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   BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15   

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BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15 (https://dejure.org/2015,15870)
BVerwG, Entscheidung vom 27.05.2015 - 3 B 5.15 (https://dejure.org/2015,15870)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 (https://dejure.org/2015,15870)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • lexetius.com

    VwGO § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3 Satz 3; VwVfG § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5, § 51, § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 2
    Projekt Stuttgart 21; Planfeststellungsbeschluss; bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss; Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Aufhebungsantrag; Planfeststellungsabschnitt; Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; Widerrufsgrund; ...

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    VwGO § 108 Abs. 2, § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, § 133 Abs. 3
    Antrag im Verwaltungsverfahren; Antrag im Verwaltungsverfahren als Klagevoraussetzung; Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Aufhebungsantrag; Beeinträchtigung des Eigentums; Leben und Gesundheit; Planfeststellungsabschnitt; ...

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG
    Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Grundstückseigentümer; Stuttgart 21

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 49 Abs 2 S 1 Nr 3 VwVfG, § 49 Abs 2 S 1 Nr 5 VwVfG
    Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Grundstückseigentümer; Stuttgart 21

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Widerrufs bestandskräftiger Planfeststellungsbeschlüsse

  • rewis.io

    Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Grundstückseigentümer; Stuttgart 21

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Projekt Stuttgart 21; Planfeststellungsbeschluss; bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss; Aufhebung eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses; Aufhebungsantrag; Planfeststellungsabschnitt; Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses; Widerrufsgrund; ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur als ultima ratio

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Widerruf eines bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich nur als ultima ratio

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 323
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 04.08.1993 - 11 C 15.92

    Nichtschülerprüfung - § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG; § 68 ff VwGO,

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Der Kläger sieht die gerügte Abweichung darin, dass der Verwaltungsgerichtshof seinen Verpflichtungsantrag hinsichtlich des Planfeststellungsbeschlusses für den Abschnitt 1.2 als unzulässig abgewiesen habe, weil ihm kein an die Verwaltungsbehörde gerichteter Antrag vorausgegangen sei, während das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - (NVwZ 1995, 76) entschieden habe, dass der Grundsatz von der Notwendigkeit eines vor Einleitung des Gerichtsverfahrens bei der Behörde zu stellenden Vornahmeantrages nicht ausnahmslos gelte.

    Dies deckt sich aber mit dem Rechtssatz, der dem vom Kläger herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - zugrunde liegt; denn dort wird dargelegt, dass eine Ausnahme von der von einzelnen Senaten des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Regel, nach der ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender Antrag Klagevoraussetzung sei, jedenfalls in dem dortigen Zusammenhang - ein Folgeantrag auf Ausbildungsförderung, nachdem die Behörde mit der streitigen Frage bereits bei dem Erstantrag befasst war - gerechtfertigt sei.

    Insoweit ergibt sich auch kein weiterer Klärungsbedarf deswegen, weil im Urteil vom 4. August 1993 - 11 C 15.92 - offengelassen wird, ob diesem Grundsatz gefolgt werden könne; denn Gründe dafür, diesen Grundsatz aufzugeben, sind weder in jener Entscheidung noch in den Ausführungen des Klägers dargetan worden.

  • BVerwG, 21.05.1997 - 11 C 1.96

    Endlager Morsleben: Oberverwaltungsgericht muß erneut entscheiden

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Angesichts dessen liegt es auf der Hand, dass mit schweren Nachteilen für das Gemeinwohl zwar nicht ausschließlich Allgemeininteressen, sondern auch individuelle Träger von Rechtsgütern geschützt sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ), deren verletztes Recht aber einen Rang aufweisen muss, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung zudem so gravierend sein muss, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen werden oder aufrechterhalten bleiben kann.

    Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 , vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind.

  • BVerwG, 16.03.2006 - 4 A 1075.04

    Ziel der Raumordnung; gebietsscharfe Standortvorgaben für eine

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Der Verwaltungsgerichtshof gibt insoweit die von ihm zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1982 - 7 B 190.81 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 80; Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - BVerwGE 125, 116 Rn. 308) zutreffend wieder, so dass sich nicht ohne Weiteres erschließt, woraus sich ein weiterer Klärungsbedarf ergeben soll.

