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   BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95   

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BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95 (https://dejure.org/1995,496)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.1995 - 9 C 7.95 (https://dejure.org/1995,496)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 1995 - 9 C 7.95 (https://dejure.org/1995,496)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Generalbeteiligungserklärung - Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Beteiligtenfähigkeit - Vorliegen von Abschiebungshindernissen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AsylVfG § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2; AuslG § 53

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 99, 38
  • NVwZ 1996, 79
  • DVBl 1995, 1310 (Ls.)
  • DÖV 1995, 913
 
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Wird zitiert von ... (65)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Berlin, 13.09.1988 - 20 A 280.85

    Anfechtung der Anerkennung als Asylberechtigte; Aufhebung des Ablehnungsbescheids

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Gegen die Wirksamkeit dieser sog. Generalbeteiligungserklärung bestehen entgegen in Rechtsprechung und Literatur geäußerter Einwände (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 - InfAuslR 1988, 342; HessVGH, Beschluß vom 12. Juni 1995 - 12 UZ 1178/95 - Gau, DÖV 1995, 325; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., AsylVfG § 6 Rn. 12) keine durchgreifenden Bedenken.

    Die Wirksamkeit einer Generalbeteiligungserklärung des Bundesbeauftragten läßt sich nicht mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, es handle sich dabei um eine Umgehung des § 6 Abs. 2 AsylVfG (vgl. aber VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - aaO. - HessVGH, Beschluß vom 12. Juni 1995 - aaO. -).

  • VGH Hessen, 12.06.1995 - 12 UZ 1178/95

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten - Beteiligung erstmals im Rahmen des

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Gegen die Wirksamkeit dieser sog. Generalbeteiligungserklärung bestehen entgegen in Rechtsprechung und Literatur geäußerter Einwände (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 - InfAuslR 1988, 342; HessVGH, Beschluß vom 12. Juni 1995 - 12 UZ 1178/95 - Gau, DÖV 1995, 325; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., AsylVfG § 6 Rn. 12) keine durchgreifenden Bedenken.

    Die Wirksamkeit einer Generalbeteiligungserklärung des Bundesbeauftragten läßt sich nicht mit dem Hinweis in Zweifel ziehen, es handle sich dabei um eine Umgehung des § 6 Abs. 2 AsylVfG (vgl. aber VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - aaO. - HessVGH, Beschluß vom 12. Juni 1995 - aaO. -).

  • Drs-Bund, 26.01.1965 - BT-Drs IV/3013
    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Der Gesetzgeber hatte bei der Schaffung der Einrichtung des Bundesbeauftragten im Jahre 1965 die Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds nach dem Lastenausgleichsgesetz vor Augen, die gemäß § 322 LAG an Verfahren über die Gewährung von Ausgleichsleistungen beteiligt s i n d (BTDrucks IV/3013, S. 7), bei denen also ausdrücklich eine Beteiligung kraft Gesetzes vorgesehen ist.

    Der Bundesbeauftragte sollte im Asylverfahren gegenüber den weisungsungebundenen Ausschüssen (§ 30 AuslG 1965), nach deren Wegfall gegenüber den ebenfalls weisungsungebundenen Einzelentscheidern (vgl. früher § 4 Abs. 3 S. 1 AsylVfG 1982; heute § 5 Abs. 2 S. 1 AsylVfG 1992) des Bundesamts die staatlichen Belange zur Geltung bringen und durchsetzen können (BTDrucks IV/3013, S. 7).

  • BVerwG, 11.03.1983 - 9 B 2597.82

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Zulässigkeit und

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Die Einrichtung des Vertreters des öffentlichen Interesses - und um einen solchen handelt es sich bei dem Bundesbeauftragten (Senatsbeschluß vom 11. März 1983 - BVerwG 9 B 2597.82 - BVerwGE 67, 64) - ist dem Zivilprozeß fremd.
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 1.94

    Zurechnung des gewälttätigen Vorgehens der Moslems dem syrischen Staat gegenüber

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Oft ist sie anhand derselben tatsächlichen Feststellungen zu beurteilen; nicht selten wirft sie auch ähnliche rechtliche Fragen auf, etwa nach den Urhebern der befürchteten Rechtsgutsverletzung oder nach dem Wahrscheinlichkeitsgrad ihres Eintritts (vgl. Senatsurteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 1.94 - DVBl 1995, 565 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 173).
  • BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 8.95

    Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter - Ermittlung des Umfangs

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten ist gemäß § 6 Abs. 2 S. 1 2. Alternative AsylVfG befugt, sich an Klageverfahren nach dem Asylverfahrensgesetz auch insoweit zu beteiligen, als diese das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zum Gegenstand haben (wie Senatsurteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 8.95 -).«.
  • BVerwG, 28.09.1983 - 9 B 3112.82

    Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten - Asylstreitigkeiten - Ausübung der

    Auszug aus BVerwG, 27.06.1995 - 9 C 7.95
    Der Bundesbeauftragte kann folglich die Stellung als Beteiligter in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz nur aufgrund einer ausdrücklich oder konkludent (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1983 - BVerwG 9 B 3112.82 - Buchholz 402.25 § 5 AsylVfG Nr. 3) abgegebenen Beteiligungserklärung erhalten.
  • VG Schleswig, 22.04.2002 - 14 A 21/02

    Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten, Beteiligung, Beteiligungsbefugnis,

    Seitens des BVerwG (Urteil v. 27.06.1995 -9 C 7.95-, BVerwGE 99, 38 m.w.N.) bestünden gegen die konkludente Abgabe der Generalbeteiligungserklärung keine Bedenken.

