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   BVerwG, 27.06.2007 - 3 B 54.07   

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https://dejure.org/2007,23570
BVerwG, 27.06.2007 - 3 B 54.07 (https://dejure.org/2007,23570)
BVerwG, Entscheidung vom 27.06.2007 - 3 B 54.07 (https://dejure.org/2007,23570)
BVerwG, Entscheidung vom 27. Juni 2007 - 3 B 54.07 (https://dejure.org/2007,23570)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 16.05.2002 - 6 B 28.02

    Außerordentliche Beschwerde; Zivilprozessreform.

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 3 B 54.07
    Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr.
  • BVerwG, 09.02.2005 - 1 VR 3.05

    Ablehnung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe; Möglichkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 27.06.2007 - 3 B 54.07
    Über die abschließende gesetzliche Regelung des Instanzenzuges hinaus ist, wie in der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt ist (vgl. u.a. Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02 und 6 B 29.02 - Buchholz 310 § 152 VwGO Nr. 14 und vom 9. Februar 2005 - BVerwG 1 VR 3.05 - Buchholz a.a.O. Nr. 15), nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887, 1902 ff.) für eine Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts selbst in Fällen einer angeblich "greifbaren Gesetzwidrigkeit" der angegriffenen Entscheidung kein Raum mehr.
  • BVerwG, 26.07.2007 - 3 B 74.07

    Verwerfen eines Ablehnungsgesuchs

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 27. Juni 2007 - BVerwG 3 B 54.07 - wird zurückgewiesen, weil eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht stattgefunden hat.
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