    Abgesehen davon, dass kein Grund dafür ersichtlich ist, warum die Frage, wann wissenschaftliche Erkenntnisse als "neue Tatsachen" anzusehen sind, im Planfeststellungsrecht anders als sonst zu beantworten sein soll, ergibt sich aus dem das Planfeststellungsrecht betreffenden Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - (BVerwGE 125, 116 Rn. 308), auf das sich auch der Kläger in seiner Beschwerdebegründung beruft, dass dies in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht anders beurteilt wird.

  • BVerwG, 10.10.2003 - 4 B 83.03

    Luftwirbelschleppschäden; nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 , vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind.
  • BVerwG, 16.12.2003 - 4 B 75.03

    Grundlage für die Zulässigkeit eines schon bestehenden Flughafenbetriebes;

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 , vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind.
  • BVerwG, 26.02.2004 - 4 B 95.03

    Planfeststellungsfiktion; Duldungswirkung; nachträgliche Schutzansprüche; aktiver

    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht (BVerwG, Urteil vom 21. Mai 1997 - 11 C 1.96 - BVerwGE 105, 6 ; Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 , vom 16. Dezember 2003 - 4 B 75.03 - NVwZ 2004, 865 und vom 26. Februar 2004 - 4 B 95.03 - NVwZ 2004, 869; Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 72 Rn. 115) und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind.
  • OVG Berlin, 14.10.1998 - 1 B 67.95
    Auszug aus BVerwG, 27.05.2015 - 3 B 5.15
    Zutreffend verweist er darauf, dass diese Rechtsauffassung auf ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. Oktober 1998 - 1 B 67.95 - (NVwZ-RR 2000, 431) zurückzuführen ist (vgl. das Zitat bei Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 49 Rn. 60 Fn. 184, sowie bei Gayer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2010, § 49 Rn. 44) und keineswegs eine Änderung der rechtlichen Bewertung bei gleichbleibender Tatsachenlage im Auge hat, sondern eine geänderte Tatsachenlage, die eine neue Bewertung erfordert.
  • BGH, 12.06.2018 - KVR 38/17

    Zur Wiederaufnahme eines durch Verpflichtungszusagen beendeten

    Allerdings kann, worauf das Beschwerdegericht zutreffend hinweist, die geänderte Bewertung von Sachverhalten eine Änderung von Tatsachen im Sinne von § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG sein, wenn sie auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht (BVerwG, NVwZ 1984, 102, 103; NVwZ 2016, 323 Rn. 11 f.; BVerwGE 155, 81 Rn. 36).

    Insoweit verhält es sich ähnlich wie bei einer geänderten Bewertung objektiv unveränderter Sachverhalte, die auf neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruht und der Behörde erst durch diesen, von ihr nicht beeinflussbaren Erkenntnisfortschritt zugänglich gemacht wurde (vgl. hierzu BVerwG, NVwZ 1984, 102, 103; NVwZ 2016, 323 Rn. 11 f.; BVerwGE 155, 81 Rn. 36).

  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 22.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auch ein Widerruf kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in Betracht, wenn etwa Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als Abhilfe nicht ausreichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 und vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 50 Rn. 17; Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 31).
  • BVerwG, 28.04.2016 - 4 A 2.15

    Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz; gerichtliche Zuständigkeit; Rücknahme

    Eine Einzelmeinung, die sich in der wissenschaftlichen Diskussion bisher nicht durchgesetzt hat, ist dagegen grundsätzlich keine neue Tatsache, die einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 12).

    Das beeinträchtigte Recht muss daher einen Rang aufweisen, der es zum Gemeinwohlbelang erhebt, und dessen Verletzung muss so gravierend sein, dass sie auch und gerade im Interesse der Allgemeinheit nicht hingenommen oder aufrechterhalten bleiben kann (BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - UPR 2015, 506 Rn. 16).

  • BVerfG, 01.06.2021 - 1 BvR 2374/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde einer Umwelt- und Naturschutzvereinigung gegen

    Weiter erfüllt die Beeinträchtigung des Eigentums Einzelner durch einen Planfeststellungsbeschluss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wohl grundsätzlich nicht die besonders strengen Anforderungen an einen Widerruf nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 VwVfG (Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BayVwVfG), um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5/15 -, juris, Rn. 16 f.).
  • OVG Niedersachsen, 04.07.2017 - 5 LA 192/16

    Anreisekosten; Beerdigung; Bestattung; Fahrtkosten; Kostensterbegeld;

