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   BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67   

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BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67 (https://dejure.org/1968,121)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1968 - II C 64.67 (https://dejure.org/1968,121)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1968 - II C 64.67 (https://dejure.org/1968,121)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Rückforderung einer vor Inkrafttreten des § 79a Bundesbeamtengesetz (BBG) einem Technischen Beamtenanwärter zusätzlich zum Unterhaltszuschuss gewährten Zulage - Anspruch eines Beamten auf Gewährung eines monatlichen Unterhaltszuschusses - Voraussetzungen der Rückforderung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 30, 77
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 15.01.1964 - VI C 96.60

    Grundsatz der Unverzichtbarkeit beamtenrechtlicher Dienstbezüge - Rechtsanspruch

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67
    Daß auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ein Bedürfnis besteht, dem Dienstherrn die Rückforderung von Ausbildungskosten unter gewissen Voraussetzungen zu ermöglichen, hat schon der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - (Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1) anerkannt.

    Damit erübrigt sich eine Beantwortung der Frage, ob die dem Kläger angesonnene Dauer der "Betriebstreue" im Verhältnis zu den ihm gemachten Zuwendungen unzumutbar lang war und ob dies auch für die Zeit bis zum tatsächlichen Ausscheiden des Klägers aus dem Dienst der Beklagten der Fall war (vgl. hierzu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1964 a.a.O.).

    Diese Vorschrift, die durch § 139 Abs. 1 Nr. 20 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts vom 1. Juli 1957 (BGBl. I S. 667) - BRRG - in das Bundesbeamtengesetz eingefügt wurde und die dem Beamten im Vorbereitungsdienst erstmals einen Rechtsanspruch auf Zahlung eines Unterhaltszuschusses eröffnete, ist erst mit Wirkung vom 1. September 1957 in Kraft getreten und hat sich keine Rückwirkung beigelegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Januar 1964 a.a.O.).

  • BVerwG, 24.04.1959 - VI C 91.57
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67
    Insoweit gilt das gleiche, was das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch Vorwaltungsakt ausgeführt hat (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57], bestätigt u.a. durch Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - [DÖV 1968 S. 425; MDR 1968 S. 350 und ZBR 1968 S. 47]).

    Der in diesem Zusammenhang gegebene Hinweis des Berufungsgerichts auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [264] geht fehl.

  • BAG, 29.06.1962 - 1 AZR 343/61

    Grundrecht - Abwehrrecht - Arbeitsplatzwahl

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der freien Persönlichkeitsentfaltung gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100.62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BVerwG, 28.09.1967 - II C 37.67

    Einbehaltung von Dienstbezügen

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67
    Insoweit gilt das gleiche, was das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung zur Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge durch Vorwaltungsakt ausgeführt hat (BVerwGE 8, 261 [BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57], bestätigt u.a. durch Urteil vom 28. September 1967 - BVerwG II C 37.67 - [DÖV 1968 S. 425; MDR 1968 S. 350 und ZBR 1968 S. 47]).
  • BAG, 24.01.1963 - 5 AZR 100/62

    Verfassungsmäßigkeit von Rückzahlungsklauseln bezüglich Ausbildungskosten

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1968 - II C 64.67
    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß dem durch Art. 12 Abs. 1 GG gesicherten Grundrecht auf freie Wahl des Berufs und des Arbeitsplatzes Vorrang vor dem durch Art. 2 Abs. 1 GG als Ausfluß der freien Persönlichkeitsentfaltung gesicherten Recht auf Vertragsfreiheit zukomme (vgl. BAGE 13, 168 [174] und Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. Januar 1963 - 5 AZR 100.62 - [JZ 1964 S. 183]).
  • BVerwG, 12.07.1972 - VI C 38.70

    Anspruch auf nochmalige Ermessensausübung

    (Die in BVerwGE 27, 250 hierzu entwickelten Gedanken sind weitgehend nicht auf das Dienstverhältnis von Soldaten beschränkt; vgl. auch BVerwGE 30, 77 und 37, 314.).