    Die Beteiligung des Klägers ist demgegenüber nur fakultativ: Nach § 6 Abs. 2 S. 1 AsylVfG kann er sich an den Asylverfahren vor dem Bundesamt (und an Klageverfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) beteiligen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 13.09.1988 - 20 A 280/85 -, InfAuslR 1988, 342 f; BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 - 9 C 7/95 - BVerwGE 99, 38 - nach Juris; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. § 6 Rd. 6).

    Das BVerwG hat sich in seinem Urteil vom 27.06.1995 (a.a.O.) mit der Frage auseinandergesetzt ob eine Generalbeteiligungserklärung für anhängige und zukünftig anhängige Prozesse überhaupt zulässig ist und dies bejaht.

    Von daher vermag letztlich auch der Verweis auf das Urteil des BVerwG v. 27.06.1995 (a.a.O.) die Annahme einer konkludenten Erklärung nicht zu begründen.

    Daran ändert auch die in der Praxis übliche und vom BVerwG (Urteil v. 27.06.1995 a.a.O.) als zulässig erachtete Abgabe einer Generalbeteiligungserklärung gegenüber den Verwaltungsgerichten nichts, die vorab und unabhängig von einer später tatsächlich wahrgenommenen Beteiligung erfolgt.

    Wäre die Beteiligung vor Erlass der verfahrensabschließenden Entscheidung erklärt, liefe auch für den Kläger eine "eigene" Klagefrist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.1995 a.a.O.).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 169.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Klagebefugnis des Bundesbeauftragten für

    Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten kann auch gegen Entscheidungen des Bundesamtes nach § 53 AuslG klagen (Fortführung der Rechtsprechung im Urteil vom 27. Juni 1995 - BVerwG 9 C 7.95 -, BVerwGE 99, 38).

    Um diese Aufgaben - auch nach der Erweiterung der Entscheidungszuständigkeiten des Bundesamtes - wirksam zu erfüllen und wegen der weitgehenden Identität der rechtlichen Kriterien und tatsächlichen Umstände, auf die es für die Asylberechtigung nach Art. 16 a Abs. 1 GG und die Abschiebungsschutzberechtigung nach § 51 Abs. 1 AuslG einerseits und das Bestehen von Abschiebungshinternissen nach § 53 AuslG andererseits ankommt, ist ein Recht des Bundesbeauftragten zur Klage auch gegen weisungsgebunden ergehende Entscheidungen des Bundesamtes - wie solche nach § 53 AuslG - sinnvoll und sachgemäß (vgl. BVerwGE 99, 38 (42) [BVerwG 27.06.1995 - 9 C 7/95] zur Beteiligungsbefugnis des Bundesbeauftragten nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG).

  • BVerfG, 19.12.2000 - 2 BvR 143/98

    Zu den Pflichten des Bundesbeauftragten im Asylverfahren

    Diese Institution soll nach ihrem Sinn und Zweck als Korrektiv gegenüber den weisungsungebundenen Entscheidungen des Bundesamtes dienen, auf eine einheitliche Entscheidungspraxis der Gerichte hinwirken sowie Fragen grundsätzlicher Bedeutung einer ober- oder höchstrichterlichen Klärung zuführen (vgl. BTDrucks 12/2718, S. 55 f.; BVerwGE 99, 38 ).

    Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beanstandungsklage des Bundesbeauftragten wird das Verwaltungsgericht zudem zu prüfen haben, ob der Bundesbeauftragte bereits vor seiner Klageerhebung im Dezember 1995 seine Beteiligung am Asylverfahren der Beschwerdeführer erklärt hat und - falls er zuvor nicht Beteiligter war - ob er noch zulässig Klage erheben und damit seine Beteiligung erklären konnte (vgl. dazu auch BVerwGE 99, 38 ), nachdem die im Bescheid vom 12. Dezember 1994 getroffenen Feststellungen zu den §§ 51 Abs. 1 und 53 Abs. 4 AuslG gegenüber den Beteiligten, nämlich den Beschwerdeführern, bestandskräftig geworden waren (vgl. dazu Schenk in: Hailbronner, AuslR, Stand: September 2000, § 6 AsylVfG Rn. 11; Marx, AsylVfG, 4. Aufl. 1999, § 6 Rn. 11; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 13. September 1988 - VG 20 A 280.85 -, InfAuslR 1988, S. 342 ; BVerwGE 67, 64 ).

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