    Für die Verpflichtungsklage ist anerkannt, dass ihre Zulässigkeit grundsätzlich einen zeitlich vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden entsprechenden Antrag voraussetzt (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984 - BVerwG 2 B 67.83 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, juris Rn. 16; Urteil vom 28.11.2007 - BVerwG 6 C 42.06 -, juris Rn. 23; Urteil vom 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 3 B 5.15 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Urteil vom 8.3.2017 - 5 LB 156/16 -, juris Rn. 44 [noch nicht rechtskräftig]).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.08.2023 - 18 A 1174/22
    vgl. zur Erforderlichkeit eines vorherigen Antrags bei der Behörde BVerwG, Urteile vom 27. Januar 1998 - 1 C 28.96 -, juris, Rn. 48, und vom 28. November 2007 - 6 C 42.06 -, juris, Rn. 23 f., sowie Beschluss vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juni 2006 - 18 B 133/06 -, juris, Rn. 13 f. m. w. N., und vom 6. Dezember 2022 - 18 A 772/22 -, sowie Urteil vom 9. August 2021 - 18 A 418/19 -.
  • BVerwG, 23.06.2020 - 9 A 23.19

    Klagen gegen den Weiterbau der A 49 erfolglos

    Auch ein Widerruf kommt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nur als ultima ratio in Betracht, wenn etwa Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG als Abhilfe nicht ausreichen (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2003 - 4 B 83.03 - NVwZ 2004, 97 und vom 27. Mai 2015 - 3 B 5.15 - Buchholz 316 § 49 VwVfG Nr. 50 Rn. 17; Urteil vom 28. April 2016 - 4 A 2.15 - BVerwGE 155, 81 Rn. 31).
  • OVG Niedersachsen, 08.03.2017 - 5 LB 156/16

    Abwahl; Beamtenverhältnis auf Lebenszeit; Beamtenverhältnis auf Zeit;

    Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage ist aber grundsätzlich ein vor Klageerhebung an die Behörde zu stellender entsprechender Antrag (BVerwG, Beschluss vom 14.6.1984 - BVerwG 2 B 67.83 -, juris Rn. 3, Urteil vom 28.6.2001 - BVerwG 2 C 48.00 -, juris Rn. 16; Urteil vom 16.12.2009 - BVerwG 6 C 40.07 -, juris Rn. 17; Beschluss vom 27.5.2015 - BVerwG 3 B 5.15 -, juris Rn. 4).
  • VG Bayreuth, 07.12.2020 - B 7 K 19.1055

    Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses - Existenzgefährdung eines

    Es wurde auf einen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.05.2015 - Az. 3 B 5.15 - hingewiesen.

    Der Widerruf eines Planfeststellungsbeschlusses kommt daher, wenn nachträgliche Schutzauflagen nach § 75 Abs. 2 VwVfG nicht ausreichen, um Gefahren für grundrechtlich geschützte Rechtsgüter abzuwehren, nur als ultima ratio in Betracht und jedenfalls grundsätzlich nicht schon dann, wenn Einzelne in ihren Eigentumsrechten betroffen sind (vgl. BVerwG, B.v. 27.5.2015 - 3 B 5.15 - juris m.w.N.).

  • VG München, 07.03.2018 - M 7 K 17.3914

    Bürgerbegehren "Kein Tunnel in Starnberg" unzulässig

    Denn eine Änderung der Sachlage liegt nicht vor, wenn sich nachträglich neue Erkenntnisse über zum maßgeblichen Zeitpunkt bereits vorhandene Tatsachen oder im rechtskräftigen Urteil nicht berücksichtigte Beweismittel finden, oder wenn der Beteiligte sein Vorbringen aufgrund neuer Beweismittel "besser" beweisen kann (VGH B-W, U.v. 3.7.2014 - 5 S 2429/12 - juris Rn. 37, bestätigt durch BVerwG, B. v. 27.5.2015 - 3 B 5/15 - juris Rn. 7; vgl. zum Ganzen auch BVerwG, U.v. 28.4.2016 - 4 A 2/15 - juris Rn. 36 ff.).).
  • VGH Bayern, 23.08.2021 - 4 CS 21.1227

    Widerruf der gemeindlichen Bestätigung eines Feuerwehrkommandanten -

  • VG Cottbus, 25.10.2018 - 3 K 960/13

    Aufsuchung von Kies und Kiessanden

  • VG Schleswig, 19.05.2016 - 12 A 67/15
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