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   BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05   

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BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05 (https://dejure.org/2006,17584)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2006 - 5 B 108.05 (https://dejure.org/2006,17584)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2006 - 5 B 108.05 (https://dejure.org/2006,17584)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Revision wegen geltend gemachter grundsätzlicher Bedeutung der Frage gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Verpflichtung zur Ersatzwohnraumbeschaffung in dem erforderlichen zeitlichen Zusammenhang mit der durch den Vertrag genehmigten Zweckentfremdung; Abhängigmachen ...

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 17.10.1997 - 8 C 18.96

    Zweckentfremdungsgenehmigung - Abbruch von Wohnraum - Schaffung von Ersatzraum -

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    5 1.2 Aufgrund der tatsächlichen, insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner hieran anknüpfenden rechtlichen Bewertungen sind die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen vom 1. Februar 1994 und 12. August 1997 als öffentlich-rechtliche Austauschverträge (§ 56 HessVwVfG) zu qualifizieren, wobei hier auf die Leistung der Beklagten i.S.d. § 56 Abs. 2 HessVwVfG deswegen kein Anspruch bestand, weil die von dem Kläger (zu 1) eingegangene Verpflichtung zur Ersatzwohnraumbeschaffung nicht mehr in dem erforderlichen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 BVerwG 8 C 23.80 , BVerwGE 65, 139 ; Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94 ) zeitlichen Zusammenhang mit der durch den Vertrag genehmigten Zweckentfremdung stand.

    Jedenfalls ist für die Beurteilung eines i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HessVwVfG hinreichenden sachlichen Zusammenhanges mit dem Berufungsgericht zu berücksichtigen, dass die bundesrechtliche Ermächtigung zum Erlass eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum weder eine Wohnraumbewirtschaftung (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 2 BvL 5/74 BVerfGE 38, 348) noch eine Mietpreisregelung gestattet (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94).

    Erfüllt ein als Ersatz angebotener Wohnraum nicht die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (zusammenfassend BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94) zu stellenden Eignungsvoraussetzungen, eröffnet dies zwar die Möglichkeit, einer gleichwohl zu erteilenden Zweckentfremdungsgenehmigung Nebenbestimmungen beizufügen; es eröffnet aber kein von dem Regelungszweck gelöstes Ermessen und verändert auch nicht die Zweckbestimmung des Zweckentfremdungsrechts selbst, an die auch bei der Beurteilung des nach § 56 Abs. 1 Satz 2 HessVwVfG zu beachtenden sachlichen Zusammenhanges anzuknüpfen ist.

    Unter welchen Voraussetzungen nach § 56 Abs. 2 Satz 1 HessVwVfG bei einer im Ermessen stehenden Zweckentfremdungsgenehmigung an die Vermietungsbedingungen anknüpfende vertragliche Abreden zulässig sind, welche darauf zielen, dass die an Ersatzwohnraum zu stellende Anforderung gesichert wird, dass dieser keinen luxuriösen Standard haben dürfe und dem Wohnungsmarkt ebenso wie zuvor der veraltete Wohnraum zur Verfügung stehen müsse (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94), nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles mithin auf Mietpreis und Nutzerkreis bezogene Verpflichtungen einen hinreichenden sachlichen Zusammenhang zur Zweckentfremdungsgenehmigung aufweisen können, bedarf dabei keiner Klärung.

  • BVerwG, 12.03.1982 - 8 C 23.80

    Auflage - Ermessensentscheidung - Anfechtung - Wohnraum - Zweckentfremdung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    5 1.2 Aufgrund der tatsächlichen, insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts und seiner hieran anknüpfenden rechtlichen Bewertungen sind die zwischen den Beteiligten geschlossenen Vereinbarungen vom 1. Februar 1994 und 12. August 1997 als öffentlich-rechtliche Austauschverträge (§ 56 HessVwVfG) zu qualifizieren, wobei hier auf die Leistung der Beklagten i.S.d. § 56 Abs. 2 HessVwVfG deswegen kein Anspruch bestand, weil die von dem Kläger (zu 1) eingegangene Verpflichtung zur Ersatzwohnraumbeschaffung nicht mehr in dem erforderlichen (BVerwG, Urteil vom 12. März 1982 BVerwG 8 C 23.80 , BVerwGE 65, 139 ; Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94 ) zeitlichen Zusammenhang mit der durch den Vertrag genehmigten Zweckentfremdung stand.