    In dem Urteil BVerwGE 30, 77 ist der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits ausgesprochenermaßen davon ausgegangen, daß auf Vereinbarungen der vorliegenden Art beruhende Rückzahlungsverpflichtungen unabhängig von § 87 Abs. 2 BBG (entspr. § 35 Abs. 3 LBesG) gesehen werden müßten: Entscheidend sei, daß der Dienstherr die Rückforderung nicht auf diese Vorschrift gründe, sondern auf die Verpflichtungserklärung.

    Abschließend heißt es in jenem Urteil dazu dann noch (in BVerwGE 30, 77 nicht mit abgedruckt), daß die besonderen Voraussetzungen für einen Rückforderungsanspruch aus § 87 Abs. 2 BBG deshalb keiner Erörterung bedurft hätten.

    Der zweite Senat des Bundesverwaltungsgerichts war, wie erwähnt, diesem Argument schon in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz begegnet und hat dementgegen in BVerwGE 30, 77 keinen Anlaß gesehen, die Verbindlichkeit der Rückzahlungsverpflichtung wegen Fehlens einer einschlägigen Ermessensentscheidung des Dienstherrn in Frage zu stellen.

    Es ist deshalb nicht verwunderlich, daß sich in der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, so in BVerwGE 30, 77, keine Ausführungen in dieser Richtung finden.

  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 11.92

    Beamtenrecht - Ausbildungskosten

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).
  • BVerwG, 23.03.1977 - VI C 8.74

    Rückforderung allgemeiner Ausbildungskosten - Beamter - Vorzeitiges Ausscheiden -

    Das Bundesverwaltungsgericht habe sich bisher mit Fällen zu befassen gehabt, in denen es um die Rückzahlung von Vor bildungskosten aufgrund sog. Aspirantenverträge gegangen sei (vgl. BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]) oder in denen um die Erstattung von zusätzlich zum Unterhaltszuschuß gewährten Zulagen (vgl. Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [ZBR 1964, 339]; BVerwGE 30, 77) oder um die Rückgewähr von Bezügen oder Studienförderungsmitteln, auf die kein Rechtsanspruch bestanden habe, gestritten worden sei (vgl. Urteil vom 8. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 - [DÖD 1969, 235; BVerwGE 40, 237]).
  • BVerwG, 10.06.1969 - II C 121.67

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtungserklärung eines Beamten im

    Daß gegen den Inhalt und die Tragweite einer solchen Verpflichtungserklärung durchgreifende rechtliche, insbesondere auch verfassungsrechtliche Bedenken nicht bestehen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits in mehreren einschlägigen Entscheidungen dargelegt (Urteil vom 15. Januar 1964 - BVerwG VI C 96.60 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 a BBG Nr. 1; ZBR 1964 S. 339], Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG II C 43.67 - [Buchholz a.a.O. Nr. 3] und Urteile vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77], - BVerwG II C 70.67 [BVerwGE 30, 65 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67]] und BVerwG II C 95.67 - sowie zuletzt Urteil vom S. Mai 1969 - BVerwG II C 86.67 -).

    - Denn § 79 a BBG hat sich keine Rückwirkung auf die Zeit vor dem 1. September 1957 beigelegt (vgl. Urteile BVerwG VI C 96.60 [a.a.O.] und BVerwGE 30, 77 [80]).

    Durch sie sind die zunächst freiwillig gezahlten Unterhaltszuschüsse auch nicht nachträglich in rechtlich geschuldete Leistungen verwandelt worden mit der Folge, daß die unter dem Vorbehalt der Rückzahlung bei vorzeitigem Ausscheiden gezahlten Unterhaltszuschüsse nun nicht mehr hätten zurückgefordert werden dürfen (vgl. BVerwGE 30, 77 [80]).

    Denn die Klägerin stutzt ihre Rückforderung nicht auf § 87 Abs. 2 BBG, sondern auf die öffentlich-rechtliche Verpflichtungserklärung des Beklagten vom 2. April 1955; und § 79 a BBG regelt - anders als § 87 Abs. 2 BBG - nicht den Ausgleich von Überzahlungen, sondern vermittelt mit Wirkung für die Zukunft einen bis dahin nicht gewährten Rechtsanspruch (so BVerwGE 30, 77 [80]).

