder einem Finanzinstitut ähnlicher Art jedoch gegenwärtig eine unerlässliche Voraussetzung für die Verwendung von Währung in einer anderen Form als der physischen des Bargelds ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Giovanni Pitruzzella vom 29. September 2020 in den verbundenen Rechtssachen C-422/19 und C-423/19, Rn. 135), sind die genannten Personen darauf angewiesen, hoheitlich auferlegte Geldleistungspflichten mit Euro-Banknoten erfüllen zu können.

    Der EuGH hat es jedoch als Sache des vorlegenden Gerichts bezeichnet, zu prüfen, ob eine Beschränkung der Barzahlungsmöglichkeit im Hinblick auf das Ziel des tatsächlichen Einzugs des Rundfunkbeitrags verhältnismäßig ist, insbesondere in Anbetracht dessen, dass die anderen rechtlichen Mittel zur Zahlung des Rundfunkbeitrags möglicherweise nicht allen beitragspflichtigen Personen leicht zugänglich sind, was bedeuten würde, dass für Personen, die keinen Zugang zu diesen Mitteln haben, eine Möglichkeit der Barzahlung vorgesehen werden müsste (EuGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - verb. Rs. C-422/19 und C-423/19 - Rn. 77).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Seit den beiden Beschlüssen zum "Recht auf Vergessen" vom November 2019 ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass Akte der deutschen öffentlichen Gewalt an den Grundrechten der EU-Grundrechtecharta zu prüfen sind, soweit die zu entscheidende Rechtsfrage unionsrechtlich vollständig determiniert ist; anderenfalls werden die Grundrechte des Grundgesetzes geprüft und im Licht der EU-Grundrechtecharta interpretiert (BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 16/13 - BVerfGE 152, 152 Rn. 42 - Recht auf Vergessen I; Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 42 ff. - Recht auf Vergessen II).

    Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 42; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 78).

    Sie hat sich daran zu orientieren, ob die in Rede stehenden Normen des Unionsrechts auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung unterschiedlicher Wertungen angelegt sind oder ob eingeräumte Spielräume nur dazu dienen sollen, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, und das unionale Fachrecht vom Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 44; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 80).

  • BVerwG, 27.11.2019 - 9 C 4.19

    Zweitwohnungssteuer: Keine Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).

    Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen, in denen die Erklärung der Satzung als unwirksam bzw. die darauf beruhende Aufhebung der Steuerbescheide einen "Notstand" zur Folge hätte, könnte etwas anderes gelten (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - a. a. O. Rn. 20 m. w. N.).

  • BVerfG, 19.01.2022 - 1 BvR 1089/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Studentin betreffend die Versagung der

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).

    Für die Gruppe der Beitragspflichtigen ohne Zugang zu einem Girokonto liegt ein intensiver Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor, für dessen Beurteilung insbesondere die Beitragsbelastung maßgeblich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 25).

  • BVerfG, 27.04.2021 - 2 BvR 206/14

    Verfassungsbeschwerde gegen eine im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Maßgeblich sind die im konkreten Fall anzuwendenden Vorschriften in ihrem Kontext, nicht eine allgemeine Betrachtung des in Rede stehenden Regelungsbereichs (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 42; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 78).

    Sie hat sich daran zu orientieren, ob die in Rede stehenden Normen des Unionsrechts auf die Ermöglichung von Vielfalt und die Geltendmachung unterschiedlicher Wertungen angelegt sind oder ob eingeräumte Spielräume nur dazu dienen sollen, besonderen Sachgegebenheiten hinreichend flexibel Rechnung zu tragen, und das unionale Fachrecht vom Ziel einer gleichförmigen Rechtsanwendung getragen ist (BVerfG, Beschluss vom 27. April 2021 - 2 BvR 206/14 - NVwZ 2021, 1211 Rn. 44; vgl. auch bereits Beschluss vom 6. November 2019 - 1 BvR 276/17 - BVerfGE 152, 216 Rn. 80).

  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Sie findet ihre sachliche Rechtfertigung insbesondere nicht in der Möglichkeit, aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - BVerfGE 100, 138 ; Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 - BVerfGE 112, 268 ).

    Hierzu wäre unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich, dass die mit der Typisierung verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen beträfen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 33/95, 1 BvR 1560/97 - a. a. O. ; Kammerbeschluss vom 19. Januar 2022 - 1 BvR 1089/18 - NVwZ 2022, 481 Rn. 24).

  • BVerwG, 27.03.2019 - 6 C 5.18

    EuGH soll Fragen zur Annahmeverpflichtung für Euro-Banknoten klären

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Auf die Revision des Klägers hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 27. März 2019 (BVerwG 6 C 5.18 ) ausgesetzt und eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) eingeholt.

