Rechtsprechung
   BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1544
BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87 (https://dejure.org/1988,1544)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1988 - 6 C 1.87 (https://dejure.org/1988,1544)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1988 - 6 C 1.87 (https://dejure.org/1988,1544)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1988,1544) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Kriegsdienstverweigerung - Voraussetzungen - Mangelnde Persönliche Anhörung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1989, 261
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 03.12.1986 - 6 C 50.85

    Kriegsdienstverweigerung - Gewissensgründe - Wehrpflichtiger - Ersatzdienst -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).

    Diese "eingehendere Prüfung" kann sich regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - ).

    Für die Frage, wie das Verwaltungsgericht in dem "eingehenderen" Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche, hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger bilden kann - sei es ausschließlich oder im wesentlichen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, u.U. ergänzt durch eine den Akteninhalt erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 3 KDVG), oder aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 2 KDVG) in Form seiner Vernehmung als Partei -, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - ; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - ).

  • BVerfG, 24.04.1985 - 2 BvF 2/83

    Kriegsdienstverweigerung II

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).

    Weiter hat der Senat in seinem genannten Urteil vom 3. Dezember 1986 erläutert, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (a.a.O.) in Neuverfahren (den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes) das "eingehendere" Verfahren nur dazu dienen soll, aufgetauchte, d.h. verbliebene Zweifel auszuräumen (oder zu bestätigen).

  • BVerwG, 25.05.1984 - 6 B 40.84

    Kriegsdienstverweigerung - Neuordnungsgesetz - Anwendbarkeit - Alt-Verfahren

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).

    Für die Frage, wie das Verwaltungsgericht in dem "eingehenderen" Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche, hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger bilden kann - sei es ausschließlich oder im wesentlichen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, u.U. ergänzt durch eine den Akteninhalt erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 3 KDVG), oder aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 2 KDVG) in Form seiner Vernehmung als Partei -, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - ; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - ).

  • BVerwG, 07.09.1987 - 6 C 30.86

    Rechtsschutzbedürfnis - Anfechtungsklage - Ablehnungsbescheid -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) näher ausgeführt hat, muß das gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG angerufene Verwaltungsgericht zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt.
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 25.86

    Kriegsdienstverweigerung - Zustellung - Niederlegung - Kenntnisverschaffung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Insbesondere im Hinblick auf die - regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründende - Tatsache, daß der Kläger dem Bundesamt unentschuldigt seine Unterlagen nicht eingereicht hat, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu werten ist (vgl. auch Urteile vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = NVwZ 1987, 801> und - BVerwG 6 C 25.86 - ), war die hier vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung des ihm vorliegenden Akteninhalts (§ 14 Abs. 3 KDVG), der hauptsächlich aus der Darlegung der Beweggründe des Klägers für seine Kriegsdienstverweigerung, seinem Lebenslauf sowie der Begründung für seine Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt bestand, zur Bildung seiner hinreichend sicheren Überzeugung i.S.v. § 14 Abs. 1 KDVG erforderlich.
  • BVerwG, 24.10.1984 - 6 C 49.84

    Überzeugungsmaßstab - Beweisanforderungen - Altverfahren -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - , im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>).
  • BVerwG, 13.05.1987 - 6 C 6.86

    Nachprüfung - volle - der Entscheidung der Kammer für Kriegsdienstverweigerung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Insbesondere im Hinblick auf die - regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründende - Tatsache, daß der Kläger dem Bundesamt unentschuldigt seine Unterlagen nicht eingereicht hat, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu werten ist (vgl. auch Urteile vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = NVwZ 1987, 801> und - BVerwG 6 C 25.86 - ), war die hier vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung des ihm vorliegenden Akteninhalts (§ 14 Abs. 3 KDVG), der hauptsächlich aus der Darlegung der Beweggründe des Klägers für seine Kriegsdienstverweigerung, seinem Lebenslauf sowie der Begründung für seine Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt bestand, zur Bildung seiner hinreichend sicheren Überzeugung i.S.v. § 14 Abs. 1 KDVG erforderlich.
  • BVerwG, 03.12.1987 - 6 C 44.87