  • BVerwG, 05.05.1970 - II C 15.68

    Zulässigkeit einer Koppelung der Beendigung eines Beamtenverhältnisses mit

    Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, von dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall, ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77) und vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde.

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - und vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 -, keiner Erörterung, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und, als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom 9. August 1960 bis zum 28. Februar 1966 vom Beklagten abgeleistete Beamtendienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten übersteigt.

    Da es sich im vorliegenden Fall ausschließlich um Förderungsleistungen handelt, die der Beklagte von der Klägerin vor der Begründung des Beamtenverhältnisses erhielt, stellt sich schon mangels Begründung eines Beamtenverhältnisses nicht die von der Revision im Hinblick auf Art. 33 Abs. 5 GG ferner aufgeworfene Frage, ob die gewährten Leistungen mit Unterstützungsleistungen, auf die der Beamte einen Rechtsanspruch hat, zu verrechnen sind (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - [BVerwGE 30, 77]).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 105.74

    Vorzeitige Entlassung eines Soldaten auf Antrag - Kostenerstattung für ein

    Unbedenklich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Beklagte den streitigen Anspruch auf Erstattung der Ausbildungskosten in Höhe von 20.236 DM durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat, auch wenn sie bei dessen Erlaß nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwGE 27, 250; 30, 77 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67][79]; 37, 314 [319]; 40, 237 [238, 239]).
  • VGH Hessen, 28.06.1989 - 1 UE 1828/88

    Rückforderung von Anwärtersonderzuschlägen und jährlichen Sonderzuwendungen

    Bei Nichterfüllung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtung wäre der Vorbehalt zur Geltung gekommen und die Anwärtersonderzuschläge hätten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968 - II C 64.67 -, BVerwGE 30, 77; in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Rückzahlungsverpflichtungserklärung betreffend freiwillige Leistungen an einen Bundesbahninspektoranwärter eine die Rückzahlungsverpflichtung begründende eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung erblickt).

    Daß der Gesetzgeber (stillschweigend) eine fünfjährige Dienstzeit als Mindestzeit für zulässig angesehen hat, folgt daraus, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten Aspirantenverträgen die Vereinbarung einer fünfjährigen Dienstleistungspflicht bzw. eine Rückzahlungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden als grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968, a.a.O., und Urteil vom 12. Juli 1972 - VI C 38.70 -, BVerwGE 40, 237).

    Der Kläger hätte diesen Vorbehalt durch die ausdrückliche Verpflichtungserklärung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968, a.a.O.).

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 135.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung eines

    Unbedenklich ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß die Beklagte den streitigen Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten in Höhe von 727.355 DM durch Leistungsbescheid geltend gemacht hat, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des Klägers war (BVerwGE 27, 250; 30, 77 [BVerwG 27.06.1968 - II C 70/67][79]; 37, 314 [319]; 40, 237 [238, 239]).
  • BVerwG, 26.11.1992 - 2 C 42.91

    Beamtenrecht - Schulungskosten

    Ob der Beklagte seinen hierauf gestützten vermeintlichen Anspruch hoheitlich durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) geltend machen durfte (etwa in Anlehnung an die in BVerwGE 30, 77 ; 40, 237 ; 52, 183 abgedruckten Urteile), kann hier ebenso wie bereits in dem angefochtenen Berufungsbeschluß offenbleiben, weil dem Beklagten der geltend gemachte Anspruch im Ergebnis jedenfalls nicht zusteht.

    Eine gesetzliche Grundlage ist auch in den von der Rechtsprechung gebilligten Fällen gegeben, in denen der Dienstherr Zahlungen an den Beamten, die er nicht aufgrund gesetzlicher Verpflichtung, sondern kraft Ermessens gewährt, vom Abschluß einer Rückzahlungsvereinbarung für den Fall des Ausscheidens vor Ableistung einer bestimmten Dienstzeit abhängig macht (vgl. BVerwGE 30, 77 ; 40, 237; 52, 183 ; Urteil vom 26. Juni 1986 - BVerwG 2 C 13.83 - ).