    Wie der Senat bereits in seinem Vorabentscheidungsersuchen (Beschluss vom 27. März 2019 - 6 C 5.18 - juris Rn. 22 ff.) näher ausgeführt hat, verpflichtet die Vorschrift öffentliche Stellen zur Annahme von Euro-Banknoten bei der Erfüllung hoheitlich auferlegter Geldleistungspflichten.

  • KAG Münster, 08.03.2012 - 45/11

    Überleitung der Mitarbeiter in die Anlagen 30 bis 33 der AVR ; Mitbestimmung

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).
  • BVerfG, 20.07.2021 - 1 BvR 2756/20

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden zum Ersten Medienänderungsstaatsvertrag

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine staatliche Gewährleistungspflicht für die funktionsgerechte Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten als Ausprägung der Rundfunkfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, mit der ein grundrechtlicher Finanzierungsanspruch der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteile vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 - BVerfGE 90, 60 und vom 11. September 2007 - 1 BvR 2270/05, 809, 830/06 - BVerfGE 119, 181 ; Beschluss vom 20. Juli 2021 - 1 BvR 2756/20, 2775/20 und 2777/20 - BVerfGE 158, 389 Rn. 67).
  • BVerfG, 11.12.2018 - 2 BvL 4/11

    Änderungen von Steuergesetzen wegen Mängeln im Gesetzgebungsverfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 6 C 2.21
    Zwar sind die Verwaltungsgerichte grundsätzlich nicht befugt, eine zeitlich befristete Fortgeltung verfassungswidriger Satzungsbestimmungen anzuordnen (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 - 9 C 4.19 - BVerwGE 167, 137 Rn. 20 unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 2 BvL 45/11, 4/13 - BVerfGE 150, 204 Rn. 70).
  • EuGH, 19.06.1980 - 41/79

    Testa

  • BVerfG, 31.03.1998 - 2 BvR 1877/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Euro-Einführung zum 1. Januar 1999

  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

  • BVerfG, 11.09.2007 - 1 BvR 2270/05

    Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

  • EuGH, 21.12.2021 - C-357/19

    Das Unionsrecht steht der Anwendung einer Rechtsprechung des

  • BVerfG, 05.02.2002 - 2 BvR 305/93

    Sozialpfandbriefe

  • BVerwG, 10.04.2019 - 6 C 19.18

    Anspruch auf Überdenkensverfahren; Begründung der Notenfestsetzung;

  • EuGH, 05.03.1986 - 69/85

    Wünsche / Deutschland

  • BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16

    Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

  • BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94

    Notarkassen

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2020 - C-422/19

    Hessischer Rundfunk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschafts- und

  • BVerwG, 30.10.2019 - 6 C 10.18

    Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

  • BVerfG, 22.02.1994 - 1 BvL 30/88

    8. Rundfunkentscheidung

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-379/19

    DNA- Serviciul Teritorial Oradea

  • BVerwG, 29.07.2015 - 6 C 35.14

    Rechtschreibstörung (Legasthenie); Abitur; schriftliche Prüfungen, Gebot der

  • BVerwG, 11.09.2019 - 6 C 15.18

    Datenschutzbehörde kann Betrieb einer Facebook-Fanpage untersagen

  • BVerwG, 28.10.2020 - 6 C 8.19

    Staatliche Ergänzungsprüfung für den Beruf "Notfallsanitäter"

  • BVerfG, 18.12.1991 - 1 BvR 852/90

    Teilnahmepflicht am Lastschriftverfahren für Beitragsentrichtung

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2021 - C-811/19

    FQ u.a.

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13

    Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte

  • BVerwG, 27.01.2015 - 6 B 43.14

    Modularer Studiengang; Akkreditierung; Lern- und Prüfungseinheit der Module;

  • OLG Karlsruhe, 30.06.2020 - 6 VA 24/19

    Hinterlegung: Annahmeverzug der Rundfunkanstalt bei Angebot der Barzahlung des

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.02.2024 - 2 A 2120/23
    Es fehlt schon an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass und aus welchen Gründen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 27. April 2022 - 6 C 3.21 -und - 6 C 2.21 -, juris) bereits hinlänglich geklärt sei, dass ein - wie hier - durch Satzung einer Rundfunkanstalt geregelter Ausschluss der Möglichkeit, den Rundfunkbeitrag bar zu bezahlen, im Grundsatz mit den Vorgaben des Unions- und Bundesrechts im Einklang stehe und ein Verstoß gegen höherrangiges Recht danach nur insoweit vorliege, als eine solche Regelung keine Ausnahme für diejenigen Beitragspflichtigen vorsehe, die keinen Zugang zu einem Girokonto erhalten könnten.

    Der Vortrag des Klägers, ihn unterscheide vom Kläger des durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 27. April 2022 entschiedenen Verfahrens 6 C 2.21, dass er "seit Jahr und Tag über kein Girokonto und über keine sonstige Bankverbindung weder innerhalb Deutschlands noch im Ausland" verfüge, begründet keinen weiteren Klärungsbedarf.

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