    8 Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin geklärte Zweckbestimmung der Regelungen des Zweckentfremdungsrechts hängt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht davon ab, ob auf eine von Nebenbestimmungen freie Zweckentfremdungsgenehmigung ein Anspruch besteht, weil eine Zweckentfremdung von Wohnraum die durch ihr generelles Verbot geschützte allgemeine Wohnraumversorgung nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1977 BVerwG 8 C 44.76 BVerwGE 54, 54 und vom 12. März 1982 BVerwG 8 C 23.80 BVerwGE 65, 139 ), oder dies nicht der Fall ist.

  • BVerwG, 16.05.2000 - 4 C 4.99

    Verwaltungsrechtlicher Vertrag; Austauschvertrag; Billigkeitsausgleich;

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 20. März 2003 BVerwG 2 C 23.02 NVwZ-RR 2003, 874; Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ; Urteil vom 16. Dezember 1993 BVerwG 4 C 27.92 NVwZ 1994, 485) auch geklärt, dass durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts verknüpft werden darf, was nicht ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht und insbesondere ausgeschlossen ist, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen; der vom Gesetz verlangte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ).

    7 Es ist bereits fraglich, in Bezug auf welche Rechtsnorm des revisiblen Rechts es sich hierbei um eine revisionsgerichtlicher Klärung zugängliche Rechtsfrage handelt; unter welchen Voraussetzungen der nach § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG geforderte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung zu bejahen ist, lässt sich kaum abstrakt-generell umschreiben oder gar festlegen (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ).

  • BVerfG, 04.02.1975 - 2 BvL 5/74

    Zweckentfremdung von Wohnraum

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    Jedenfalls ist für die Beurteilung eines i.S.d. § 56 Abs. 1 Satz 2 HessVwVfG hinreichenden sachlichen Zusammenhanges mit dem Berufungsgericht zu berücksichtigen, dass die bundesrechtliche Ermächtigung zum Erlass eines Verbots der Zweckentfremdung von Wohnraum weder eine Wohnraumbewirtschaftung (BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 2 BvL 5/74 BVerfGE 38, 348) noch eine Mietpreisregelung gestattet (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1997 BVerwG 8 C 18.96 NJW 1998, 94).

    Auch sonst regelt die bundesrechtliche Ermächtigung zum Erlass eines Zweckentfremdungsverbots die Nutzungsbedingungen für Wohnraum namentlich das für die Vermietung von Wohnraum höchstzulässige Entgelt nicht; der Genehmigungsvorbehalt darf nicht als Mittel eingesetzt werden, um allgemein unerwünschte oder schädliche Entwicklungen auf dem Wohnungsmarkt zu unterbinden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1975 2 BvL 5/74 BVerfGE 38, 348).

  • BVerwG, 16.12.1993 - 4 C 27.92

    Öffentlich-rechtlicher Vertrag und Koppelungsverbot

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 20. März 2003 BVerwG 2 C 23.02 NVwZ-RR 2003, 874; Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ; Urteil vom 16. Dezember 1993 BVerwG 4 C 27.92 NVwZ 1994, 485) auch geklärt, dass durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts verknüpft werden darf, was nicht ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht und insbesondere ausgeschlossen ist, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen; der vom Gesetz verlangte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ).
  • BVerwG, 14.12.1977 - 8 C 28.77

    Gebäudeabbruch

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    9 Keine andere Beurteilung gestattet das im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffende Vorbringen der Beschwerde, dass das wohnungswirtschaftliche Zweckentfremdungsverbot darauf ziele, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sichern (Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MietRVerbG), dies im Ansatz auch auf einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Zweckentfremdung von Wohnraum und den Bedingungen, zu dem Wohnraum vermietet wird, insbesondere auch der Höhe der Wohnungsmieten, hinweise und daher in Fällen, in denen die Genehmigung im pflichtgemäßem Ermessen der Behörden steht, die Zweckentfremdungsgenehmigung mit der Auflage der Zahlung einer Abstandssumme, die für den sozialen Wohnungsbau verwandt werden solle, verbunden werden könne, für die dann hinsichtlich der geforderten Abstandssumme sowohl dem Grunde als auch der Bemessung nach ein Sinnzusammenhang bestehe (s. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1977 BVerwG 8 C 28.77 BVerwGE 55, 135; zu Zahlungsauflagen s.a. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 1 BvR 436, 437/78 BVerfGE 55, 249 ).
  • BVerwG, 18.05.1977 - 8 C 44.76