    Kriegsdienstverweigerung - Widerspruchsbescheid - Aufhebungsantrag -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Nach diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht selbst darüber zu befinden, ob es zur Aufklärung des Sachverhalts vor einer Anerkennungsentscheidung eine persönliche Anhörung in Form der Parteivernehmung für erforderlich hält oder ob ihm der Inhalt der Akten, möglicherweise ergänzt um eine diesen lediglich erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers, für die Bildung seiner nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderlichen Überzeugung ausreicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).
  • BVerwG, 23.02.1988 - 6 C 26.87

    Isolierte Anfechtung von Widerspruchsbescheiden in

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1988 - 6 C 1.87
    Nach diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht selbst darüber zu befinden, ob es zur Aufklärung des Sachverhalts vor einer Anerkennungsentscheidung eine persönliche Anhörung in Form der Parteivernehmung für erforderlich hält oder ob ihm der Inhalt der Akten, möglicherweise ergänzt um eine diesen lediglich erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers, für die Bildung seiner nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderlichen Überzeugung ausreicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).
  • BVerwG, 19.08.1992 - 6 C 25.90

    Zivildienst - Dienstverweigerung - Anerkennungsbegehren

    Konkreten Zweifeln ist im "eingehenderen Prüfungsverfahren" der §§ 9 ff. KDVG nachzugehen; erst wenn sie sich nicht ausräumen lassen und dies im Rahmen einer (Zwischen-)Beratung festgestellt worden ist, ist eine "Vollprüfung" zulässig und geboten (im Anschluß u.a. an das Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1 und an den Beschluß vom 10. August 1988 - BVerwG 6 B 16.88 - Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 20).

    Insoweit hat der Senat u.a. mit den vom Kläger angeführten Urteilen (vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) entschieden, daß auf die Klage des Kriegsdienstverweigerers gegen die auf § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG gestützte ablehnende Entscheidung des Bundesamts das Verwaltungsgericht das Anerkermurigsbegehren, sofern der Wehrpflichtige seine schriftlichen Unterlagen im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG vervollständigt hat, zunächst einmal anhand des Maßstabs des § 5 KDVG prüfen und beurteilen muß, und zwar eben im Hinblick auf das tragende Indiz der Bereitschaft zur bewußten Inkaufnahme der lästigen Alternative eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes.

    Dazu war es auch in der Lage, nachdem der Kläger jedenfalls mit der Klageerhebung einen Lebenslauf sowie eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für seine Verweigerung nachgereicht und somit seinen Antrag entsprechend den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG vervollständigt hatte (vgl. dazu einerseits Urteile vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O., vom 11. August 1988 - BVerwG 6 C 60.87 - Buchholz 448.6 § 6 KDVG Nr. 1 und vom 2. September 1988 - BVerwG 6 C 47.87 - Buchholz 448.6 § 2 KDVG Nr. 2 und andererseits Urteil vom 6. Juli 1988 - BVerwG 6 C 9.87 - BVerwGE 80, 31 = Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 2).

    Diese "eingehendere Prüfung" hätte sich indessen zunächst - in einem ersten Prüfungsschritt - auf diejenigen Umstände beschränken müssen, die nach seiner Auffassung zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß gegeben hatten (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - a.a.O. im Anschluß an das Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - a.a.O. sowie insbesondere auch Urteil vom 21. Juni 1989 - BVerwG 6 C 34.87 - Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 3).

