Rechtsprechung
   BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21, 9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2022,16098
BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21, 9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16) (https://dejure.org/2022,16098)
BVerwG, Entscheidung vom 27.04.2022 - 9 KSt 10.21, 9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16) (https://dejure.org/2022,16098)
BVerwG, Entscheidung vom 27. April 2022 - 9 KSt 10.21, 9 KSt 10.21 (9 A 5.20, 9 A 16.16) (https://dejure.org/2022,16098)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Burhoff online

    Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren

  • Bundesverwaltungsgericht

    RVG § 38; VwGO § 162 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1; AEUV Art. 267; VerfO-EuGH Art. 102
    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • rewis.io

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • Burhoff online

    Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH, Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union setzt nicht voraus, dass die dort entstandenen Kosten in der Kostengrundentscheidung des mitgliedstaatlichen Gerichts ausdrücklich erwähnt ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsanwaltsgebühren für das Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Anwaltsgebühren sind auch für EuGH-Vorlageverfahren erstattungsfähig!

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Anwalt im Vorabentscheidungsverfahren - Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Das Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH - und die Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2022, 1216
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    Die aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - vom Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten werden auf weitere 7 449, 76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. März 2021 festgesetzt.

    Der Senat führte das Verfahren sodann unter neuem Aktenzeichen fort, erklärte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für rechtswidrig und nicht vollziehbar und erlegte dem Beklagten die Kosten des Verfahrens auf (Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378).

  • BGH, 08.05.2012 - VIII ZB 3/11

    Gebühren eines bei dem BGH zugelassenen Rechtsanwalts für die Vertretung seiner

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    Das Vorlageverfahren wird wegen seiner besonderen Bedeutung gebührenrechtlich als eigenständiger Rechtszug behandelt, der gesonderte Gebühren für die daran beteiligten Rechtsanwälte entstehen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - NJW 2012, 2118 Rn. 14 unter Hinweis auf BT-Drs. 15/1971 S. 193, 197).

    Soweit der Bundesgerichtshof auf einen Senatsbeschluss Bezug genommen hat, mit dem der Klägerin "die Kosten der Revision einschließlich der Kosten des Verfahrens vor dem Gerichtshof auferlegt worden" sind, wird dies lediglich referierend wiedergegeben, ohne damit eine entsprechende Verpflichtung zum Ausdruck zu bringen (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2012 - VIII ZB 3/11 - juris Rn. 1; in NJW 2012, 2118 insoweit nicht abgedruckt).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    I Im Ausgangsverfahren (9 A 16.16 ) richtete der Senat gemäß Art. 267 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Europäischer Gerichtshof), das dieser mit Urteil vom 28. Mai 2020 (Rs. C-535/18) beantwortete.
  • BVerwG, 01.04.2015 - 1 C 7.15

    Aufhebung eines Vorlagebeschlusses nach erfolgter Zuerkennung der

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    Auch in anderen Entscheidungen wird auf die Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof allenfalls beiläufig Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 C 7.15 - juris Rn. 6; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2020 - 2 A 10461/20 - NVwZ-RR 2020, 1030 Rn. 30).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2020 - 2 A 10461/20

    Landkreis muss Schülerbeförderungskosten auch für Kinder sog. Grenzgänger mit

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    Auch in anderen Entscheidungen wird auf die Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof allenfalls beiläufig Bezug genommen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. April 2015 - 1 C 7.15 - juris Rn. 6; aus der obergerichtlichen Rechtsprechung z.B. OVG Koblenz, Urteil vom 23. Juni 2020 - 2 A 10461/20 - NVwZ-RR 2020, 1030 Rn. 30).
  • EuGH, 06.12.2001 - C-472/99

    Clean Car Autoservice

    Auszug aus BVerwG, 27.04.2022 - 9 KSt 10.21
    In Ermangelung einer unionsrechtlichen Regelung richtet sich die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltsgebühren in Vorlageverfahren nach dem nationalen Recht; die Festsetzung obliegt ebenso wie der Kostenausspruch dem nationalen Gericht (EuGH, Urteil vom 6. Dezember 2001 - Rs. C-472/99 [ECLI:EU:C:2001:663] - Rn. 23 ff.; vgl. Art. 102 EuGH-Verfahrensordnung).
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