    Voraussetzungen für die Revisibilität von Landesrecht; Abbruch von Wohnraum als

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    8 Diese in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mithin geklärte Zweckbestimmung der Regelungen des Zweckentfremdungsrechts hängt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht davon ab, ob auf eine von Nebenbestimmungen freie Zweckentfremdungsgenehmigung ein Anspruch besteht, weil eine Zweckentfremdung von Wohnraum die durch ihr generelles Verbot geschützte allgemeine Wohnraumversorgung nicht berührt (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1977 BVerwG 8 C 44.76 BVerwGE 54, 54 und vom 12. März 1982 BVerwG 8 C 23.80 BVerwGE 65, 139 ), oder dies nicht der Fall ist.
  • BVerwG, 20.03.2003 - 2 C 23.02

    Austauschvertrag; Ernennung; Gewährleistung der Versorgung nach

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (s. etwa Urteil vom 20. März 2003 BVerwG 2 C 23.02 NVwZ-RR 2003, 874; Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ; Urteil vom 16. Dezember 1993 BVerwG 4 C 27.92 NVwZ 1994, 485) auch geklärt, dass durch einen verwaltungsrechtlichen Vertrag nichts verknüpft werden darf, was nicht ohnehin in einem inneren Zusammenhang steht und insbesondere ausgeschlossen ist, hoheitliche Entscheidungen ohne entsprechende gesetzliche Ermächtigung von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig zu machen, es sei denn, erst die Gegenleistung würde ein der Entscheidung entgegenstehendes rechtliches Hindernis beseitigen; der vom Gesetz verlangte sachliche Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung kann auch dann entfallen, wenn die vom Bürger zu erbringende Leistung einem anderen öffentlichen Interesse zu dienen bestimmt ist als die von der Behörde zu erbringende oder von ihr in Aussicht gestellte Leistung (BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2000 BVerwG 4 C 4.99 BVerwGE 111, 162 ).
  • BVerfG, 02.12.1980 - 1 BvR 436/78

    Anstandszahlung - Verhältnismäßigkeit - Zweckentfremdung - Wohnraumschaffung

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2006 - 5 B 108.05
    9 Keine andere Beurteilung gestattet das im rechtlichen Ansatz allerdings zutreffende Vorbringen der Beschwerde, dass das wohnungswirtschaftliche Zweckentfremdungsverbot darauf ziele, die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen zu sichern (Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 MietRVerbG), dies im Ansatz auch auf einen sachlichen Zusammenhang zwischen der Zweckentfremdung von Wohnraum und den Bedingungen, zu dem Wohnraum vermietet wird, insbesondere auch der Höhe der Wohnungsmieten, hinweise und daher in Fällen, in denen die Genehmigung im pflichtgemäßem Ermessen der Behörden steht, die Zweckentfremdungsgenehmigung mit der Auflage der Zahlung einer Abstandssumme, die für den sozialen Wohnungsbau verwandt werden solle, verbunden werden könne, für die dann hinsichtlich der geforderten Abstandssumme sowohl dem Grunde als auch der Bemessung nach ein Sinnzusammenhang bestehe (s. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1977 BVerwG 8 C 28.77 BVerwGE 55, 135; zu Zahlungsauflagen s.a. BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1980 1 BvR 436, 437/78 BVerfGE 55, 249 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.03.2015 - 3 S 2016/14

    Vertragliche Rückbauverpflichtung für Freiflächen-Photovoltaikanlage nach

    (3) Das Bestehen eines sachlichen Zusammenhangs im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 VwVfG beurteilt sich nach materiellen Recht und steht nicht in einer privatautonomen Gestaltungsmacht der Beteiligten des öffentlich-rechtlichen Vertrags (BVerwG, Beschl. v. 27.6.2006 - 5 B 108.05 - juris).
  • VG Berlin, 15.11.2017 - 6 K 594.17

    Zweckentfremdung: Ersatzwohnraum darf berlinweit angeboten werden

    Auch dies eröffnet aber kein von dem Regelungszweck des Zweckentfremdungsverbots gelöstes Ermessen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2006 - BVerwG 5 B 108/05 -, juris Rn. 8).
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