  • BVerwG, 09.03.1990 - 6 C 70.87

    Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe nach einer Ablehnung durch das Bundesamt für den Zivildienst wegen unvollständiger Unterlagen (im Anschluß u.a. an Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

    Zwar hat das Verwaltungsgericht wohl zutreffend erkannt, daß eine Anerkennung anhand des Maßstabs des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG ohne weitere Prüfung auch bei einem ungedienten Wehrpflichtigen, der weder einberufen noch schriftlich vorbenachrichtigt ist, jedenfalls dann nicht in Betracht kommt, wenn dieser trotz mehrfacher Aufforderung des Bundesamtes die gemäß § 2 Abs. 2 KDVG erforderlichen Unterlagen unentschuldigt nicht einreicht; denn insoweit hat der erkennende Senat entschieden, daß jedenfalls die unentschuldigte Nichtvorlage der erforderlichen Unterlagen regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründet, die - über die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG hinaus - eine "eingehendere Prüfung" in dem in den §§ 9 ff. KDVG geregelten Verfahren erfordern (vgl. insbesondere Urteile vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - und vom 6. Juli 1988 - BVerwG 6 C 9.87 - <BVerwGE 80, 31 = Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 2>).

    Das Verwaltungsgericht hat indessen verkannt, daß schon eine ausreichende Entschuldigung der Nichtvorlage oder der verspäteten Vorlage der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt solche Zweifel ausräumt und damit wiederum zur Anwendbarkeit des Maßstabs des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG führt (vgl. dazu insbesondere Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2>) und daß im übrigen auch die "eingehendere Prüfung" in dem in den §§ 9 ff. KDVG geregelten Verfahren sich regelmäßig nur auf diejenigen konkreten Umstände beziehen darf, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - unter Hinweis auf Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1>).

    Unter diesen Umständen hätte eine nähere Aufklärung der vom Kläger bei Klageerhebung angeführten "privaten und familiären Probleme", die ihn von einer rechtzeitigen Vorlage der erforderlichen Unterlagen abgehalten hätten, möglicherweise eine ausreichende Entschuldigung für die verspätete Einreichung der Unterlagen ergeben mit der Folge, daß das Verwaltungsgericht den Kläger anhand des Maßstabs des § 5 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 KDVG hätte anerkennen müssen (vgl. dazu die bereits angeführten Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

  • BVerwG, 08.01.1990 - 6 C 65.87

    Verspätete Vorlage von Unterlagen in KDV-Sachen

    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - (Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1989, 261) näher ausgeführt, daß im Falle einer gegen einen Ablehnungsbescheid des Bundesamtes für den Zivildienst erhobenen zulässigen Klage das Verwaltungsgericht nicht nur über das Bestehen des vom Bundesamt seinem Bescheid zugrunde gelegten Ablehnungsgrundes zu entscheiden hat, sondern auch darüber, ob der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Voraussetzungen einer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen erfüllt.

    Dabei kann sich diese "eingehendere" Prüfung regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben, wozu etwa das nachlässige Betreiben des Anerkennungsverfahrens zählen kann (vgl. Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).

  • BVerwG, 06.10.1988 - 6 C 53.86

    Rechtsschutzbedürfnis bei der isolierten Anfechtung der Entscheidungen der

    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - (DokBerA 1988, 267) näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

    Das Verwaltungsgericht wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts maßgebenden Umstände des Einzelfalles zu prüfen haben, ob der Kläger die von ihm geltend gemachte Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe zum maßgebenden Zeitpunkt der erneuten mündlichen Verhandlung getroffen hat; hierbei wird das Verwaltungsgericht neben dem "tragenden Indiz" der Inkaufnahme eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes durch den Kläger auch dessen offenbar nachlässiges Verhalten im Verwaltungsverfahren - das als gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu werten ist (vgl. Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ) - zu berücksichtigen haben.

  • BVerwG, 31.01.1991 - 6 B 38.90

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Divergenzrüge - Darlegungsanforderungen bei

    Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den von der Beschwerde angeführten Urteilen des Senats vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2) sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 -(Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 1) scheidet schon deshalb aus, weil diesen ein anderer Sachverhalt zugrunde lag.