  • BVerwG, 25.11.1971 - II C 25.70

    Rückzahlung gewährter Studienförderungsmittel - Berufung in ein Beamtenverhältnis

    Unter Zugrundelegung des rechtlichen Inhalts dieser Darlegungen, vom dem abzuweichen kein Anlaß besteht, ist im vorliegenden Fall ebenso wie in den durch die Urteile des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 - (auszugsweise veröffentlicht in BVerwGE 30, 77), vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 - und vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - entschiedenen Fällen, die von der Revision für geboten gehaltene Annahme einer Art. 12 Abs. 1 GG zuwiderlaufenden Bindung des Beklagten an die Klägerin ungerechtfertigt, und zwar bereits deshalb, weil der Beklagte nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" faktisch abgedrängt wurde.

    War der Beklagte mithin nicht auf die Alternative der "Betriebstreue" abgedrängt, so bedarf, ebenso wie in den Urteilen des Senats vom 27. Juni 1968 - BVerwG II C 64.67 -, vom 10. Juni 1969 - BVerwG II C 121.67 -, vom 5. Mai 1970 - BVerwG II C 15.68 - und vom 2. Juli 1970 - BVerwG II C 8.69 - keiner Erörterung die vom Verwaltungsgericht verneinte Frage, ob der "Gegenwert", den er der Klägerin durch seine Dienstleistung als Beamter auf Probe und als Beamter auf Lebenszeit erbrachte, in einem mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbaren Verhältnis zu den ihm gewährten Studienförderungsleistungen steht, insbesondere, ob dies etwa deshalb der Fall ist, weil die vom Beklagten abgeleistete Beamten dienstzeit die von der Klägerin geförderte Studien- und Ausbildungszeit des Beklagten geringfügig übersteigt.

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 8.69

    Formularmäßige Verträge für Fernmeldeaspiranten mit Rückzahlungsverpflichtung -

  • BVerwG, 25.10.1979 - II C 37.74

    Rückforderung von Studienförderungsmittel - Ausbildungsförderungsvertrag

  • BVerwG, 30.01.1969 - II B 72.68

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 25.10.1979 - 2 C 24.76

    Auslegung eines Vertrages für Fernmeldeaspiranten

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 114.74

    Erstattung der Kosten eines Studiums oder einer Fachausbildung bei vorzeitiger

  • BVerwG, 11.02.1977 - 6 C 15.76

    Berufssoldat - Vorläufige Dienstenthebung - Kürzung der Dienstbezüge -

  • BVerwG, 08.05.1969 - II C 86.67

    Zusicherung einer Erstattung der Studiengelder und der Zahlung eines

  • BVerwG, 10.06.1975 - 2 B 20.75

    Zahlung eines erhöhten Unterhaltszuschusses und die Voraussetzung für dessen

  • BVerwG, 26.03.1979 - 6 B 11.79

    Nichtzulassungsbeschwerde gestützt auf die grundsätzliche Bedeutung der

  • BVerwG, 11.02.1977 - VI C 217.73

    Rückzahlung von Ausbildungskosten bei der Bundeswehr zum Flugzeugführer nach

  • BVerwG, 07.08.1969 - II B 42.69

    Abschluss eines "Fernmeldeaspirantenvertrags" - Minderjährigkeit bei Eingehung

  • VGH Bayern, 19.02.1987 - 3 B 85 A.3539
  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 19.68

    Rückforderung von Studienförderungsmitteln - Gewährung von Studienbeihilfen

  • BVerwG, 02.07.1970 - II C 18.68

    Rückzahlung einer Beihilfe - Gewährung einer Studienbeihilfe

  • OVG Bremen, 13.03.1979 - I BA 75/76

    Verletzung des Grundrechts eines Diplom-Ingenieurs aus Art. 12 GG wegen der

  • BVerwG, 10.08.1971 - II B 11.71

    Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Anforderungen an die Divergenzrüge -

  • BVerwG, 16.12.1970 - II B 45.70

    Voraussetzungen für ein Vertretungszwang des Ausscheidens aus dem

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