    Während nämlich in dem mit Urteil vom 7. September 1987, a.a.O., entschiedenen Fall schon der beim Bundesamt eingereichte Antrag im Sinne von § 2 Abs. 2 KDVG "vollständig" und nur deshalb vom Bundesamt für den Zivildienst abgelehnt worden war, weil er nicht vom Antragsteller persönlich, sondern von seinem Bevollmächtigten gestellt worden war, hatte der Antragsteller in dem mit Urteil vom 27. Juni 1988, a.a.O., entschiedenen Fall seinen Antrag jedenfalls noch vor der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht im Sinne von § 2 Abs. 2 KDVG vervollständigt, so daß zunächst einmal überhaupt die Voraussetzungen für eine Entscheidung in entsprechender Anwendung von § 5 Abs. 1 KDVG erfüllt waren.

  • VG Saarlouis, 27.04.2010 - 2 K 186/09

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

    hierzu BVerwG, Urteile vom 19.08.1992 -6 C 25.90-, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 5 und vom 27.06.1988 -6 C 1.87-, NVwZ 1989, 261.

    BVerwG, Urteil vom 27.06.1988 -6 C 1.87-, a.a.O.

  • BVerwG, 29.04.1991 - 6 B 40.90

    Wehrdienstverweigerung - Klage auf Anerkennung als Kriegdienstverweigerer -

    Das Verwaltungsgericht wird bei der gebotenen erneuten Verhandlung Gelegenheit haben, auch die mit der Beschwerde vorgetragenen weiteren Einwendungen zur Beurteilung von Anerkennungsbegehren unter Berücksichtigung der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" des verlängerten und erschwerten Zivildienstes (vgl. dazu Urteile vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - <BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ) zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 26.07.1990 - 6 C 27.89

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen

    Die Tatsache, daß ein Antragsteller dem Bundesamt unentschuldigt seine Unterlagen nicht eingereicht hat, wird allerdings regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründen (vgl. dazu Urteil vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 34.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Eingehendere Prüfung - Vollprüfung -

    Die "eingehendere" Prüfung kann sich dann regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die nach dem Grund für die Zuständigkeit der Ausschüsse und Kammern zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. hierzu das grundlegende Urteil des Senats vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 1> sowie Urteile vom 3. Februar 1988 - BVerwG 6 C 49.86 - <BVerwGE 79, 33 = Buchholz 448.6 § 22 KDVG Nr. 3> und vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - ).
  • BVerwG, 11.08.1988 - 6 C 60.87

    Eigene Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichts über das Anerkennungsbegehren

    Der erkennende Senat hat insbesondere in seinen Urteilen vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz W. 6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) sowie vom 27. Juni 1988 - BVerwG 6 C 1.87 - näher ausgeführt, daß für eine (isolierte) Anfechtung der Entscheidungen der Verwaltungsbehörden über Anträge auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
  • BVerwG, 21.06.1989 - 6 C 8.87

    Kriegsdienstverweigerung - Zweitantrag - Gewissensgründe - Eingehenderes

  • BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 20.87

    Zulässigkeit der isolierten Anfechtung der ablehnenden Entscheidung des

  • VG Aachen, 20.11.2014 - 1 K 3143/13

    Bundeswehrarzt als Kriegsdienstverweigerer anzuerkennen

  • BVerwG, 25.07.2002 - 6 B 47.02
  • BVerwG, 12.10.1990 - 6 B 27.90

    Aufhebung einer Entscheidung über die Nichtzulassung einer Revision aufgrund

  • BVerwG, 23.03.2000 - 6 B 62.99

    Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die

  • BVerwG, 02.08.1989 - 6 B 12.89

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen - Nachweis der

  • BVerwG, 06.03.1989 - 6 C 16.87

    Kriegsdienstverweigerungsrecht - Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer -

  • VG Hamburg, 02.04.2014 - 10 W 1832/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

  • VG Hamburg, 10.06.2014 - 10 W 2421/13

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht